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Germany

Laws

39 ingested laws from Germany in 1983. Walk years back as far as this source still publishes.

Law· Gesetzgebung10/182enacted

Act zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (G-SIG: 10020030)

Original: Gesetz zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (G-SIG: 10020030)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> bill wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 332/82, BT Drs. 9/2112, s.a.GESTA/9.WP/S.519) <br><br><b>Inhalt:</b> Einstellung der Flugverkehrskontrolle durch Eurocontrol; deren Tätigkeit umfaßt künftig folgendes: 1. Koordination der nationalen Pläne und Aufstellung eines gemeinsamen mittelfristigen Planes 2. Weiterentwicklung des Flugsicherungssystems, 3. Koordination der Ausbildung des Flugsicherungspersonals, 4. gemeinsame Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Flugsicherung, 5. Regelung des Flugverkehrsflusses; Änderung § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Luftverkehrsgesetz. Unter Berücksichtigung des Kaufs der Kontrollzentrale Karlsruhe und des deutschen Anteils an den Abfindungszahlungen für ausscheidendes Personal ergibt sich eine Entlastung des Bundeshaushalts von rd. 19,4 Mio DM von 1983-1986. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Flugsicherung * Luftverkehrsgesetz/Änderung § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Luftverkehrsgesetz betr. Erhebung von Flugsicherungsgebühren

Law· Gesetzgebung10/267enacted

Act zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (G-SIG: 10020034)

Original: Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (G-SIG: 10020034)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> bill wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 162/81, BT Drs. 9/1697, s.a.GESTA/9.WP/S.433) <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung des § 138 StVollzG und der §§ 78a, 78b und 121 GVG betr. die Unpfändbarkeit von Forderungen und das Rechtsbehelfsverfahren für im Maßregelvollzug Untergebrachte. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nur, soweit durch Landesrecht von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht wird. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Bundeseinheitliche Regelung beim Pfändungsschutz und im Rechtsbehelfsverfahren für Straftäter. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Gerichtsverfassungsgesetz * Psychiatrisches Krankenhaus * Entziehungsanstalt * Überbrückungshilfe * Pfändung * Rechtsbehelf

Law· Gesetzgebung10/252enacted

Act zu dem Abkommen vom 6. Dezember 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Sasbach und Marckolsheim (G-SIG: 10020051)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 6. Dezember 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Sasbach und Marckolsheim (G-SIG: 10020051)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Brücke/act zu dem Abkommen vom 6. Dezember 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Sasbach und Marckolsheim Die Kosten für die Ausführung des Bauwerks trägt das Land Baden- Württemberg.

Law· Gesetzgebung10/183enacted

Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (G-SIG: 10020066)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

<strong>Bezug:</strong> Gutachten der Sachverständigenkommission zur Regelung der Parteienfinanzierung, Beilage zum Bundesanzeiger vom 26.5.83, Nr. 25/83; eingebracht als &quot;Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Parteienfinanzierung (Parteienfinanzierungsgesetz - PartFG)&quot;; abgetrennter Teil siehe B028 (BT-Drs 10/684); siehe auch D025<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Neuordnung der Parteienfinanzierung aufgrund der Vorschläge der vom Bundespräsidenten eingesetzten Sachverständigenkommission, u.a. Erhöhung der Wahlkampfkostenpauschale, Einrichtung eines Wahl- und Spendenfonds beim Präsidenten des Deutschen Bundestages, Regelung des Chancenausgleichs, Bezuschußung der Fraktionen und Bestimmungen über Spenden und Rechnungslegung; Änderung von Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG, Änderung und Ergänzung versch. §§ Parteiengesetz und EStG, Änderung des § 28 EuWG, des § 42 Haushaltsgrundsätzegesetz, des § 3a Gesetz über die Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofs sowie der §§ 52, 55 und 415 AO, der §§ 5, 9 und 54 KStG und der §§ 3 und 25 VStG. Das Gesetz bringt für den Bundesetat zusätzliche Mehrbelastungen von jährlich etwa 35 Mio DM.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Teilung des Gesetzentwurfs in der Weise, daß Artikel 1 als &quot;Entwurf eines fünfunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes&quot; (s. BT-Drs 10/684), Artikel 2 als &quot;Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze&quot; weitergeführt wird. Siehe zu Art. 1 C35. Der beim Deutschen Bundestag vorgesehene Wahl- und Spendenfonds wird nicht eingerichtet. Änderungen bei der Errechnung und Zahlung des Chancenausgleiches. Die Festsetzung der Beträge erfolgt durch das Präsidium des Deutschen Bundestages. Regelungen bei rechtswidrig erlangten Spenden und Ausnahmebestimmungen bei der Spendenannahme. Für die Bundestagswahl vom 6.3.83 findet Par. 18 in der bis zum 31.12.83 geltenden Fassung Anwendung (Wahlkampfkostenpauschale von DM 4,50). Steuerliche Begünstigung von Beiträgen und Spenden bis zu 1200/2400 DM durch 50 v.H.-Abzug von der Schteuerschuld; wird diese Grenze überschritten, sind Beiträge steuerlich abzugfähig wie andere Spenden auch (Par. 10 Abs. 1 Satz 1 EStG, Par. 9 Nr. 3 KStG). Einführung einer steuerlichen Publizitätspflicht bei Spenden über 20.000 DM u.a.m. Es entstehen Steuermindereinnahmen von 50 Mio ab 1985.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Wahlkampfkosten/Erhöhung der Wahlkampfkostenpauschale und Einrichtung eines Wahl- und Spendenfonds beim Präsidenten des Deutschen Bundestags * Vermögensteuergesetz/Änderung der §§ 3 und 25 VStG betr. Parteienfinanzierung * Bundestagspräsident/Einrichtung eines Wahl- und Spendenfonds beim Präsidenten des Deutschen Bundestags * Spende/Bestimmungen über Parteispenden und Rechnungslegung; Einrichtung eines Wahl- und Spendenfonds beim Präsidenten des Deutschen Bundestags * Fraktion/Bezuschußung der Fraktionen im Deutschen Bundestag * Grundgesetz: Art.21/Änderung von Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG betr. Parteienfinanzierung * Parteiengesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ Parteiengesetz betr. Parteienfinanzierung * Europawahlgesetz/Änderung des § 28 EuWG betr. Parteienfinanzierung * Einkommensteuergesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ EStG betr. Parteienfinanzierung * Haushaltsgrundsätzegesetz/Änderung des § 42 Haushaltsgrundsätzegesetz betr. Parteienfinanzierung * Bundesrechnungshof/Änderung des § 3a Gesetz über die Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofs betr. Parteienfinanzierung * Abgabenordnung/Änderung der §§ 52,55 und 415 AO betr. Parteienfinanzierung * Körperschaftsteuergesetz/Änderung der §§ 5,9 und 54 KStG betr. Parteienfinanzierung * Parteiengesetz/Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (eingebracht als Parteienfinanzierungsgesetz)

Law· Gesetzgebung10/335enacted

Act über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) (G-SIG: 10020076)

Original: Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) (G-SIG: 10020076)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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Maßnahmenpaket zