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Germany

Laws

104 ingested laws from Germany in 1985. Walk years back as far as this source still publishes.

Law· Gesetzgebung10/3483enacted

Drittes act zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3.ASEG) (G-SIG: 10020387)

Original: Drittes Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3.ASEG) (G-SIG: 10020387)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Anhebung der Bundesmittel in der Altershilfe für Landwirte auf 79 v. H. der Aufwendungen für Alters-, Hinterbliebenen- und Waisengelder, Zuschüsse für Klein- und Mittelbetriebe, soziale Sicherung jüngerer mitarbeitender Familienangehöriger, Regelung des Beitrags zur Altershilfe für Landwirte für das Jahr 1986, Beseitigung von Härtefällen in der Hinterbliebenenversorgung, der Krankenversicherung der Landwirte und der Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahrensabwicklung; Änderung und Ergänzung versch. §§ GAL und des Gesetzes über die Neuregelung der Altershilfe für Landwirte, Änderung der §§ 2,4a und 67a sowie Einfügung eines § 118 KVLG, Änderung des § 23 Erstes Buch SGB, Änderung der §§ 12 bis 15 und Streichung des § 17 ZVALG, Änderung von Artikel 2 §§ 52a und 52b ArVNG und von Artikel 2 §§ 50b und 50c AnVNG sowie des § 14b Arbeitsplatzschutzgesetz. Aufwendungen betragen für den Bund für 1986 und 1987 je 110 Mio DM, für 1988 und 1989 je 116 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Ein Teil des Altersgeldes wird direkt an den Ehegatten des ehemaligen Unternehmers ausgezahlt. Die Zuschüsse nach Par. 3c des Gesetzes werden auf 20 Mio DM begrenzt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Altershilfe für Landwirte/Änderung und Ergänzung versch. §§ GAL und des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte: Anhebung der Bundesmittel, Absicherung mitarbeitender Familienangehöriger, Zuschüsse für Klein- und Mittelbetriebe, Regelung des Beitrags für das Jahr 1986 und Beseitigung von Härtefällen * Mitarbeitende Familienangehörige/Verbesserung der sozialen Sicherung für mitarbeitende Familienangehörige in der Land- und Forstwirtschaft * Rentenversicherungsbeitrag/Gesetzliche Regelung des Beitrags in der Altershilfe für Landwirte für das Jahr 1986 * Hinterbliebenenversorgung/Beseitigung von Härtefällen in der Hinterbliebenenversorgung der Altershilfe für Landwirte * Krankenversicherung der Landwirte/Änderung der §§ 2,4a und 67a sowie Einfügung eines § 118 KVLG zur Beseitigung von Härtefällen * ZVALG/ Änderung der §§ 12 und 15 und Streichung des § 17 ZVALG betr. Beseitigung von Härtefällen * Sozialgesetzbuch/Änderung des § 23 Erstes Buch SGB betr. Beitragszuschuß zur Altershilfe für Landwirte * Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung von Artikel 2 §§ 52a und 52b ArVNG (redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung von § 38 Abs. 2 GAL) * Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetz/Änderung von Artikel 2 §§ 50b und 50c (redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung von § 38 Abs. 2 GAL) * Arbeitsplatzschutzgesetz/Änderung des § 14b Arbeitsplatzschutzgesetz betr. Erstattungsanspruch

Law· Gesetzgebung10/3789enacted

Viertes act zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020411)

Original: Viertes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020411)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Entscheidungen des BVerfG vom 30.3.77 (BVerfGE 44,249) sowie des BVerwG vom 17.9.82 und 21.1.83; Beschluß des Deutschen Bundestages vom 17.9.82 (Drs. 9/1759) <br><br><b>Inhalt:</b> Verbesserung der Besoldung im einfachen Dienst durch Anhebung der allgemeinen Stellenzulage und Anhebung des Eingangsamtes, Entlastung kinderreicher Familien durch Vereinheitlichung der Kinderanteile im Ortszuschlag, Verbesserung der Auslandsbesoldung beim Kaufkraftausgleich, beim Auslandskinderzuschlag, Mietzuschuß und bei Abordnung sowie Neuregelung der Fliegerstellenzulage. Dem Bund (ohne Bundesbahn und Bundespost) entstehen 1986 Mehrkosten in Höhe von ca. 57 Mio DM, ebenfalls Mehrkosten für Länder und Gemeinden. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Folgende Ergänzungen z.T. auf Initiative des Bundesrates, werden in das act aufgenommen: Der Ortszuschlag wird durch gestaffelte Erhöhungsbeträge ab dem 2. Kind in den Besoldungsgruppen A1 bis A5, durch die Neuregelung für Alleinerziehende und weitere Änderungen verbessert; im einfachen Justizwachtmeisterdienst wird ein neues Spitzenamt A5 mit Amtszulage eingerichtet; die Auslandsbesoldung wird verbessert durch Beibehaltung des bisherigen Kaufkraftabschlags in A1 bis A8 und durch Anhebung der Obergrenze des sog. Krisenzuschlags auf 750 DM; die Ruhestands-Altersantragsgrenze für Bundesbeamte wird auf 62 Jahre gesenkt; durch Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Berufsunfähigkeit wird eine Versorgungslücke geschlossen. Die Mehrkosten des Bundes (ohne Bundesbahn und Bundespost) werden im Haushaltsjahr 1986 rund 65 Mrd DM betragen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Stellenzulage/Anhebung der allgemeinen Stellenzulage im einfachen Dienst auf 67 DM monatlich und Neuregelung der Fliegerstellenzulage * Einfacher Dienst/Verbesserung der Besoldung im einfachen Dienst durch Anhebung der Stellenzulage und des Eingangsamtes * Kinderreiche Familie/Entlastung kinderreicher Beamtenfamilien durch Vereinheitlichung der Kinderanteile im Ortszuschlag auf 111,88 DM monatlich * Ortszuschlag/Entlastung kinderreicher Beamtenfamilien durch Vereinheitlichung der Kinderanteile im Ortszuschlag auf 111,88 DM monatlich * Auslandsbesoldung/Verbesserung der Auslandsbesoldung durch Anhebung des Kaufkraftausgleichs und des Mietzuschusses, Anpassung des Auslandskinderzuschlags und Neuregelung der Auslandsdienstbezüge bei Abordnung * Flugpersonal/Neuregelung der Fliegerstellenzulage

Law· Gesetzgebung10/3997enacted

Act über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1986 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1986) (G-SIG: 10020436)

Original: Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1986 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1986) (G-SIG: 10020436)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Bereitstellung von Mitteln in Höhe von 4,625 Mrd DM zur Förderung der Wirtschaft einschließlich Berlins, Ermächtigung zur Kreditaufnahme in Höhe von 0,917 Mrd DM (ca. 20 v.H. der Ausgaben). Der Wirtschaftsplan 1986 wird in Einnahme und Ausgabe auf 4,625 Mrd DM festgelegt, zur Deckung der Ausgaben wird der Bundesminister für Wirtschaft zur Kreditaufnahme in Höhe von 0,917 Mrd DM ermächtigt. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen können bis zu einem Gesamtbetrag von 0,7 Mrd DM übernommen werden. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Berlinförderung/Berlinförderung aus dem ERP-Sondervermögen in 1986 in Höhe von 645 Mio DM * Entwicklungshilfe/Finanzierungshilfen für Lieferungen und Leistungen in Entwicklungsländer aus dem ERP- Sondervermögen * Mittelstandsförderung/Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmen in Höhe von 2,229 Mrd DM im ERP-Haushalt 1986 * Umweltschutz/Förderung von Umweltschutzinvestitionen in Höhe von 3,189 Mrd DM im ERP-Haushalt 1986

Law· Gesetzgebung10/4211enacted

Siebtes act zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (G-SIG: 10020457)

Original: Siebtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (G-SIG: 10020457)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<strong>Bezug:</strong> In der 2. Beratung zusammengeführt mit identischem bill G64 der CDU/CSU, FDP (BT-Drs 10/3923); siehe auch G17 und G68<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Förderung der beruflichen Bildung durch ein Teil-Unterhaltsgeld bei Teilzeitbildungsmaßnahmen, Gewährung eines Einarbeitungszuschusses bei befristeten Arbeitsverhältnissen, Erhöhung des Unterhaltsgeldes für Berufsanfänger bei Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, Übernahme von Kosten für berufsvorbereitende Maßnahmen, Erhöhung des Übergangsgeldes für Rehabilitanden, Rechtsanspruch auf Unterhaltsgeld-Darlehen bei beruflichen Aufstiegsmaßnahmen und Heraufsetzung der Altersgrenze im Bildungsbeihilfegesetz sowie Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes; Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose durch Herabsetzung der Altersgrenze für Beschäftigungsmaßnahmen für ältere Arbeitnehmer, Verlängerung der Eingliederungshilfe für schwervermittelbare Arbeitnehmer und ein Überbrückungsgeld für die Existenzgründung von Arbeitslosen; Wahrung der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung durch Verlängerung der Bezugsdauer für Arbeitslosengeld in Abhängigkeit vom Alter, Bezug von Arbeitslosengeld und -hilfe nach dem 58. Lebensjahr ohne Verpflichtung, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, Erhöhung der Freibeträge für die Anrechnung von Ehegatteneinkünfte bei der Arbeitslosenhilfe, Einschränkung der Herabbemessung von Arbeitslosenhilfe und Senkung der Kurzzeitigkeitsgrenze im Interesse von Teilzeitbeschäftigten; Senkung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit ab 1986; Änderung und Ergänzung versch. §§ AFG, Änderung der §§ 2 und 4 BiBhG, des § 13 RehaAnglG, der §§ 311, 514, 568, 1227 und 1241b RVO, der §§ 2 und 18b Angestelltenversicherungsgesetz, der §§ 29 und 40b Reichsknappschaftsgesetz, des § 26a BVG und von Artikel 1 § 1 AÜLG (Text der Vorlage identisch mit bill der Fraktionen von CDU/CSU, FDP auf BT Drs 10/3923. Bei der Bundesanstalt für Arbeit entstehen ab 1986 Mehraufwendungen in Höhe von 2,6 Mrd DM. Der Bundeshaushalt wird ab 1986 zwischen 0,549 Mrd DM und 0,249 Mrd DM entlastet. Bei der Rentenversicherung entstehen Mehrausgaben von unter 0,01 Mrd DM jährlich.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammengeführt mit G64.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Berufliche Bildung/Förderung der beruflichen Bildung * Unterhaltsgeld gem.Arbeitsförderungsgesetz/Erhöhung des Unterhaltsgeldes für Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen, Teilunterhaltsgeld für Teilzeitbildungsmaßnahmen * Befristetes Arbeitsverhältnis/Gewährung eines Einarbeitungszuschusses bei befristeten Arbeitsverhältnissen * Jugendarbeitslosigkeit/Erhöhung des Unterhaltsgeldes für Berufsanfänger bei Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme * Rehabilitation/Erhöhung des Übergangsgeldes für Rehabilitanden * Darlehen/Rechtsanspruch auf Unterhaltsgeld-Darlehen bei beruflichen Aufstiegsmaßnahmen * Altersgrenze/Heraufsetzung der Altersgrenze im Bildungsbeihilfegesetz * Arbeitsloser/Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose * Beschäftigungspolitik/Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose * Älterer Arbeitnehmer/Öffnung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für ältere Arbeitnehmer für über Fünfzigjährige * Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen/Öffnung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für ältere Arbeitnehmer für über Fünfzigjährige * Eingliederungshilfe gem.Arbeitsförderungsgesetz/ Verlängerung der Eingliederungsbeihilfe für schwervermittelbare Arbeitslose * Existenzgründung von Selbständigen/Gewährung eines Überbrückungsgeldes für die Existenzgründung von Arbeitslosen * Arbeitslosenversicherung/Wahrung der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung * Arbeitslosengeld/Stufenweise Verlängerung des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem vollendeten 44. Lebensjahr * Arbeitsvermittlung/Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosengeld und -hilfe durch Arbeitslose nach dem 58. Lebensjahr, ohne der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen * Arbeitslosenhilfe/ Erhöhung der Freibeträge für die Anrechnung von Ehegatteneinkommen auf die Arbeitslosenhilfe, Beschränkung der Möglichkeit, die Arbeitslosenhilfe aufgrund der Arbeitsmarktlage herabzubemessen * Teilzeitbeschäftigung/Senkung der Kurzzeitigkeitsgrenze bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auf &quot;weniger als 19&quot; Stunden * Bildungsbeihilfegesetz/Änderung der §§ 2 und 4 BiBhG betr. Heraufsetzung der Altersgrenze und Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes * Rehabilitations-Angleichungsgesetz/Änderung des § 13 RehaAnglG betr. Erhöhung des Übergangsgeldes * Reichsversicherungsordnung/Änderung der §§ 311, 381, 568, 1227 und 1241b RVO betr. Urlaubsabgeltung und Verlängerung des Übergangsgeldes * Angestelltenversicherungsgesetz/Änderung der §§ 2 und 18b Angestelltenversicherungsgesetz betr. Urlaubsabgeltung und Verlängerung des Übergangsgeldes * Reichsknappschaftsgesetz/Änderung der §§ 29 und 40b Reichsknappschaftsgesetz betr. Urlaubsabgeltung und Erhöhung des Übergangsgeldes * Bundesversorgungsgesetz/Änderung des § 26a BVG betr. Erhöhung des Übergangsgeldes * Arbeitnehmerüberlassungsgesetz/Änderung von Artikel 1 § 1 AÜG betr. Ausnahmeregelung für die Überlassung von Arbeitnehmern an Arbeitsgemeinschaften * Bundesanstalt für Arbeit/Senkung des Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit ab 1986 * Sozialversicherungsbeitrag/Senkung des Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit ab 1986 * Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge/Senkung des Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit ab 1986

Law· Gesetzgebung10/4043enacted

Act zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (G-SIG: 10020460)

Original: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (G-SIG: 10020460)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Siehe auch F25 und F29 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3626/82 vom 3.12.82, ABl. EG, L 384 S. 1 <br><br><b>Inhalt:</b> Aufhebung der Befristung (31.12.1985) des Gesetzes. Es entstehen keine Mehrkosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Verlängerung der Befristung des Gesetzes bis 31.12.1986.

Law· Gesetzgebung10/4064enacted

Act über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987 (G-SIG: 10020469)

Original: Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987 (G-SIG: 10020469)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Änderung des § 57 Künstlersozialversicherungsgesetz: Verlängerung der Übergangszeit für die einheitliche, nicht nach Bereichen differenzierte Sozialabgabe bis zum Jahr 1987. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Künstlersozialversicherungsgesetz

Law· Gesetzgebung10/3917enacted

Act zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit im Bereich von Ems und Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten (Kooperationsvertrag Ems-Dollart) (G-SIG: 10020430)

Original: Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit im Bereich von Ems und Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten (Kooperationsvertrag Ems-Dollart) (G-SIG: 10020430)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Ratifikationsgesetz zum Kooperationsvertrag Ems-Dollart; Regelung der deutsch-niederländischen Zusammenarbeit beim Ausbau des Emdener Dollart-Hafens einschließlich der Verlegung der Ems-Fahrrinne und beim Umwelt- und Naturschutz. Die Gesamtkosten des Dollarthafenprojektes werden sich auf 1,3 Mrd DM belaufen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Grenze/Vereinbarung mit den Niederlanden über Hoheitsgrenzen im Dollartgebiet * Niederlande/act zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit im Bereich von Ems und Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten * Emden, Stadt/Vertrag zum Ausbau des Emdener Dollart-Hafens * Dollart/Vertrag zum Ausbau des Emdener Dollart-Hafens * Umweltschutz/Deutsch-niederländische Zusammenarbeit beim Umwelt- und Naturschutz * Naturschutz/Deutsch-niederländische Zusammenarbeit beim Umwelt- und Naturschutz

Law· Gesetzgebung10/3961enacted

Act zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereins (G-SIG: 10020433)

Original: Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereins (G-SIG: 10020433)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Ratifikationsgesetz zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 27.7.84; u.a. Änderungen beim Weltpostvertrag, im Postpaketabkommen und Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen. Kosten, in Höhe von derzeit etwa 1,4 Mio DM jährlich als Beitrag zum Weltpostverein, werden aus dem Haushalt der Deutschen Bundespost getragen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundespost

Law· Gesetzgebung10/317enacted

Act zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-act - BiRiLiG) (G-SIG: 10020058)

Original: Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiLiG) (G-SIG: 10020058)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<strong>Bezug:</strong> Eingebracht als &quot;draft act zur Durchführung der Vierten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-act)&quot;; bill gleicher Materie wurde bereits in der 9. WP eingebracht (BR Drs. 61/82, BT Drs. 9/1878, s.a.GESTA/9.WP/S.443); in der 2. Beratung zusammengeführt mit der Regierungsvorlage C62 (BR-Drs 163/85 bzw. BT-Drs 10/3440) unter neuem Titel<br /> <br /> <strong>Europäische Impulse:</strong> 4.Richtlinie des Rates der EG vom 25.7.78, EWG 78/660, ABl. L 222 v. 14.8.78 Art. 54 Abs. 3 Buchst. g, EWG-Vertrag vom 25.3.57, BGBl II, 1957, S. 753, S. 1678; BGBl II, 1958, S. 64<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Artikelgesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie in innerstaatliches Recht in Anlehnung an den früheren Regierungsentwurf (BT Drs 9/1878), demgegenüber von der Gleichstellung der Kapitalgesellschaft u. Co mit der GmbH abgesehen wird, mit Schwerpunkt im HGB, Beschränkung der Regelungen in den gesellschaftsrechtlichen Spezialgesetzen auf rechtsformspezifische Besonderheiten, Einbeziehung der Genossenschaften und Unternehmen der öffentlichen Hand, berufsrechtliche Regelung für die Einführung der Pflichtprüfung für GmbHs; Änderung zahlreicher gesellschaftsrechtlicher Vorschriften. Der Bund und die Gemeinden haben keine zusätzlichen Kosten. Den Ländern entstehen Kosten bei den Registergerichten von etwa 11 bis 13 Mio DM, die durch Gebühren aufgefangen werden sollen.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammenführung der Gesetzentwürfe zur Vierten und zur Siebenten und Achten Richtlinie des Rates zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts mit teilweisen Änderungen, u.a. Einführung des vereidigten Buchprüfers und der Zusatzqualifikation als Wirtschaftsprüfer für Steuerberater und Rechtsanwälte.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Rechtsangleichung in den EG/act zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-act-BiRiLiG) * Handelsbilanz/act zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-act-BiRiLiG) * Handelsgesetzbuch/Änderung und Ergänzung versch §§ HGB, u.a. Einfügung eines Dritten Buchs HGB betr. Jahresabschluß und Lagebericht; Änderung von Artikel 6 act zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht; Änderung der Überschrift vor Artikel 1 und Anfügung der Artikel 23 bis 26 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch * Aktiengesetz/ Änderung und Ergänzung versch §§ Aktiengesetz betr. Rechnungslegung; Aufhebung der §§ 16, 17, 18, 19 und 21 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz * Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Änderung und Ergänzung versch §§ des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung betr. Rechnungslegung; Änderung versch §§ act über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Einfügung eines § 7 in Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betre * Genossenschaft/Änderung und Ergänzung versch §§ des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betr. Rechnungslegung; Änderung des § 2 act über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften, Aufhebung von Artikel 1 Abs.2 und 3 der Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes * Wirtschaftsprüfer/Änderung und Ergänzung versch §§ Wirtschaftsprüferordnung betr. Bestellung zum Wirtschaftsprüfer * Kreditwesengesetz/Änderung und Ergänzung versch §§ Kreditwesengesetz betr. Rechnungslegung * Versicherungsaufsichtsgesetz/Änderung und Ergänzung versch §§ Versicherungsaufsichtsgesetz betr. Rechnungslegung * Kapitalgesellschaft/Änderung des § 2 act über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften betr. Rechnungslegung * Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz/Änderung des § 26 WGG betr. Rechnungslegung * Vergleichsordnung/Änderung der §§ 5 und 107 Vergleichsordnung betr. Rechnungslegung * Freiwillige Gerichtsbarkeit/Änderung der §§ 132, 144 und 145 FGG betr. Rechnungslegung * Arbeitsgerichtsgesetz/Änderung der §§ 2a, 10 und 83 Arbeitsgerichtsgesetz betr. Rechnungslegung * Kostenordnung/ Änderung der §§ 50 und 121 Kostenordnung betr. Rechnungslegung * Bürgerliches Gesetzbuch/Änderung des § 1841 BGB betr. Rechnungslegung * Seefrachtverkehr/Änderung von Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht betr. Rechnungslegung * Umwandlungsgesetz/ Änderung des § 53 Umwandlungsgesetz betr. Rechnungslegung * Eigenkapital/Änderung versch §§ act über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betr. Rechnungslegung * Unternehmensfusion/ Änderung versch §§ act über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betr. Rechnungslegung * Kapitalanlagegesellschaft/Änderung des § 1 act über Kapitalanlagegesellschaften betr. Rechnungslegung * Jahresabschluß/ Aufhebung des Gesetzes über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses * Vordruck/Aufhebung des Gesetzes über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses * Urheberrechtsgesetz/ Änderung der §§ 9 und 20 Urheberrechtsgesetz betr. Rechnungslegung * Abgabenordnung/Änderung der §§ 141, 145 und 147 AO 1977 betr. Rechnungslegung * Kartellgesetz/Änderung des § 23 GWB betr. Rechnungslegung * Bundesbank/Änderung des § 26 act über die Deutsche Bundesbank betr. Rechnungslegung * Kreditanstalt für Wiederaufbau/Änderung des § 9 act über die Kreditanstalt für Wiederaufbau betr.Rechnungslegung * Deutsche Ausgleichsbank/Änderung des § 9 act über die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) betr. Rechnungslegung * Hypothekenbankgesetz/ Änderung der §§ 24, 25 und 35 Hypothekenbankgesetz betr. Rechnungslegung * Schiffsbankgesetz/Änderung der §§ 23 und 26 sowie Aufhebung des § 22 act über Schiffspfandbriefbanken betr. Rechnungslegung * Montan-Mitbestimmungsgesetz/Änderung der §§ 10, 11 und 12 sowie Einfügung eines § 14a Montan-Mitbestimmungsgesetz betr. Rechnungslegung; Änderung versch §§ Montanmitbestimmungs- Ergänzungsgesetz * D-Markbilanzgesetz/Aufhebung der §§ 57, 58 und 59 sowie Änderung des § 68 D-Markbilanzgesetz betr. Rechnungslegung; Aufhebung der §§ 40, 41 und 42 sowie Änderung des § 48 D- Markbilanzgesetz für das Saarland; Aufhebung der Anordnung über die Spruchstelle * Saarland, Land/Aufhebung der §§ 57, 58 und 59 sowie Änderung des § 68 D-Markbilanzgesetz betr. Rechnungslegung; Aufhebung der §§ 40, 41 und 42 sowie Änderung des § 48 D- Markbilanzgesetz für das Saarland; Aufhebung der Anordnung über die Spruchstelle * Versicherungsunternehmen/Aufhebung der Verordnung über die Fristen für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses und die Einberufung der Hauptversammlung oder obersten Vertretung bei Versicherungsunternehmen * Handelsrecht/Einfügung eines § 7 in Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften betr. Gewinnverwendung * Unternehmensgewinn/Einfügung eines § 7 in Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften betr. Gewinnverwendung * Wirtschaftsprüferordnung/Änderung und Ergänzung versch §§ Wirtschaftsprüferordnung betr. Bestellung zum Wirtschaftsprüfer * Buchprüfer/Einführung der Zusatzqualifikation für Steuerberater und Rechtsanwälte als vereidigter Buchprüfer mit Prüfberechtigung für mittelgroße GmbH * Wirtschaftsprüfer/ Erleichterter Erwerb der Wirtschaftsprüferqualifikation für bestimmte vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte * Steuerberater/Einführung der Zusatzqualifikation für Steuerberater und Rechtsanwälte als vereidigter Buchprüfer mit Prüfberechtigung für mittelgroße GmbH; erleichterter Erwerb der Wirtschaftsprüferqualifikation für bestimmte vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte * Rechtsanwalt/Einführung der Zusatzqualifikation für Steuerberater und Rechtsanwälte als vereidigter Buchprüfer mit Prüfberechtigung für mittelgroße GmbH; erleichterter Erwerb der Wirtschaftsprüferqualifikation für bestimmte vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte

Law· Gesetzgebung10/2876enacted

Act über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (G-SIG: 10020243)

Original: Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (G-SIG: 10020243)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Siehe auch C33 BGH Entscheidung NJW 1982, S. 1455ff Gesetzentwürfe gleicher Materie wurden bereits in der 7. und 8.WP eingebracht (BR Drs. 730/76, BT Drs. 8/130, s.a. GESTA/8.WP/S.722) <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG betr. den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen (BR Drs. 49/ 77) <br><br><b>Inhalt:</b> Einführung eines auf eine Woche befristeten Widerrufsrechts bei sog. Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften nach dem Muster des Abzahlungsgesetzes. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der in der Bagatellklausel vorgesehene Betrag wird auf 80 DM erhöht. Versicherungsverträge werden ohne Einschränkungen aus dem Anwendungsbereich der Schutzregelungen herausgenommen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Widerrufsrecht/act über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften * Verbraucherschutz/Einführung eines befristeten Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften mit besonderer Schutzwürdigkeit des Verbrauchers

Law· Gesetzgebung10/2873enacted

Act zur Änderung des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank (G-SIG: 10020261)

Original: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank (G-SIG: 10020261)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Bericht der Bundesregierung an den Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages vom 6.6.79; "Bericht zur künftigen Aufgaben- u. Kapitalausstattung der Lastenausgleichsbank", BMI vom 11.11.82 <br><br><b>Inhalt:</b> Zukunftsorientierte Ausgestaltung der Lastenausgleichsbank unter Beibehaltung ihrer traditionellen Aufgaben, Übertragung von ERP- Programmen, wettbewerbsneutrale Arbeit der Bank, Verkleinerung des Verwaltungsrates, flexible Regelung des Grundkapitals und Verbesserung der Eigenkapitalbasis, Beschränkung der Bundesbeteiligung auf 51 v.H.; Änderung und Ergänzung versch. §§ des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank, u.a. Einführung des Kurztitels "Ausgleichsbankgesetz", Änderung des § 5 KStG, des § 3 GewStG, des § 3 VStG, des § 14 act zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, des § 5 LAG und von Artikel 2 § 13 des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:</b> Übernahme der restlichen Teile des Grundkapitals nur durch öffentliche Anteilseigner, Beschränkung des Tätigkeitsfeldes der Bank auf bereits vorhandene Bundesaufgaben, Verstärkung des Einflusses der Länder im Verwaltungsrat. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Finanzpolitik/Zuweisung öffentlicher Finanzierungsaufgaben * ERP- Programm/Übertragung von ERP-Programmen an die Lastenausgleichsbank * Wettbewerb/Wettbewerbsneutrale Gestaltung der Funktionen der Lastenausgleichsbank * Grundkapital/Flexible Regelung des Grundkapitals der Lastenausgleichsbank zur Verbesserung der Eigenkapitalbasis * Bundesbeteiligungen/Beschränkung der Bundesbeteiligung an der Lastenausgleichsbank auf 51 v.H. * Lastenausgleichsgesetz/Änderung des § 5 LAG betr. Neugestaltung der Lastenausgleichsbank * Körperschaftsteuergesetz/Änderung des § 5 KStG betr. Neugestaltung der Lastenausgleichsbank * Gewerbesteuergesetz/Änderung des § 3 GewStG betr. Neugestaltung der Lastenausgleichsbank * Vermögensteuergesetz/Änderung des § 3 VStG betr. Neugestaltung der Lastenausgleichsbank * Betriebliche Altersversorgung/Änderung des § 14 act zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung betr. Neugestaltung der Lastenausgleichsbank * Rentenanpassungsgesetz/Änderung von Artikel 2 § 13 des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes betr. Neugestaltung der Lastenausgleichsbank

Law· Gesetzgebung10/3700enacted

Act über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1986 (Haushaltsgesetz 1986) (G-SIG: 10020442)

Original: Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1986 (Haushaltsgesetz 1986) (G-SIG: 10020442)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<strong>Inhalt:</strong> Feststellung des Bundeshaushalts 1986 in Einnahmen und Ausgaben auf 263,93 Mrd DM; Ermächtigung zur Kreditaufnahme in Höhe von 24,95 Mrd DM. Der Nettokreditrahmen ist auf 24,95 Mrd DM begrenzt, um den Haushalt von 263,93 Mrd DM auszugleichen.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Das Haushaltsvolumen wird auf 263,48 Mrd DM, die Nettokreditaufnahme auf 23,66 Mrd DM begrenzt. Größere Veränderungen liegen u.a. bei den Ansätzen der Kokskohlenbeihilfe, der Arbeitslosenbeihilfe, der Zuschüsse für die Bundesbahn und der militärischen Beschaffung. Für EUREKA sind 40 Mio DM eingestellt. Im Haushaltsjahr 1986 sind 140 Stellen/Planstellen einzusparen. Die Mittel für Tierversuche dürfen nur bis zu 90 v.H. der Sollbeträge im jeweiligen Einzelplan des Haushalts 1985 in Anspruch genommen werden.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Nettokreditaufnahme/Ermächtigung des BMF zur Nettokreditaufnahme in Höhe von 24,95 Mrd DM im Haushaltsjahr 1986 * Bundesanstalt für Arbeit/Betriebsmitteldarlehen für die Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 2 Mrd DM im Haushaltsjahr 1986 bei kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten * Bundesversicherungsanstalt für Angestellte/Betriebsmitteldarlehen für die Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 5 Mrd DM im Haushaltsjahr 1986 bei kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten * Lastenausgleichsgesetz/Änderung des § 324 Abs.5 LAG: Ersetzung der Jahreszahl &quot;1985&quot; durch &quot;1986&quot; * Bundesarbeitsgericht/Erhöhung der Haushaltsmittel für beamtete Hilfskräfte beim Bundesarbeitsgericht in Kassel (Kapitel 11 05) um 250.000 DM * Versorgungsbezüge/Kürzung des Titelansatzes &quot;Versorgungsbezüge für Beschäftigte&quot; in Kapitel 11 10 um 250.000 DM

Law· Gesetzgebung10/3651enacted

Act zur Änderung des Bundesentschädigungs- und des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes (G-SIG: 10020404)

Original: Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungs- und des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes (G-SIG: 10020404)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 1, 17 und 141c BEG: Gleichstellung des Witwers und der Witwe, Beseitigung einer nachteiligen Regelung in der Krankenversorgung der Verfolgten und Anpassungsänderungen im Wortlaut; Änderung des § 27 RTrAbwG: Ermöglichung des Austauschs von Kulturgut mit der DDR, insbesondere von Archivalien. Die Kosten betragen bis zu 0,5 Mio DM jährlich, je zur Hälfte für Bund und Länder. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Kriegsfolgen/act zur Änderung des Bundesentschädigungs- und des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes * Witwer/Gleichstellung des Witwers und der Witwe im BEG * Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts/Gleichstellung des Witwers und der Witwe im BEG; Beseitigung von Mängeln in der Krankenversorgung der Verfolgten * Rechtsträger-Abwicklungsgesetz/Änderung des § 27 RTrAbwG: Ermöglichung des Austauschs von Kulturgut, insbesondere von Archivalien, mit der DDR * Deutsche Demokratische Republik/Änderung des § 27 RTrAbwG: Ermöglichung des Austauschs von Kulturgut, insbesondere von Archivalien, mit der DDR * Archiv/Änderung des § 27 RTrAbwG: Ermöglichung des Austauschs von Kulturgut, insbesondere von Archivalien, mit der DDR * Kulturgut/Änderung des § 27 RTrAbwG: Ermöglichung des Austauschs von Kulturgut, insbesondere von Archivalien, mit der DDR

Law· Gesetzgebung10/3972enacted

Siebtes act zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (G-SIG: 10020437)

Original: Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (G-SIG: 10020437)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 1 und 11 Finanzausgleichsgesetz; Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder von 34,5 v.H. auf 35 v.H. für die Jahre 1986 und 1987 sowie Fortsetzung der Bundesergänzungszuweisungen an finanzschwache Länder für den gleichen Zeitraum in Höhe von 1,5 v.H. des Umsatzsteueraufkommens, Aufnahme von Bremen in den Kreis der Empfängerländer. Für den Bund entstehen nach der Steuerschätzung von Juni 1985 Steuermindereinnahmen von 0,594 Mrd DM in 1986 und 0,625 Mrd DM in 1987. Die Ergänzungszuweisungen werden sich 1986 auf 1,782 Mrd DM und 1987 auf 1,875 Mrd DM belaufen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Länderanteil am Steueraufkommen/Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder auf 35 v.H. in den Jahren 1986 und 1987 * Umsatzsteuer/ Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder auf 35 v.H. in den Jahren 1986 und 1987 * Ergänzungszuweisung an Bundesländer * Bremen, Land/Aufnahme von Bremen in den Kreis der Empfängerländer von Bundesergänzungszuweisungen ab 1986

Law· Gesetzgebung10/4042enacted

Act zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude (G-SIG: 10020438)

Original: Gesetz zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude (G-SIG: 10020438)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Verbesserung der Rahmenbedingungen für betriebliche Bauinvestitionen und Stützung der Bauwirtschaft durch Verkürzung des Abschreibungszeitraums für Wirtschaftsgebäude mit Baugenehmigung nach dem 31.3.85 auf 25 Jahre, Möglichkeit der Inanspruchnahme degressiver Abschreibungen im gleichen Abschreibungszeitraum; Erhaltung des Präferenzvorsprungs Berlins und des Zonenrandgebiets; Änderung des § 7 EStG, der §§ 19 und 31 Berlinförderungsgesetz und von § 3 Zonenrandförderungsgesetz. Von 1986 bis 1989 sind Steuermindereinnahmen in Höhe von rd. 10 Mrd DM zu erwarten; auf den Bund entfallen davon 1986 0,356 Mrd DM, 1987 0,844 Mrd DM, 1988 1,288 Mrd DM und 1989 1,332 Mrd DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Kosten für Heizungs- und Warmwasseranlagen werden in die verbesserten Abschreibungsbedingungen einbezogen. Auf Wunsch des Bundesrates wird sichergestellt, daß die verbesserten Abschreibungsbedingungen bereits für den Veranlagungszeitraum 1985 in Anspruch genommen werden können. Die Steuermindereinnahmen erhöhen sich für den Bund auf 370 Mio DM für 1985, 379 Mio DM für 1986, 895 Mio DM für 1987, 1362 Mio DM für 1988 und 1434 Mio DM für 1989. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Wirtschaftsgebäude/act zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude und für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen * Bauwirtschaft/Stützung der Bauwirtschaft und Verbesserung der Bedingungen für betriebliche Bauinvestitionen durch Verkürzung des Abschreibungszeitraums für Wirtschaftsgebäude * Investitionsförderung/Stützung der Bauwirtschaft und Verbesserung der Bedingungen für betriebliche Bauinvestitionen durch Verkürzung des Abschreibungszeitraums für Wirtschaftsgebäude * Degressive Abschreibung/Möglichkeit der Inanspruchnahme degressiver Abschreibungen für Wirtschaftsgebäude * Zonenrandgebiet/Erhaltung des Präferenzvorsprungs für Berlin und das Zonenrandgebiet bei den Abschreibungserleichterungen für Wirtschaftsgebäude * Berlin, Land/Erhaltung des Präferenzvorsprungs für Berlin und das Zonenrandgebiet bei den Abschreibungserleichterungen für Wirtschaftsgebäude * Einkommensteuergesetz/Änderung des § 7 EStG betr. Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude * Berlinförderungsgesetz/Änderung der §§ 19 und 31 Berlinförderungsgesetz und des § 3 Zonenrandförderungsgesetz betr. Erhaltung des Präferenzvorsprungs bei der Abschreibung von Wirtschaftsgebäuden * Zonenrandförderungsgesetz/Änderung der §§ 19 und 31 Berlinförderungsgesetz und des § 3 Zonenrandförderungsgesetz betr. Erhaltung des Präferenzvorsprungs bei der Abschreibung von Wirtschaftsgebäuden * Heizungsanlage/act zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude und für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen * Warmwasserbereiter/act zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude und für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen

Law· Gesetzgebung10/4498enacted

Steuerbereinigungsgesetz 1986 (G-SIG: 10020497)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

<strong>Inhalt:</strong> Zusammenfassung nichtverabschiedeter Teile des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 (s. BT-Drs 10/1636) mit dem Personengesellschaftenbesteuerungsgesetz, dem Gesetz betr. Entleiherhaftung bei Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer, dem Investitionszulagenänderungsgesetz, dem Änderungsgesetz zur AO, dem Einkommensteueränderungsgesetz, dem Gesetz zur Änderung der Antragsfrist für den Lohnsteuer-Jahresausgleich und dem Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz: u.a. Anpassung des Steuerrechts an das Datenschutzrecht, Sicherung der Gemeinnützigkeit von Sportvereinen bei Profisportveranstaltungen, Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen, Wiedereinführung einer Bagatellgrenze bei Änderung von Steuerbescheiden, verbindliche Auskunft im Steuerrecht, Umsetzung der EG-Amtshilferichtlinie, Abgrenzung beschränkter und unbeschränkter Einkommensteuerpflicht, Einführung von Freibeträgen für Vorruhestandsbezüge, Wegfall der Kennzeichnungspflicht für Werbeträger, Anhebung von Freibetragsgrenzen bei Aufgabe bzw. bestimmten Verkäufen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Durchführungsverordnung zu Sonderabschreibungen bei Heizungs- und Warmwasseranlagen, Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an die EuGH-Rechtsprechung, Übernahme der Gepräge-Rechtsprechung zur Besteuerung von Personengesellschaften ohne Betriebsaufspaltungsteil, Ausdehnung der Stahlinvestitionszulage auf Anzahlungen, Änderungen bei der Investitionszulage, Entleiherhaftung für Lohnsteuer von Leiharbeitnehmern, Verlängerung der Lohnsteuer-Jahresausgleichsfrist auf 2 Jahre, Verlängerung des Ausbildungsplatz-Abzugsbetrags bis 1990, Vermögensteuerbefreiung für zeitgenössische Kunstwerke, Änderung der Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für Schausteller, Rücklagenbildung für gemeinnützige Stiftungen; Änderung div. Gesetze.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Abgabenordnung/Änderung der §§ AO und Einführungsgesetz AO betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Amtshilfe/EG-Amtshilfe-Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer * Finanzverwaltungsgesetz/Änderung der §§ 1 und 12 Finanzverwaltungsgesetz betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Staatshaftungsgesetz/Bereinigung wegen Nichtigerklärung des Staatshaftungsgesetzes * Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande/ Änderung div. §§ betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Einkommensteuergesetz/Änderung div. §§ betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Einkommensteuer- Durchführungsverordnung/Änderung div. §§ ESt-DVO betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Körperschaftsteuergesetz/Änderung div. §§ KStG betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Gewerbesteuergesetz/Änderung div. §§ GewStG betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Investitionszulagengesetz/Änderung div. §§ InvZulG betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Stahlinvestitionszulagengesetz/Änderung div. §§ StahlInvZulG betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986, Streichung der Prosperitätsklausel * Zonenrandförderungsgesetz/Änderung von § 3 Zonenrandförderungsgesetz betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Umsatzsteuergesetz/Änderung div. §§ UStG betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Kapitalverkehrsteuergesetz/Änderung der §§ 7 und 9 KVStG betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Kraftfahrzeugsteuergesetz/Änderung des § 3 KraftStG betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Bewertungsgesetz/Änderung div. §§ BewG betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Branntweinmonopol/Änderung div. §§ Branntweinmonopolgesetz betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Brennerei/Änderung der §§ 116 und 117 Brennereiordnung betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Biersteuergesetz/Änderung der §§ 9, 11 und 18 Biersteuergesetz betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz/Änderung der §§ 13 und 37 betr. Steuerbereinigungsgesetz 1986 * Steuerrecht/Anpassung des Steuerrechts an das Datenschutzrecht, Verstärkung der verbindlichen Auskunft nach Betriebsprüfung * Sportverein/Sicherung der Gemeinnützigkeit von Amateur-Sportvereinen trotz Veranstaltungen mit Profi-Sportlern * Gemeinnützigkeit/Sicherung der Gemeinnützigkeit von Amateur-Sportvereinen trotz Veranstaltungen mit Profi-Sportlern * Buchführung/Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen nach Umsatz auf 500.000 DM und Betriebsvermögen auf 125.000 DM * Steuerbescheid/ Wiedereinführung einer Bagatellgrenze bei Änderung von Steuerbescheiden * Steuerpflicht/Neuabgrenzung zwischen beschränkter und unbeschränkter Einkommensteuerpflicht * Vorruhestandsgeld/ Einführung eines Steuerfreibetrags für Vorruhestandsbezüge * Werbung/ Wegfall der Kennzeichnungspflicht für Werbegeschenke unter 50 DM * Landwirtschaftsbetrieb/Anhebung der Freibeträge bei Veräußerung oder Aufgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bzw. bei Grundstücksveräußerungen zur Abfindung weichender Erben oder Schuldentilgung * Steuerfreibetrag/Einführung eines Steuerfreibetrags für Vorruhestandsbezüge, Anhebung der Freibeträge bei Veräußerung oder Aufgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bzw. bei Grundstücksveräußerungen zur Abfindung weichender Erben oder Schuldentilgung * Ausbildungsförderung/Nichtanrechnung von Nebenverdiensten außerhalb der Ausbildungszeit bei den Ausbildungsfreibeträgen * Sonderabschreibung/Durchführungsverordnung zur Sonderabschreibung bei Heizungs- und Warmwasseranlagen * Heizung/ Durchführungsverordnung zur Sonderabschreibung bei Heizungs- und Warmwasseranlagen * Warmwasserbereiter/Durchführungsverordnung zur Sonderabschreibung bei Heizungs- und Warmwasseranlagen

Law· Gesetzgebung10/3960enacted

Act zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 8. Dezember 1984 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen (G-SIG: 10020432)

Original: Gesetz zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 8. Dezember 1984 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen (G-SIG: 10020432)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> EWG-AKP-Abkommen von Lome vom 1.10.79, BGBl II, S. 965 (s.a. GESTA/8. WP/S.409) <br><br><b>Inhalt:</b> Vertragsgesetz zur Regelung der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Beziehungen mit den AKP-Staaten in den nächsten fünf Jahren, u.a. Einfuhrerleichterungen unter Verzicht auf Gegenpräferenzen, 7,4 Mrd. ECU Finanzhilfe aus dem 6. Europäischen Entwicklungsfonds, Darlehen aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank, Ausgleichszahlungen für tropische Agrarprodukte im Rahmen des STABEX-Systems, Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten des Sonderfonds für den Bergbau, Betonung der Bedeutung von Privatinvestitionen, Einführung des Dialogprinzips und Bekenntnis der Vertragspartner zur Menschenwürde durch Übernahme des Menschenrechtspassus aus der VN-Satzung in die Präambel des Abkommens. Die Bundesrepublik Deutschland trägt am 6. Europäischen Entwicklungsfonds einen Anteil von etwa 4,4 Mrd DM, verteilt auf ca. 10 Jahre. Außerdem bürgt der Bund mit einem Anteil von knapp 22 v.H. für Kreditgewährungen in Höhe von 1,2 Mrd ECU bei der Europäischen Investitionsbank. Einnahmeausfälle bei Zöllen, Abschöpfungen und Steuern sind nicht quantifizierbar. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> AKP-Staaten/act zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 8. Dezember 1984 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen * Entwicklungshilfe/act zu dem Dritten AKP-EWG- Abkommen von Lome vom 8. Dezember 1984 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen * Drittländer/act zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 8. Dezember 1984 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen * Außenhandel/act zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 8. Dezember 1984 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen * Einfuhr/Einfuhrerleichterungen für AKP-Staaten unter Verzicht auf Gegenpräferenzen * Zollpräferenz/ Einfuhrerleichterungen für AKP-Staaten unter Verzicht auf Gegenpräferenzen * Finanzhilfe/Finanzhilfe an AKP-Staaten aus dem 6. Europäischen Entwicklungsfonds * Europäischer Entwicklungsfonds/ Finanzhilfe an AKP-Staaten aus dem 6. Europäischen Entwicklungsfonds * Europäische Investitionsbank/Darlehen an AKP-Staaten aus Mitteln der EIB * STABEX/Ausgleichszahlungen an AKP-Staaten für tropische Agrarprodukte im Rahmen des STABEX-Systems * SYSMIN/Erweiterte Einsatzmöglichkeiten für den Sonderfonds für den Bergbau (Sysmin) in AKP-Staaten * Auslandsinvestition/Betonung der Bedeutung von Privatinvestitionen im dritten Lome-Abkommen * Menschenrecht/ Bekenntnis zur Menschenwürde durch Übernahme des Menschenrechtspassus der VN-Satzung in die Präambel des dritten Lome-Abkommens * Charta der Vereinten Nationen (26.06.1945)/ Bekenntnis zur Menschenwürde durch Übernahme des Menschenrechtspassus der VN-Satzung in die Präambel des dritten Lome-Abkommens

Law· Gesetzgebung10/3971enacted

Act zu dem Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (G-SIG: 10020434)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (G-SIG: 10020434)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend dem Musterabkommen, Anreize für Investitionen in der Volksrepublik China und für den Technologietransfer. Die Mehr- oder Mindereinnahmen fallen haushaltswirtschaftlich nicht ins Gewicht. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Doppelbesteuerungsabkommen * Auslandsinvestition/Anreize für Investitionen und Technologietransfer in die Volksrepublik China durch das Doppelbesteuerungsabkommen * Technologietransfer/Anreize für Investitionen und Technologietransfer in die Volksrepublik China durch das Doppelbesteuerungsabkommen

Law· Gesetzgebung10/3791enacted

Act zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (G-SIG: 10020435)

Original: Gesetz zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (G-SIG: 10020435)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Europäische Impulse:</b> Beschluß des Rates der EG vom 7.5.85 <br><br><b>Inhalt:</b> Erhöhung des MWSt-Eigenmittelplafonds der EG von 1,0 v.H. auf 1,4 v. H. der einheitlichen Bemessungsgrundlage mit dem Beitritt von Spanien und Portugal ab 1.1.1986; Korrektur der Belastung Großbritanniens durch den EG-Haushalt. Bei voller Ausnutzung des Mehrwertsteuer-Eigenmittelplafonds entstehen dem Bund voraussichtlich zusätzliche Kosten von 4,0 Mrd DM 1986, 4,3 Mrd DM 1987, 4,5 Mrd DM 1988 und 4,7 Mrd DM 1989 mit steigender Tendenz in den Folgejahren. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Mehrwertsteuer/Erhöhung der MWSt-Abführung an den EG-Haushalt von 1,0 v.H. auf 1,4 v.H. ab 1.1.1986 * Haushalt der Europäischen Gemeinschaften/Erhöhung der MWSt-Abführung an den EG-Haushalt von 1,0 v.H. auf 1,4 v.H. ab 1.1.1986 * Großbritannien/Korrektur der Belastung Großbritanniens durch den EG-Haushalt

Law· Gesetzgebung10/1636enacted

Steuerbereinigungsgesetz 1985 (G-SIG: 10020202)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

<strong>Bezug:</strong> BVerfG, Urteil vom 3.11.82, BStBl II, S. 717 (Besteuerung alleinerziehender Elternteile); abgetrennter Teil siehe D038, BT-Drs 10/4498 (Steuerbereinigungsgesetz 1986)<br /> <br /> <strong>Europäische Impulse:</strong> Richtlinien des Rates der EG vom 19.12.77, 77/799/EWG, ABl. L 336, S. 15; 6.12.79, 79/1070/EWG, ABl. L 331, S. 8<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Rechtsbereinigung im Steuerrecht bei über 100 Einzelvorschriften; u. a. Änderung des EStG betr. Abzug von Betreuungsaufwendungen für Alleinerziehende als außergewöhnliche Belastungen, Änderung der AO betr. Verbesserung des Datenschutzes durch Ermächtigung zur Rechtsverordnung über Kontrollmitteilungen sowie Regelung des Abrufs steuerlicher Daten im automatisierten Verfahren; EG-Amtshilfe-Gesetz zur Übernahme der EG-Amtshilfe-Richtlinie. Die Steuermindereinnahmen belaufen sich im Entstehungsjahr auf 250 Mio DM, davon entfallen auf den Bund 106 Mio DM, auf die Länder 109 Mio DM, auf die Gemeinden 35 Mio DM. Für 1985 ist insgesamt mit 190 Mio zu rechnen, davon 81 Mio DM auf den Bund, 83 Mio DM auf die Länder, 26 Mio DM auf die Gemeinden. 1986 entstehen insgesamt Steuermindereinnahmen von 140 Mio DM sowie 1987 und 1988 insgesamt von je 100 Mio DM.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Annahme der vom Finanzausschuß verabschiedeten Teile des Gesetzentwurfs, spätere Beschlußfassung über die übrigen Teile des Gesetzentwurfs; Aufnahme zusätzlicher Vorschriften aufgrund der Ausschußberatungen in das Steuerbereinigungsgesetz, u.a. Abschaffung der Kuponzahlung der Investitionshilfeabgabe, Verlängerung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Bereich der Schiffahrt, Verkürzung der Bindungsfrist für Bausparleistungen, Verlängerung der Mehrwertsteueroption bei Vermietung und Verpachtung.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Steuervereinfachung/Steuerbereinigungsgesetz 1985 * Rechtsbereinigung/Steuerbereinigungsgesetz 1985 * Abgabenordnung/ Änderung div. §§ AO und des Einführungsgesetzes zur AO zur Rechtsbereinigung und Verfahrensvereinfachung, u.a. Verbesserung des Datenschutzes durch Ermächtigung zur Rechtsverordnung über Kontrollmitteilungen (§ 93a AO) sowie Regelung des Abrufs steuerlicher Daten im automatisierten Verfahren (§ 30 AO) * Datenschutz/Verbesserung des Datenschutzes in der Abgabenordnung * Amtshilfe/Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (EG-Amtshilfe-Gesetz) * Einführungsgesetz zur Abgabenordnung/Änderung div. §§ AO und des Einführungsgesetzes zur AO zur Rechtsbereinigung und Verfahrensvereinfachung, u.a. Verbesserung des Datenschutzes durch Ermächtigung zur Rechtsverordnung über Kontrollmitteilungen (§ 93a AO) sowie Regelung des Abrufs steuerlicher Daten im automatisierten Verfahren (§ 30 AO) * Kleinbetragsverordnung/Änderung § 8 Abs. 1 Kleinbetragsverordnung betr. Rechtsbereinigung * Finanzverwaltungsgesetz/Änderung div. §§ Finanzverwaltungsgesetz betr. Rechtsbereinigung * Staatshaftungsgesetz/Rechtsbereinigung wegen Nichtigerklärung des Staatshaftungsgesetzes * Außensteuergesetz/Änderung der §§ 7 und 18 Außensteuergesetz betr. Rechtsbereinigung * Einkommensteuergesetz/ Änderung div. §§ EStG; Neuregelung der Einkommensbesteuerung alleinerziehender Elternteile sowie Änderungen zur Vereinfachung und Rechtsbereinigung * Alleinerziehender Elternteil/Einführung abzugsfähiger Höchstbeträge für Kinderbetreuungskosten für erwerbstätige, alleinerziehende Elternteile * Kinderbetreuungskosten/ Einführung abzugsfähiger Höchstbeträge für Kinderbetreuungskosten für erwerbstätige, alleinerziehende Elternteile * Einkommensteuer- Durchführungsverordnung/Änderung div. §§ Einkommensteuerdurchführungsverordnung betr. Rechtsbereinigung * Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande/Änderung der §§ 1 und 8 des Ausführungsgesetzes Grenzgänger Niederlande betr. Rechtsbereinigung * Zonenrandförderungsgesetz/Änderung von § 3 Abs. 2 Zonenrandförderungsgesetz betr. Rechtsbereinigung * Erfinder/ Änderung div. §§ der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder sowie des Gesetzes zur Überleitung steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder betr. Rechtsbereinigung * Körperschaftsteuergesetz/Änderung der §§ 49 und 54 KStG betr. Rechtsbereinigung * Zerlegungsgesetz/Änderung der §§ 3 und 8 Zerlegungsgesetz betr. Rechtsbereinigung * Umwandlungs-Steuergesetz/ Änderung der §§ 16 und 28 Umwandlungssteuergesetz betr. Rechtsbereinigung * Wasserkraftwerk/Änderung div. §§ der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken zur Verlängerung der Begünstigung * Gewerbesteuergesetz/Änderung div. §§ GewStG, u.a. zur Abschaffung der gewerbesteuerlichen Umrechnungsvorschriften * Umsatzsteuergesetz/Änderung div. §§ UStG und Wegfall des § 29 UStDV betr. Rechtsbereinigung * Zollgesetz/ Aufhebung von Art. 5 des 12. Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes * Kapitalverkehrsteuergesetz/Änderung div. §§ Kapitalverkehrsteuergesetz und Kapitalverkehrsteuerdurchführungsverordnung betr. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung * Versicherungsteuer/Änderung div. §§ Versicherungsteuergesetz und Versicherungsteuerdurchführungsverordnung betr. Rechtsbereinigung * Rennwett- und Lotteriegesetz/Änderung div. §§ Rennwett- und Lotteriegesetz sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen, u.a. Anhebung der Freigrenze für Gewinne * Rennwett- und Lotteriesteuer/ Aufhebung der Verordnung über die Umstellung der Rennwett- und Lotteriesteuer auf Gold * Wette/Änderung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren betr. Rechtsbereinigung * Bewertungsgesetz/Änderung div. §§ Bewertungsgesetz zur Rechtsbereinigung * Wohnungseigentumsgesetz/ Aufhebung der §§ 61 und 62 Wohnungseigentumsgesetz zur Rechtsbereinigung * Branntweinmonopol/Änderung div. §§ des Gesetzes über das Branntweinmonopol zur Rechtsbereinigung, u.a. Angleichung der Strafvorschriften an die Abgabenordnung * Brennerei/Änderung div. §§ Brennereiordnung zur Rechtsbereinigung * Biersteuergesetz/ Änderung div. §§ Biersteuergesetz zur Rechtsbereinigung * Kuponsteuer/Abschaffung der Kuponsteuer * Investitionshilfeabgabe/ Rückzahlung der Investitionshilfeabgabe an alle * Verlustabzug gem. Einkommensteuergesetz/Verlängerung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Bereich der Schiffahrt in eingeschränkter Form * Schiffahrt/Verlängerung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Bereich der Schiffahrt in eingeschränkter Form * Wohnungsbau-Prämiengesetz/Verkürzung der Bindungsfrist für Bausparleistungen auf 7 Jahre * Umsatzsteuer/ Verlängerung der Mehrwertsteueroption bei Vermietung und Verpachtung um 3 bzw. 12 Monate * Mehrwertsteuer/Verlängerung der Mehrwertsteueroption bei Vermietung und Verpachtung um 3 bzw. 12 Monate

Law· Gesetzgebung10/2951enacted

Fünftes act zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (G-SIG: 10020337)

Original: Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (G-SIG: 10020337)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Änderung und Ergänzung versch. §§ BVerfGG: Erhebung von Gebühren für nicht angenommene, verworfene oder mißbräuchliche Verfassungsbeschwerden, Erweiterung der Entscheidungskompetenz der Ausschüsse (künftig als "Kammern" bezeichnet) bei der Aufhebung von Gerichtsentscheidungen und von Akten der Exekutive, Vertretungsregelung im Senat bei besonderer Dringlichkeit und bei Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters. Es entstehen keine Mehrkosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Titeländerung der Vorlage, Einfügung von Vorschriften betr. die Ruhealtersgrenze für Verfassungsrichter und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Verfassungsbeschwerde/Erhebung von Gebühren bei nicht angenommenen, verworfenen oder mißbräuchlichen Verfassungsbeschwerden * Gerichtsgebühren/Erhebung von Gebühren bei nicht angenommenen, verworfenen oder mißbräuchlichen Verfassungsbeschwerden * Gerichtsentscheidung/Kompetenz der neuen Kammern des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung von Gerichtsentscheidungen und von Akten der Exekutive * Verwaltungsakt/Kompetenz der neuen Kammern des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung von Gerichtsentscheidungen und von Akten der Exekutive * Bundesverfassungsrichter/Vertretungsregelung für den Senat des Bundesverfassungsgerichts bei besonderer Dringlichkeit und bei Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters * Deutsches Richtergesetz/act zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (eingebracht als "Fünftes act zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht") * Oberste Gerichtshöfe des Bundes/Regelung der Ruhealtersgrenze für Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes * Altersgrenze/Regelung der Ruhealtersgrenze für Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes

Law· Gesetzgebung10/3792enacted

Act über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) (G-SIG: 10020440)

Original: Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) (G-SIG: 10020440)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Siehe auch I01 und I33 <br><br><b>Inhalt:</b> Einführung eines einheitlichen Erziehungsgeldes für alle Väter und Mütter, die sich der Erziehung oder Betreuung eines Kleinkindes widmen, zunächst bis zum zehnten Lebensmonat des Kindes, ab 1988 für das erste Lebensjahr, Einkommensabhängigkeit des Erziehungsgeldes ab dem siebenten Monat, Anspruch auf Erziehungsurlaub mit Kündigungsschutz bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses; Änderung und Ergänzung versch. §§ RVO und des Mutterschutzgesetzes, Änderung der §§ 19,27,48,61 und 64 KVLG, der §§ 107 und 112 AFG, von Artikel I § 25 und von Artikel II § 1 Erstes Buch SGB, des § 3 EStG, der §§ 72a,79a und 80 BBG, der §§ 44a und 48a BRRG, der §§ 48a und 48b DRiG, der §§ 28,28a,30 und 72 Soldatengesetz, der §§ 31 und 40 BBesG, der §§ 3 und 6 act über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, des § 1 act über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, des § 2 Urlaubsgeldgesetz, der §§ 6 und 14 BeamtVG, der §§ 13b,20 und 26 SVG. Die Kosten des Gesetzes sind abhängig von der Geburtenrate und der Inanspruchnahme. Für den Bund werden für 1986 1,48 Mrd DM, für 1987 2,5 Mrd DM, für 1988 2,53 Mrd DM und für 1989 2,8 Mrd DM geschätzt. Die Ausführung des Gesetzes erfordert bei der Bundesanstalt für Arbeit 425 Dauerarbeitskräfte. Mögliche Mehrbelastungen bei der Sozialhilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht bezifferbar. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Gem. Par. 189 Abs. 2 Reichversicherungsordnung ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit, in der der Versicherte Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhält. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Eltern/Einführung eines einheitlichen Erziehungsgeldes für alle Väter und Mütter, die sich der Erziehung eines Kleinkindes widmen * Säugling/Einführung eines einheitlichen Erziehungsgeldes für alle Väter und Mütter, die sich der Erziehung eines Kleinkindes widmen * Einkommensgrenze/Einkommensabhängigkeit des Kindergeldes ab dem siebenten Lebensmonat des Kindes * Erziehungsurlaub/Einführung eines Erziehungsurlaubs mit Kündigungsschutz * Kündigungsschutz für Arbeitnehmer/Einführung eines Erziehungsurlaubs mit Kündigungsschutz * Reichsversicherungsordnung/Änderung und Ergänzung versch. §§ RVO betr. Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub * KVLG/Änderung der §§ 19,27,48,61 und 64 KVLG betr. Erziehungsgeld * Arbeitsförderungsgesetz/Änderung der §§ 107 und 112 AFG betr. Erziehungsgeld * Sozialgesetzbuch/Änderung von Artikel I § 25 und von Artikel II § 1 Erstes Buch SGB betr. Erziehungsgeld * Einkommensteuergesetz/Änderung des § 3 EStG betr. Erziehungsgeld * Bundesbeamtengesetz/Änderung der §§ 72a,79a und 80 BBG betr. Erziehungsurlaub * Beamtenrechtsrahmengesetz/Änderung der §§ 44a und 48a BRRG betr. Erziehungsurlaub * Richtergesetz/Änderung der §§ 48a und 48b DRiG betr. Erziehungsurlaub * Soldatengesetz/Änderung der §§ 28,28a,30 und 72 Soldatengesetz betr. Erziehungsurlaub * Bundesbesoldungsgesetz/Änderung der §§ 31 und 40 BBesG betr. Erziehungsurlaub * Sonderzuwendung/Änderung der §§ 3 und 6 act über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung betr. Erziehungsurlaub * Vermögenswirksame Leistung/Änderung des § 1 act über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit betr. Erziehungsurlaub * Urlaubsgeldgesetz/Änderung des § 2 Urlaubsgeldgesetz betr. Erziehungsurlaub * Beamtenversorgungsgesetz/Änderung der §§ 6 und 14 BeamtVG betr. Erziehungsurlaub * Soldatenversorgungsgesetz/Änderung der §§ 13b,20 und 26 SVG betr. Erziehungsurlaub * Mutterschutzgesetz/ Aufhebung und Änderung versch. §§ Mutterschutzgesetz betr. Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub

Law· Gesetzgebung10/3933enacted

Viertes act zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (G-SIG: 10020455)

Original: Viertes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (G-SIG: 10020455)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Identischer Entwurf der Bundesregierung siehe D63 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 2 und 15b Mineralölsteuergesetz: zusätzliche Mineralölsteuerermäßigung für unverbleiten Ottokraftstoff ab 1. Januar 1986. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bleifreies Benzin * Autoabgas * Bleiverbindung * Steuerermäßigung

Law· Gesetzgebung10/3790enacted

Act zu dem Vertrag vom 12. Juni 1985 und dem Beschluß vom 11. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (G-SIG: 10020439)

Original: Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Juni 1985 und dem Beschluß vom 11. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (G-SIG: 10020439)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Ratifikationsgesetz zum Vertrag vom 12.6.1985 über den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften. Der Beitritt hat eine erhöhte Abführung von Mehrwertsteuer- Eigenmitteln an den Gemeinschaftshaushalt zur Folge. Der deutsche Anteil wird rd. 27 v.H. betragen. Exakte Zahlenangaben lassen sich nicht machen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Spanien/act zu dem Vertrag vom 12. Juni 1985 und dem Beschluß vom 11. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl * Portugal/act zu dem Vertrag vom 12. Juni 1985 und dem Beschluß vom 11. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl * Europäische Wirtschaftsgemeinschaft/act zu dem Vertrag vom 12. Juni 1985 und dem Beschluß vom 11. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl * Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl/act zu dem Vertrag vom 12. Juni 1985 und dem Beschluß vom 11. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Law· Gesetzgebung10/902enacted

Act zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (G-SIG: 10020082)

Original: Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (G-SIG: 10020082)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> bill ähnlicher Materie wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BT Drs. 9/2088, s.a. GESTA/9.WP/S.466) Siehe auch C49 und C53 <br><br><b>Inhalt:</b> Einfügung eines § 34a Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz: Verbesserung der strafprozessualen Garantien für von einer Kontaktsperre betroffene Gefangene ohne Beeinträchtigung der Terrorismusbekämpfung durch Beiordnung eines Rechtsanwalts als Kontaktperson seitens des Landgerichtspräsidenten, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt. Der Bundeshaushalt wird nicht mit Kosten belastet; die Etats der Länder nur in bedeutungslosem Umfang. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Entsprechend einer Anregung des Bundesrates kann der Rechtsanwalt aus wichtigen Gründen die Aufhebung der Beiordnung beantragen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Justizvollzugsanstalt * Innere Sicherheit * Strafprozeß * Strafgefangener * Terrorismus * Rechtsanwalt * Landgericht

Law· Gesetzgebung10/816enacted

Sortenschutzgesetz (G-SIG: 10020113)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

<b>Bezug:</b> Siehe auch F06 BT Entschließung vom 15.1.76 (Drs. 7/4494) Bayer. VGH, Entschließung vom 31.3.82 (45 V 78; Recht der Landwirtschaft 1982, S. 146). <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Gerichtshof der EG Entschließung vom 8.6.82 (Rechtssache 258/78) <br><br><b>Inhalt:</b> Neufassung des Sortenschutzgesetzes von 1968 aufgrund des revidierten Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, Erweiterung des Schutzgegenstandes, Änderung der Vorschriften zur Beurteilung neuer Sorten und über die Ausgestaltung der Sortenbezeichnung, Verfahren vor dem Bundessortenamt als förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Aufhebung des Gesetzes über die Gebühren des Patentgerichts in Sortenschutzsachen, des Gesetzes über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt, der VO über Gebühren des Bundessortenamts sowie der VO über das Entgelt für die gewerbsmäßige Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut bei Kartoffeln, Änderung der §§ 4 und 5 Warenzeichengesetz, des Gebührenverzeichnisses zum Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts, des § 4 Patentanwaltsordnung sowie des § 1 Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Auf Vorschlag des Bundesrates wird u.a. der Begriff Antragstag klargestellt. Die Schutzfrist des Sortenschutzgesetzes wird um 5 Jahre auf 25 bzw. 30 Jahre verlängert. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Pflanzenzüchtung/Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes von 1968 aufgrund des revidierten Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen * Bundessortenamt/Verfahren vor dem Bundessortenamt als förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Aufhebung des Gesetzes über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt und der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts betr. Novellierung des Sortenschutzgesetzes * Verwaltungsverfahren/Definition des Verfahrens vor dem Bundessortenamt als förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes * Patentgebühren/Aufhebung des Gesetzes über die Gebühren des Patentgerichts in Sortenschutzsachen, Änderung des Gebührenverzeichnisses zum Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betr. Novellierung des Sortenschutzgesetzes * Pflanzgut/Aufhebung der Verordnung über das Entgelt für die gewerbsmäßige Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut bei Kartoffeln betr. Novellierung des Sortenschutzgesetzes * Kartoffeln/Aufhebung der Verordnung über das Entgelt für die gewerbsmäßige Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut bei Kartoffeln betr. Novellierung des Sortenschutzgesetzes * Warenzeichengesetz/Änderung der §§ 4 und 5 Warenzeichengesetz betr. Novellierung des Sortenschutzgesetzes * Deutsches Patentamt/Änderung des Gebührenverzeichnisses zum Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betr. Novellierung des Sortenschutzgesetzes * Patentanwaltsordnung/ Änderung des § 4 Patentanwaltsordnung sowie des § 1 Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe betr. Novellierung des Sortenschutzgesetzes * Prozeßkostenhilfe/Änderung des § 1 Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe betr. Novellierung des Sortenschutzgesetzes

Law· Gesetzgebung10/3159enacted

Zweites act zur Änderung des Margarinegesetzes (G-SIG: 10020295)

Original: Zweites Gesetz zur Änderung des Margarinegesetzes (G-SIG: 10020295)

Germany · German Bundestag · 19 January 2023

Translated from German

<b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG vom 18.12.78 betr. EG- Kennzeichnungsrichtlinie, ABl. L 33, 1978, S. 1 und Reihenrichtlinie des Rates der EG vom 15.1.80, ABl. L 51, 1980, S. 1 <br><br><b>Inhalt:</b> Umsetzung von EG-Richtlinien; Anwendung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung für die Kennzeichnung von Margarine und des Eichgesetzes sowie der Fertigpackungsverordnung für die Nettofüllmengenangaben; Änderung der §§ 1,2,4 bis 8 und 10 bis 12 des Margarinegesetzes, Aufhebung versch. Verordnungen, Neufassungsermächtigung. Es entstehen keine Kosten für die öffentlichen Haushalte. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung/Anwendung der einheitlichen Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung für die Kennzeichnung von Margarine * Eichgesetz/Anwendung des Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung für die Nettofüllmengenangaben von Margarine * Fertigpackung/Anwendung des Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung für die Nettofüllmengenangaben von Margarine * Geldbuße/Änderung § 10 Margarinegesetz betr. Ahndung von Verstößen gegen das Margarinegesetz mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM

Law· Gesetzgebung10/3312enacted

Act über die Untersuchung von Seeunfällen (Seeunfalluntersuchungsgesetz - SeeUG) (G-SIG: 10020335)

Original: Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen (Seeunfalluntersuchungsgesetz - SeeUG) (G-SIG: 10020335)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> bill fast identischer Materie wurde bereits in der 8.WP eingebracht (BR Drs. 509/79, BT Drs. 8/3828, s.a. GESTA/8.WP/S.777) <br><br><b>Inhalt:</b> Übernahme der ungeteilten Zuständigkeit im Bereich der Seeunfalluntersuchung durch den Bund, Konzentrierung auf 4 Seeämter (Hamburg, Bremerhaven, Kiel, Emden), einheitliche Weisungskompetenz des BMV, hauptamtliche Besetzung der Untersuchungsausschüsse, Vereinfachung des Verfahrens und Verkürzung des Rechtszuges, Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung, Übernahme der ersten Verwaltungsinstanz durch den Bund; Änderung des § 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt, Aufhebung des fünften Abschnittes des Gesetzes über die Statistik der Seeschiffahrt, Einschränkungen des Grundrechts des Artikels 13 GG über die Unverletzlichkeit der Wohnung, Außerkrafttreten aller früheren Gesetze und Verordnungen zum gleichen Gegenstand. Umverteilung der Kosten: die bisherigen Jahreskosten für die Länder von rd. 0,732 Mio DM entfallen, dem Bund entstehen statt 0,11 Mio DM nunmehr rd. 0,849 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Änderungsvorschläge der Länder werden übernommen. Der Bundesminister für Verkehr regelt die örtliche Zuständigkeit der Seeämter durch Rechtsverordnung. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Zuständigkeit/Übernahme der ungeteilten Zuständigkeit im Bereich der Seeunfalluntersuchung durch den Bund * Seeamt/Konzentrierung auf vier Seeämter (Hamburg, Bremerhaven, Kiel, Emden) * Bundesminister für Verkehr/Einheitliche Weisungskompetenz des BMV im Seeunfalluntersuchungsverfahren * Verwaltungsgerichtsordnung/ Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung im Seeunfalluntersuchungsverfahren * Verwaltungsverfahrensgesetz/ Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Seeunfalluntersuchungsverfahren * Grundgesetz: Art.13/Einschränkung des Grundrechts des Artikels 13 GG über die Unverletzlichkeit der Wohnung im Bereich der Seeunfalluntersuchung * Seeschiffahrt/ Änderung des § 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt, Aufhebung des fünften Abschnittes des Gesetzes über die Statistik der Seeschiffahrt

Law· Gesetzgebung10/3407enacted

Sechstes act zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (6.ÄndG BVFG) (G-SIG: 10020410)

Original: Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (6.ÄndG BVFG) (G-SIG: 10020410)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Gewährung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, insbesondere von Arbeitslosengeld und -hilfe, an Aussiedler und Übersiedler aus der DDR durch Gleichsetzung politisch bedingter Beschäftigungslosigkeit mit einer die Beitragspflicht gem. AFG begründenden Beschäftigung; Einfügung der §§ 90a und 105a Bundesvertriebenengesetz, Aufhebung des Abschnitts V, Änderung des § 23 und Einfügung des § 28b Heimkehrergesetz. Kosten für den Bund in Höhe von 1,5 Mio DM jährlich entlasten in etwa gleicher Höhe die Bundesanstalt für Arbeit. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird die Zeit einer Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger einer Beschäftigung gleichgestellt. Durch die Erweiterung des begünstigten Personenkreises entstehen für den Bund Mehrkosten in Höhe von insgesamt 2,5 Mio DM jährlich. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Arbeitsförderungsgesetz * Aussiedler * Übersiedler aus der DDR * Politischer Häftling * Heimkehrergesetz/Änderung des § 23, Aufhebung des Abschnitts V und Einfügung eines § 28b Heimkehrergesetz betr. Gewährung von Arbeitslosengeld und -hilfe * Arbeitslosengeld/ Gewährung von Arbeitslosengeld für Aussiedler und Übersiedler aus der DDR bei politisch bedingter Beschäftigungslosigkeit * Arbeitslosenhilfe/Gewährung von Arbeitslosenhilfe für Aussiedler und Übersiedler aus der DDR bei politisch bedingter Beschäftigungslosigkeit

Law· Gesetzgebung10/3805enacted

Act zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (G-SIG: 10020446)

Original: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (G-SIG: 10020446)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Änderung des § 6 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens": Erhöhung der Stiftungsmittel auf 60 Mio DM jährlich. Dem Bund entstehen 1985 bis 1988 jährlich Mehrkosten in Höhe von 10 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen.

Law· Gesetzgebung10/509enacted

Act zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts (G-SIG: 10020019)

Original: Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts (G-SIG: 10020019)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> bill wurde bereits in der 9.WP eingebracht(BR Drs. 224/82, BT Drs. 9/2299, s.a.GESTA/9.WP/S.451) Siehe auch FO2 (Landpachtverkehrsgesetz) <br><br><b>Inhalt:</b> Zusammenfassung des materiellen landwirtschaftlichen Pachtrechts im BGB, u.a. Änderung der Vorschriften über das Pachtinventar, Einführung einer Betriebsbeschreibung zu Beginn und Ende der Pacht sowie einer Kooperationsklausel zur Erleichterung landwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, Änderung der Vorschriften über Nutzungsänderungen, Verwendungen und Einrichtungen, Verlängerung der Kündigungsfrist für Pachtverträge auf unbestimmte Zeit; Änderung und Ergänzung versch §§ BGB (§ 581 ff), Einfügung der Artikel 70 und 219 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Änderung und Ergänzung versch §§ act über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, Änderung des § 63 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, des § 52 Vergleichsordnung sowie des § 49 Konkursordnung, Änderung und Streichung versch §§ Pachtkreditgesetz. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage, wonach das Eigentum am sogenannten Überinventar in das Eigentum des Verpächters übergeht. Wegfall der sog. Kooperationsklausel. Die Einbringung gepachteter Grundstücke in einen landwirtschaftlichen Zusammenschluß bleibt der freien Vereinbarung der Vertragsteile überlassen. Die Landwirtschaftsgerichte sind künftig für alle Streitigkeiten aus Landpachtverträgen zuständig. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Kündigung/Verlängerung der Kündigungsfrist für landwirtschaftliche Pachtverträge auf unbestimmte Zeit * Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Änderung und Ergänzung versch §§ BGB (§ 581 ff) und Einfügung der Artikel 70 und 219 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch betr Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts * Landwirtschaftsgericht/Änderung und Ergänzung versch §§ act über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen betr. Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts * Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte/Änderung des § 63 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte betr. Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts * Vergleichsordnung/Änderung des § 52 Vergleichsordnung betr. Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts * Konkursordnung/Änderung des § 49 Konkursordnung betr. Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts * Pachtkreditgesetz/ act zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts * Landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaft/Einführung einer Kooperationsklausel in das Landpachtrecht gem. BGB zur Erleichterung landwirtschaftlicher Zusammenschlüsse

Law· Gesetzgebung10/508enacted

Act über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG) (G-SIG: 10020020)

Original: Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG) (G-SIG: 10020020)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> bill wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 225/82, BT Drs. 9/2300, s.a.GESTA/9.WP/S.480) Siehe auch C09 (Landwirtschaftliches Pachtrecht) <br><br><b>Inhalt:</b> Neuordnung des Landpachtrechts, insbesondere Aufhebung des geltenden Landpachtgesetzes, Regelung des Anzeige- und Beanstandungsverfahrens bei Landpachtverträgen, verbesserte Möglichkeit der Agrarstrukturverbesserung über das Landpachtrecht durch die Länder. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Landpachtgesetz/Außerkrafttreten des Landpachtgesetzes * Bürgerliches Gesetzbuch/Neuregelung der Landpachtverträge gem.§ 585 BGB * Agrarstruktur/Landpachtvertragsgesetz als Instrument der Agrarstrukturverbesserung durch die Bundesländer * Bundesland/ Landpachtvertragsgesetz als Instrument der Agrarstrukturverbesserung durch die Bundesländer

Law· Gesetzgebung10/1916enacted

Zweites act zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik (G-SIG: 10020189)

Original: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik (G-SIG: 10020189)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG 82/606/EWG vom 28.7.82 über von den Mitgliedstaaten durchzuführende Erhebungen über die Verdienste der ständig beschäftigten Arbeiter und Saisonarbeiter in der Landwirtschaft, ABl. L 247, S. 22 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 1,3,4 und 6 des Gesetzes über die Lohnstatistik: Umsetzung der EG-Richtlinie 82/606/EWG vom 28. Juli 1982 betr. Erhebungen über die Verdienste der in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeiter in innerstaatliches Recht. Durch das act entstehen Bund und Ländern einmalige Kosten in Höhe von 0,3625 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Von der Statistik werden weiterhin erfaßt die Zugehörigkeit zu Tarifvertrag und tariflicher Lohngruppe, die Verdienstbestandteile und die Art der ausgeübten Tätigkeit. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz sind besondere Bestimmungen zur Datenerfassung aufgenommen worden. Die im Rahmen der Lohnstastitik erhobenen Merkmale werden in Erhebungs- und in Hilfsmerkmale unterteilt. Davon dürfen nur die Erhebungs-, nicht aber die Hilfsmerkmale (Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen) auf Datenträger übernommen und aufbereitet werden. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Statistische Erhebung * Rechtsangleichung in den EG * Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

Law· Gesetzgebung10/2814enacted

Act über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1986) (G-SIG: 10020311)

Original: Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1986) (G-SIG: 10020311)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> BVerfGE 65, S.1 Die Thematik auch betreffend siehe Gesetzesantrag von Hamburg B02 und bill von DIE GRÜNEN B03 <br><br><b>Inhalt:</b> Durchführung einer Volkszählung am 23.4.1986, Angleichung des Erhebungsprogramms des Volkszählungsgesetzes 1983 an die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15.12.1983, insbesondere Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Verzicht auf einen Melderegisterabgleich sowie die Übermittlungsregelungen an die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Gemeinden. Die Durchführung der Volkszählung verursacht Kosten von 30,1 Mio DM beim Bund, 305,3 Mio DM bei den Ländern und 210 Mio DM bei Gemeinden und Kreisen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Neuer Zählungsstichtag ist nunmehr der 25.5.87. Neben der bereits vorgesehenen organisatorischen und personellen Tennung der Erhebungs- von anderen Verwaltungsstellen ist jetzt auch eine räumliche Tennung vorgegeben. Die Anforderungen an die Zähler zur Geheimhaltung sind konkretisiert, sowie entsprechende Vorgaben für die in den Erhebungsstellen tätigen Personen vorgenommen. Dem Anliegen des Bundesrates entsprechend sind die Aufwandsentschädigungen für die Zähler steuerfrei. Daneben können die Erhebungsunterlagen an die Erhebungsstellen portofrei postalisch übersendet werden. Es besteht nun die Möglichkeit, Erhebungsstellen auch auf der Ebene der Gemeindeverbände zu errichten. Verstöße gegen das Reidentifizierungsgebot werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Im Hinblick auf die Übermittlung, Veröffentlichung und Löschung der Erhebungsdaten sind Änderungen und Klarstellungen vorgesehen. Die Finanzzuweisung in Höhe von 2,50 DM wird auf 4 DM je Einwohner angehoben. Die Kosten der Zählung sind mit 715,7 Mio DM zu veranschlagen. Davon entfallen 60,1 Mio DM auf den Bund, 314,9 Mio DM auf die Länder sowie 340,7 Mio DM auf die Gemeinden. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundesverfassungsgericht/Berücksichtigung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15.12.1983 im Entwurf eines Volkszählungsgesetzes 1986 * Selbstbestimmungsrecht/Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung * Melderecht/Verzicht auf einen Melderegisterabgleich im Entwurf eines Volkszählungsgesetzes 1986

Law· Gesetzgebung10/2883enacted

Drittes act zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (G-SIG: 10020336)

Original: Drittes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (G-SIG: 10020336)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Bericht zur Sicherung der Zukunftschancen der Jugend in Ausbildung und Beruf vom 19.7.84 Siehe auch B77 <br><br><b>Inhalt:</b> Abschaffung des Amtes des Hochschulassistenten, vorgesehene Ämter: wissenschaftlicher und künstlerischer Assistent, Oberassistent, Oberingenieur, Hochschuldozent, Verbesserung der Drittmittelforschung, Abschaffung der Gesamthochschule als Leitmodell, mehr Freiheit bei der Gestaltung von Studienordnungen, besondere Studienangebote für besonders befähigte Studenten, Entbürokratisierung der Studienreform, Wahlmöglichkeiten für die Hochschulen für ihre Leitungsform, Einführung des Fachvertretungsprinzips: Mitgliedschaft der Fachbereichssprecher im zentralen Kollegialorgan gem. § 63 Abs.2 HRG, Stärkung der Stellung der Professoren in der Leitung der Hochschule und im Fachbereichsrat, 3-jährige Schulpraxis als Voraussetzung für die Berufung zum Professor der Erziehungswissenschaften oder der Fachdidaktik in der Lehrerbildung, Änderung § 4 Abs.2, § 105 und § 125 Abs.2, Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 176a des Bundesbeamtengesetzes und § 67 des Beamtenversorgungsgesetzes. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Stärkung der besonderen Rolle der Fachhochschulen, u.a. durch die Einbeziehung von Entwicklungsvorhaben der angewandten Forschung in sämtlichen Vorschriften über die Forschung an Hochschulen. Verzicht auf eine besondere Kapazitätsregelung für Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studenten und die neuen Studiengänge. Damit soll die bevorzugte Ausstattung dieser zu Lasten anderer Studiengänge verhindert werden. Auflockerung der zeitlichen Obergrenze zugunsten bestimmter Personengruppen in den Regelungen über die Zeitbeamten- und Zeitangestelltenverhältnisse. Die Berufung von Nichtbewerbern auf Professorenstellen wird generell zulässig. Die stimmberechtigte Mitwirkung aller Professoren eines Fachbereichs erstreckt sich nun auch auf Habilitationsverfahren. Im zentralen Kollegialorgan der Hochschule erhalten die Professoren die Mehrheit der Stimmen. Das Recht der Hochschulen, zwischen Rektorats- und der Präsidialverfassung zu wählen, wird nunmehr dem Landesgesetzgeber überlassen. Aufnahme einer allgemeinen Vorschrift, die es den Hochschulen zur Aufgabe macht, auf die Beseitigung der für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteile hinzuwirken. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Hochschulassistent/Abschaffung des Amtes des Hochschulassistenten und Schaffung des Amtes des wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, des Oberassistenten, des Oberingenieurs und des Hochschuldozenten * Drittmittelförderung/Verbesserung der Drittmittelforschung im Hochschulbereich * Gesamthochschule/ Abschaffung der Gesamthochschule als Leitmodell für die Entwicklung des Hochschulwesens * Studium/Mehr Freiheit für die Hochschulen bei der Gestaltung der Studienordnungen * Begabtenförderung/Einrichtung besonderer Studienangebote für besonders befähigte Studenten * Fachbereich (Hochschulorgan)/Einführung als Fachvertretungsprinzips an den Hochschulen: Mitgliedschaft der Fachbereichssprecher im zentralen Kollegialorgan gem § 63 Abs.2 HRG * Hochschullehrer/ Stärkung der Stellung der Professoren in der Leitung der Hochschule und im Fachbereichsrat * Erziehungswissenschaft/Dreijährige Schulpraxis als Voraussetzung für die Berufung zum Professor der Erziehungswissenschaften * Beamtenrechtsrahmengesetz/Änderung §§ 4 Abs.2, 105 und 125 Abs.2 Satz 2 BRRG betr. Neuregelung der Hochschulämter des wissenschaftlichen Personals * Bundesbeamtengesetz/Änderung § 176a BBG betr. Neuregelung der Hochschulämter des wissenschaftlichen Personals * Beamtenversorgungsgesetz/Änderung § 67 BVG betr. Neuregelung der Hochschulämter des wissenschaftlichen Personals

Law· Gesetzgebung10/3286enacted

Act zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Burundi über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020369)

Original: Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Burundi über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020369)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Kapitalanlage/act zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Burundi über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Law· Gesetzgebung10/3287enacted

Act zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Dominicanischen Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020370)

Original: Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Dominicanischen Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020370)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Kapitalanlage/act zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Dominicanischen Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

Law· Gesetzgebung10/1862enacted

Zweites act zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (G-SIG: 10020178)

Original: Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (G-SIG: 10020178)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<strong>Bezug:</strong> Eingebracht als: &quot;draft act zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Anlagensanierung)&quot;; in der 2. Beratung zusammengeführt mit Länderantrag von Nordrhein- Westfalen B32 (BR Drs. 124/84, BT-Drs 10/1861) unter neuem Titel; Entschließung des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Bekämpfung des Waldsterbens vom 20./21.10.83; siehe auch B24 und B30<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung der §§ 12,17,20,28 und 29 BImSchG: Wegfall der Bestimmungen über wirtschaftliche Vertretbarkeit bei der Anordnung von Verbesserungsmaßnahmen an Altanlagen, Herabsetzung der Eingriffsschwelle zur Immissionsminderung, Erweiterung der Möglichkeiten für Genehmigungen unter Widerrufsvorbehalt und der Überwachung des Anlagenbetriebs. Durch das act werden die öffentlichen Haushalte nicht durch zusätzliche Kosten belastet.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammenführung mit B32 (BT-Drs 10/1861). Die zusammengeführte Fassung enthält vor allem Gebote zur Reststoffvermeidung und internen Wärmenutzung, eine Regelung zur Altanlagensanierung und die Einführung sogenannter Kompensationslösungen, die Streichung des Kriteriums der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und eine ausdrückliche Erwähnung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der durch eine detaillierte Interpretationshilfe ergänzt wird, sowie eine Erweiterung der Zulässigkeit von Ermittlungsanordnungen. Mögliche Mehrbelastungen der Länderhaushalte liegen deutlich unter 5 Mio DM jährlich.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Altanlage (Industrieanlage) * Luftreinhaltung * Genehmigungsbedürftige Anlage * Immissionsschutz

Law· Gesetzgebung10/308enacted

... Strafrechtsänderungsgesetz - § 303 StGB (... StrÄndG) (G-SIG: 10020038)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

<b>Bezug:</b> Gesetzentwurf gleicher Materie wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 135/82, s.a.GESTA/9.WP/S.447) <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung des § 303 Abs. 3 StGB zur Ermöglichung einer Strafverfolgung ohne Antrag, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Durch vermehrt eingeleitete Strafverfahren ohne Antrag kann es zu Mehraufwendungen in den Länderhaushalten kommen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Strafgesetzbuch * Sachbeschädigung

Law· Gesetzgebung10/901enacted

... Strafrechtsänderungsgesetz - § 125 StGB - (... StrÄndG) (G-SIG: 10020081)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

<b>Bezug:</b> Gesetzentwürfe ähnlicher Materie wurden bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 255/81, BT Drs. 9/1258 und 9/628, s.a. GESTA/9. WP/S.406 und 408) Siehe auch C90 <br><br><b>Inhalt:</b> Ergänzung des Straftatbestandes des Landfriedensbruchs in § 125 StGB: Strafbarkeit der Nichtbefolgung einer polizeilichen Aufforderung zum Auseinandergehen beim Ausbruch von Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen während einer Demonstration; Änderung des § 125a StGB. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Erweiterung des § 125 StGB (Landfriedensbruch): Strafbarkeit von passiver Bewaffnung und Vermummung, wenn der Täter sich in einer gewalttätigen Menge aufhält; Einführung eines § 17a Versammlungsgesetz: Verbot von Schutzwaffen (passiver Bewaffnung) und Vermummungen, Ahndung von Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Landfriedensbruch * Demonstration * Gewaltanwendung * Strafgesetzbuch/Änderung der §§ 125 und 125a StGB betr. Landfriedensbruch * Öffentliche Sicherheit und Ordnung * Vermummungsverbot/Erweiterung des § 125 StGB (Landfriedensbruch): Strafbarkeit von passiver Bewaffnung und Vermummung, wenn der Täter sich in einer gewalttätigen Menge aufhält; Einführung eines § 17a Versammlungsgesetz: Verbot von Schutzwaffen (passiver Bewaffnung) und Vermummungen, Ahndung von Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit * Schutzwaffe/Erweiterung des § 125 StGB (Landfriedensbruch): Strafbarkeit von passiver Bewaffnung und Vermummung, wenn der Täter sich in einer gewalttätigen Menge aufhält; Einführung eines § 17a Versammlungsgesetz: Verbot von Schutzwaffen (passiver Bewaffnung) und Vermummungen, Ahndung von Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit * Strafgesetzbuch/ Erweiterung des § 125 StGB (Landfriedensbruch): Strafbarkeit von passiver Bewaffnung und Vermummung, wenn der Täter sich in einer gewalttätigen Menge aufhält * Landfriedensbruch/Erweiterung des § 125 StGB (Landfriedensbruch): Strafbarkeit von passiver Bewaffnung und Vermummung, wenn der Täter sich in einer gewalttätigen Menge aufhält * Versammlungsgesetz/Einführung eines § 17a Versammlungsgesetz: Verbot von Schutzwaffen (passiver Bewaffnung) und Vermummungen, Ahndung von Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit * Ordnungswidrigkeit/Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot von Schutzwaffen und Vermummungen bei Demonstrationen als Ordnungswidrigkeit * Demonstrationsrecht/ Verschärfung des Demonstrationsrechts (Verbot von passiver Bewaffnung und Vermummung)

Law· Gesetzgebung10/700enacted

Saatgutverkehrsgesetz (G-SIG: 10020100)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

<b>Bezug:</b> Siehe auch F08 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG 79/692/EWG v. 24.7.79, 66/401/EWG, 66/ 402/EWG, 70/457/EWG und 458/EWG, ABl. L 205, S. 1; 79/967/EWG v. 12.11.79 zur Änderung der Richtlinien 66/403,70/457 und 70/458/EWG, ABl. L 293, S. 16 <br><br><b>Inhalt:</b> Ablösung des Saatgutverkehrsgesetzes von 1975 durch Anpassung an geänderte EG-Vorschriften, u.a. Änderung der Regelungen über die Sortenbezeichnung und der Kennzeichnung von Saatgut, Gleichstellung von Feldbesichtigungen, Anpassung an das Verwaltungsverfahrensgesetz, Reduzierung des Prüfungsaufwands, Verbraucherschutz und Kostenentlastung beim Bundessortenamt, Weitergeltung der Sortenliste, Ordnungswidrigkeiten; Änderung der §§ 21 und 100 GWB. Die entstehenden Mehrausgaben beim Bundessortenamt können durch Gebührentatbestände ausgeglichen werden. Ländern und Gemeinden entstehen keine Mehrkosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Rechtsangleichung in den EG/Ablösung des Saatgutverkehrsgesetzes von 1975 wegen geänderter EG-Vorschriften * Saatgut/Sortenbezeichnung und Kennzeichnung von Saatgut * Warenkennzeichnung/Sortenbezeichnung und Kennzeichnung von Saatgut * Verbraucherschutz/Sortenbezeichnung und Kennzeichnung von Saatgut * Verwaltungsverfahrensgesetz/ Befreiung des Saatgutverkehrsgesetzes von verfahrensrechtlichen Sonderregelungen in Anpassung an das Verwaltungsverfahrensgesetz * Bundessortenamt/Kostenentlastung beim Bundessortenamt durch Ablösung des Saatgutverkehrsgesetzes von 1975 * Sortenkatalog für Pflanzen/ Weitergeltung der Sortenliste gem. Saatgutverkehrsgesetz * Kartellgesetz/Änderung der §§ 21 und 100 GWB betr. Ablösung des Saatgutverkehrsgesetzes von 1975

Law· Gesetzgebung10/1394enacted

Act zur Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (G-SIG: 10020140)

Original: Gesetz zur Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (G-SIG: 10020140)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Neuregelung der Voraussetzungen für die Anwendung von Einschlags- und Importbeschränkungen bei überregionalen Marktstörungen, Verzicht auf die Festsetzung von Schadholzmindestmengen, Ermöglichung von Einschränkungen für einzelne Holzsorten, Einbeziehung der Bezüge aus der DDR in die gesetzliche Kontrolle; Änderung des § 1 Forstschäden- Ausgleichsgesetz und Neufassungsermächtigung. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Hinzufügung einer Reihe von steuerrechtlichen Maßnahmen. Im Hinblick auf die Verschärfung einer Einschlagbeschränkung wird die steuerfreie Rücklage für die Bildung eines betrieblichen Ausgleichsfonds verbessert. Der Ausgleichsfonds kann nur in Anbetracht des Ausmaßes der Kalamitätsnutzungen für durch Einschlagsbeschränkungen geminderte Erlöse in gleichem Maße in Anspruch genommen werden wie für die Schadensvorbeugung und -bewältigung. Hinausschieben der Aktivierungspflicht für Kalamitätsholz, bis dieses wieder zu angemessenen Preisen verkauft werden kann. Anwendung des einheitlichen Steuersatzes nach Par. 34b Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes auf jegliche Kalamitätsnutzung, insbesondere als Ausgleich der durch Preisverfall hervorgerufenen Einkommensverluste. Erhöhung des Bewertungsabschlages von 30 auf 50 v.H. als vermehrter Anreiz zur Lagerung einheimischen Kalamitätsholzes. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Forstwirtschaft/act zur Änderung des Forstschäden- Ausgleichsgesetzes * Holz * Einfuhrbeschränkung * Wald/Neuregelung der Anwendungsvoraussetzungen für das Forstschäden-Ausgleichsgesetz im Hinblick auf steigende Immissionsschäden * Luftverunreinigung/ Neuregelung der Anwendungsvoraussetzungen für das Forstschäden- Ausgleichsgesetz im Hinblick auf steigende Immissionsschäden * Handel mit der DDR/Einbeziehung von Holzbezügen aus der DDR in den Anwendungsbereich des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes

Law· Gesetzgebung10/1004enacted

Act zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (G-SIG: 10020153)

Original: Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (G-SIG: 10020153)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Internationale Kodifikation einheitlicher Regeln für Abschluß, Inkrafttreten, Auslegung und Anwendung sowie Beendigung von völkerrechtlichen Vereinbarungen. Das act verursacht keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Vertrag/act zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge * Internationales Übereinkommen/act zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge * Völkerrecht/act zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge

Law· Gesetzgebung10/1904enacted

Act zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren sowie anderer wertpapierrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020226)

Original: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren sowie anderer wertpapierrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020226)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Europäische Impulse:</b> Empfehlung der EG-Kommission vom 25.7.77 betr. Europäische Wohlverhaltungsregeln für Wertpapiere, ABl. L 212, 1977, S.37 <br><br><b>Inhalt:</b> Erleichterung des grenzüberschreitenden Wertpapierverkehrs: Einräumung der Befugnis zur Verwahrung von Teilen ihres Sammelbestands bei ausländischen Verwahrern für Wertpapiersammelbanken unter bestimmten Bedingungen; Vereinfachung von Vorschriften des Wechsel- und Scheckrechts: Änderung der Bestimmungen über Zinsen, Aufhebung der Regelung über benachbarte Orte und Streichung der Vorlegungsfrist für in Österreich ausgestellte Schecks; Änderung der §§ 1 und 5 act über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren mit Einfügung des Kurztitels "Depotgesetz", Änderung des § 54 a Versicherungsaufsichtsgesetz, Änderung der Artikel 48 und 49 sowie Aufhebung des Artikels 88 Wechselgesetz, Änderung der Artikel 29,45,46 und 55 sowie Aufhebung weiterer Vorschriften. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Erwerben Kreditinstitute im Rahmen von Kommissions- oder Eigenhandelsgeschäften für ihre Kunden Miteigentum an einem Wertpapiersammelbestand, so genügt hiervon anstatt einer unverzüglichen Unterrichtung des Kunden eine solche binnen einer Frist von 13 Monaten. Die kostenmäßigen Belastungen der Kreditinstitute durch diese Mitteilungen stehen außer Verhältnis zu den geringen monatlichen Sparleistungen und erscheinen im Interesse der Förderung der Vermögensbildung seitens der Anleger auch vertretbar. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Grenzüberschreitender Verkehr/Erleichterung des grenzüberschreitenden Wertpapierverkehrs * Bankgewerbe/Erleichterung des grenzüberschreitenden Wertpapierverkehrs * Depotgesetz/Einfügung des Kurztitels "Depotgesetz" für das act über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren, Änderung der §§ 1 und 5 DepotG * Österreich/Streichung der Vorlegungsfrist für in Österreich ausgestellte, im Inland zahlbare Schecks * Scheck/Änderung der Artikel 29,45,46 und 55 Scheckgesetz sowie Aufhebung von Artikel 2 Einführungsgesetz zum Scheckgesetz betr. Vereinfachung des Scheckrechts * Scheckverkehr/Vereinfachung des Scheck- und Wechselrechts; Aufhebung der VO über benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehr * Rechtsvereinfachung/Vereinfachung des Scheck- und Wechselrechts; Aufhebung der VO über benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehr * Versicherungsaufsichtsgesetz/Änderung des § 54 a Versicherungsaufsichtsgesetz betr. Erleichterung des grenzüberschreitenden Wertpapierverkehrs * Wechsel/Änderung der Artikel 48 und 49 sowie Aufhebung von Artikel 88 Wechselgesetz, Aufhebung von Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Wechselgesetz betr. Vereinfachung des Wechselrechts * Wechselsteuergesetz/ Aufhebung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Wechselsteuergesetz betr. Vereinfachung des Wechselrechts * Zins/Aufhebung des Gesetzes über Wechsel- und Scheckzinsen betr. Vereinfachung des Wechsel- und Scheckrechts

Law· Gesetzgebung10/2114enacted

... act zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020227)

Original: ... Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020227)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<strong>Bezug:</strong> In der 2. Beratung zusammengeführt mit Entwurf der CDU/CSU, FDP B68 (BT-Drs 10/2970); BVerfG Entscheidung vom 7.7.82 (BvL 14/78, 2/79, 7/82)<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Streichung der vom Bundesverfassungsgericht am 7. Juli 1982 als mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar bezeichneten Ausnahmeregelung für die Versorgung bei Tod und Dienstunfähigkeit, soweit diese nicht dienstbedingt sind, unter Beibehaltung der Zweijahresfrist für die Versorgung aus dem letzten Beförderungsamt, entsprechende Regelung der Soldatenversorgung; Änderung der §§ 5 und 57 BeamtVG, des § 52 BRRG, des § 87a BBG und der §§ 18 und 55c SVG. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammenführung mit B68. Damit wird der im Rahmen der Rentenregelung für Beamte und Soldaten zu berücksichtigende Rentenbetrag um 20 v.H. gemindert. Kosten entstehen insgesamt für den öffentlichen Dienst 1986 in Höhe von 17 Mio DM, 1987 von 22 Mio DM, 1988 von 31 Mio DM, 1989 von 42 Mio DM und 1990 von 54 Mio DM.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Versorgung * Bundesverfassungsgericht * Beamtenversorgungsgesetz/ Änderung der §§ 5 und 57 BeamtVG betr. Versorgungsregelung nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts * Beamtenrechtsrahmengesetz/Änderung des § 52 BRRG betr. Versorgungsregelung nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts * Bundesbeamtengesetz/Änderung des § 87a BBG betr. Versorgungsregelung nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts * Soldatenversorgungsgesetz/Änderung der §§ 18 und 55c SVG betr. Versorgungsregelung nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Law· Gesetzgebung10/2913enacted

Act zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften (Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz 1984 - WoVereinfG 1984) (G-SIG: 10020286)

Original: Gesetz zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften (Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz 1984 - WoVereinfG 1984) (G-SIG: 10020286)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Aufhebung der gesetzlichen Bindungen bei Eigenheimen, für die die öffentlichen Mittel abgelöst worden sind oder noch abgelöst werden, der gesetzlichen Regelungen über Wohnbesitzwohnungen sowie der bisher nicht ausgeübten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen; Änderung zahlreicher Paragraphen des 2. Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, der §§ 4 bis 6 und 16 WoBindG, § 3 des Wohngeldgesetzes, Art. 5 des Gesetzes zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen housing construction, § 10 EStG, § 2 housing construction-Prämiengesetz, § 72 Bundesversorgungsgesetz, § 57c des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, Aufhebung des 1. Wohnungsbaugesetzes und des Gesetzes über Investitionszuschüsse für Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime im sozialen housing construction. Bei Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Die Vereinfachungen des Gesetzes werden bei den Ländern zu einer Minderung des Verwaltungsaufwands führen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Durch Einführung eines Abzugbetrages für Unterhaltsaufwendungen von Erwerbstätigenhaushalten wird die bisherige Benachteiligung gegenüber Rentnern und Beziehern von Unterhaltsleistungen abgemildert. Zur Verbesserung der Familienförderung wird beim Familienzusatzdarlehen auch das erste Kind berücksichtigt. Die Änderung der Einkommensregelung kann eine Verminderung des Aufkommens aus der sogenannten Fehlbelegungsabgabe bewirken. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Mietpreisbindung/Aufhebung der gesetzlichen Bindungen bei Eigenheimen, für die die öffentlichen Mittel abgelöst worden sind oder noch abgelöst werden * Eigenheim/Aufhebung der gesetzlichen Bindungen bei Eigenheimen, für die die öffentlichen Mittel abgelöst worden sind oder noch abgelöst werden * Wohnbesitz/Aufhebung der gesetzlichen Regelungen über Wohnbesitzwohnungen * Sozialwohnung/ Aufhebung der Bestimmungen über die Ausstattung von Sozialwohnungen * Wohnungsbaugesetz/Anpassung des 1. und 2. Wohnungsbaugesetzes an die neue Rechtslage des Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz 1984 * Saarland, Land/Anpassung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland an die neue Rechtslage des Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz 1984 * Wohnungsbindungsgesetz/Änderung der §§ 4 bis 6 und 16 WoBindG betr. Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften * Wohngeldgesetz/ Aufhebung § 3 Abs. 1 Nr. 3 Wohngeldgesetz betr. Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften * Einkommensteuergesetz/Aufhebung § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des EStG betr. Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften * housing construction-Prämiengesetz/ Änderung § 2 Abs. 1 housing construction-Prämiengesetz betr. Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften * Bundesversorgungsgesetz/Änderung § 72 Abs. 2 Nr. 2 BVG betr. Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften * Zwangsversteigerung/Aufhebung § 57c Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung betr. Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften

Law· Gesetzgebung10/2677enacted

Act zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-act - HEZG) (G-SIG: 10020296)

Original: Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) (G-SIG: 10020296)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> BVerfGE 39, 169ff Siehe auch G45 <br><br><b>Inhalt:</b> Gleichstellung von Witwenrenten und Witwerrenten in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie in der Kriegsopferversorgung, Berücksichtigung selbst erworbener Ansprüche aus öffentlich- rechtlichen Regel- und Sondersystemen, Geltung für Todesfälle nach dem 31. Dezember 1985, Übergangsregelung bis 1995, rentenbegründende und rentensteigernde Anrechnung eines Jahres der Kindererziehung in Höhe von 75 v.H. des Durchschnittsentgelts aller Versicherten, Beschränkung dieser Regelung auf leibliche Mütter bei Geburten vor dem 1. Januar 1986; Änderung und Ergänzung versch. §§ RVO, Angestelltenversicherungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz, ArVNG, AnVNG, KnVNG und BVG, Einfügung eines vierten Titels (§§ 18a bis 18e) in das Vierte Buch SGB, Änderung des § 4 GAL, der §§ 3,7 und 19 Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-act, der §§ 31,32,33 und 56 Schornsteinfegergesetz sowie Einfügung eines § 28b Fremdrentengesetz. Die finanziellen Belastungen in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten belaufen sich auf 0,1 bis 0,3 Mrd DM (Anfangsjahre bis zum stationären Zustand), die Belastungen in den anderen Rentenversicherungen auf bis zu 0,1 Mrd DM. Die Kosten für die Kindererziehungszeiten werden im ersten Jahr bei 0,14 Mrd DM liegen und bis zu 2,7 Mrd DM im stationären Zustand steigen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Erhöhung des Freibetrages für jedes waisenberechtigte Kind um 0,7 v. H. der allgemeinen Bemessungsgrundlage. Dies führt zu einer wirtschaftlichen Begünstigung in Höhe von 76 DM für jedes zu berücksichtigende Kind und gilt sowohl für die gesetzliche Renten- wie für die gesetzliche Unfallversicherung. Ehegatten, die über 50 Jahre alt sind, können gemeinsam für das alte Recht der Hinterbliebenenversorgung optieren, da sie nicht mehr ohne weiteres die Möglichkeit haben, ihre Lebensplanung auf das neue Recht auszurichten. Die Wahl kann für die Renten- wie für die Unfallversicherung nur einheitlich ausgeübt werden. Bei der Erziehung mehrerer Kinder, insbesondere bei Mehrlingsgeburten, unter einem Jahr werden für die Erziehung eines jeden Kindes ein Jahr Versicherungszeit angerechnet. Dieses Kindererziehungsjahr wird auch bei Geburten vor 1986, nicht nur leiblichen Müttern gewährt, sondern auch den Vätern bzw. den Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, wenn diese das Kind erzogen haben. Durch die Änderungen ergeben sich finanzielle Belastungen in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten von 0,03 bis 0,1 Mrd DM (Anfangsjahre bis zum stationären Zustand). Die Mehraufwendungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten belaufen sich von 0,006 Mrd DM im ersten Jahr auf bis zu 0,1 Mrd DM im zehnten Jahr, im stationären Zustand auf 0,05 Mrd DM. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Hinterbliebenenrente/act zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung * Gesetzliche Rentenversicherung/act zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung * Kind/ act zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung * Witwenrente/act zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung * Witwer/Gleichstellung von Witwen- und Witwerrenten in der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Kriegsopferversorgung * Kriegsopferversorgung/Gleichstellung von Witwen- und Witwerrenten in der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Kriegsopferversorgung * Gesetzliche Unfallversicherung/Gleichstellung von Witwen- und Witwerrenten in der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Kriegsopferversorgung * Babyjahr in der Rentenversicherung/ Rentenbegründende und rentensteigernde Anrechnung eines Jahres der Kindererziehung * Reichsversicherungsordnung/Änderung und Ergänzung versch. §§ RVO betr. Hinterbliebenenrenten und Erziehungszeiten * Angestelltenversicherungsgesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ Angestelltenversicherungsgesetz betr. Hinterbliebenenrenten und Kindererziehungszeiten * Reichsknappschaftsgesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ Reichsknappschaftsgesetz betr. Hinterbliebenenrenten und Kindererziehungszeiten * Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ ArVNG betr. Hinterbliebenenrenten und Kindererziehungszeiten * Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ AnVNG betr. Hinterbliebenenrenten und Kindererziehungszeiten * Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ KnVNG betr. Hinterbliebenenrenten und Kindererziehungszeiten * Sozialgesetzbuch/Einfügung eines Vierten Titels "Einkommen beim Zusammentreffen mit Hinterbliebenenrenten" (§§ 18a bis 18e) in das Vierte Buch SGB * Bundesversorgungsgesetz/ Änderung und Ergänzung versch. §§ BVG betr. Gleichstellung von Witwen- und Witwerrenten * Altershilfe für Landwirte/Änderung des § 4 GAL betr. Gleichstellung von Witwer- und Witwenrenten * Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-act/Änderung der §§ 3, 7 und 19 Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-act betr. Gleichstellung von Witwer- und Witwenrenten * Schornsteinfegergesetz/ Änderung der §§ 31, 32, 33 und 56 Schornsteinfegergesetz betr. Gleichstellung von Witwer- und Witwenrenten * Fremdrentengesetz/ Einfügung eines § 28b Fremdrentengesetz betr. Anrechnung von Kindererziehungszeiten * Bundesverfassungsgericht/Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung aufgrund des Urteils vom 12. März 1975 (BVerfGE 39, 169) * Gleichberechtigung von Mann und Frau/Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung aufgrund des Urteils vom 12. März 1975 (BVerfGE 39, 169)

Law· Gesetzgebung10/2887enacted

Act zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG - Streitkräfte) (G-SIG: 10020331)

Original: Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG - Streitkräfte) (G-SIG: 10020331)

Germany · German Bundestag · 14 November 2024

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Vorzeitige Zurruhesetzung von 1500 Berufsoffizieren des Truppendienstes im Alter zwischen 45 und 52 Jahren für die Jahre 1986 bis 1991, Gewährung eines Zuschlags zum erdienten Ruhegehaltssatz sowie einer einmaligen Ausgleichszahlung. Es entstehen dem Bund insgesamt Mehrausgaben von ca. 652 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Zur Erreichung des Gesetzeszweckes wird es als ausreichend erachtet, die Höchstzahl der vorzeitigen Zurruhesetzung von Berufsoffizieren des Truppendienstes statt auf 1500 auf 1200 zu begrenzen. Dabei wird davon ausgegangen, daß im gleichen Zeitraum durch anderweitige Maßnahmen Anschlußverwendungen für 300 Berufsoffiziere ermöglicht werden. Aufgrund der Änderungen betragen die Kosten des Gesetzesvorhabens statt ca. 652 Mio DM nunmehr ca. 560 Mio DM. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Berufsoffizier/act zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften * Flexible Altersgrenze/Vorzeitige Zurruhesetzung von ca. 1500 Berufsoffizieren des Truppendienstes im Alter zwischen 45 und 52 Jahren für die Jahre 1986 bis 1991 * Versorgung/Gewährung eines Zuschlags zum erdienten Ruhegehaltssatz sowie einer einmaligen Ausgleichszahlung für die vorzeitig zurruhegesetzten 1500 Berufsoffiziere

Law· Gesetzgebung10/3203enacted

Act zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoÄndG) (G-SIG: 10020354)

Original: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoÄndG) (G-SIG: 10020354)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Staffelung der Grundbeträge für die Fehlbelegungsabgabe: 0,50 DM/1 DM/1,50 DM/2 DM pro qm, Einführung eines weiteren Grundbetrages von 2,50 DM pro qm Wohnfläche und Monat; ersatzlose Streichung des § 2 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a AFWoG, Orientierung der Ausgleichszahlungen nach vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Lage der Wohnung, Änderung der §§ 1,2,5 und 6 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG). Saldiert werden Mindereinnahmen entstehen, deren Höhe z.Zt. nicht abschätzbar ist. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Auf die im Entwurf eingebrachten bundeseinheitlichen Änderungen wird weitgehend verzichtet. Stattdessen wird den Ländern gestattet, das AFWoG nicht mehr anzuwenden, soweit an deren Stelle landesrechtliche Vorschriften erlassen werden. Dies gilt allerdings nicht für die Bestimmung, daß die sogenannte Fehlbelegungsabgabe nur in Städten mit mehr als 300.000 Einwohnern erhoben werden darf. Durch das vorliegende act werden unmittelbar weder Mehr- noch Mindereinnahmen bewirkt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Subvention/act zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoÄndG)

Law· Gesetzgebung10/3162enacted

Sechstes act zur Änderung des Wohngeldgesetzes (G-SIG: 10020367)

Original: Sechstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes (G-SIG: 10020367)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Erhöhung der Beträge und der Familieneinkommen in den Wohngeldtabellen, Ersatz der bisherigen Differenzierung der Höchstbeträge nach Gemeindegrößenklassen durch fünf auf das örtliche Mietenniveau abstellenden Mietstufen, Erhöhung der Wohngeldleistungen an Haushalte, in denen Personen über 60 Jahre mit Kindern zusammenleben, durch einen besonderen Elternfreibetrag. Ab 1987 entstehen Mehrkosten von jährlich 900 Mio DM, je zur Hälfte für Bund und Länder. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Altersgrenze für den Elternfreibetrag wird vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Der durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 aufgehobene Familienfreibetrag für Kinder bzw. Pflegekinder mit eigenen Einnahmen wird in Höhe von 1.200 DM wieder eingeführt. Bund und Ländern entstehen je zur Hälfte Mehrkosten in Höhe von 920 Mio DM. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Wohngeld * Mietspiegel/Einführung von fünf auf das örtliche Mietenniveau abstellenden Mietstufen * Eltern/Erhöhung der Wohngeldleistungen an Haushalte, in denen Personen über 60 Jahre mit Kindern leben, durch einen besonderen Elternfreibetrag

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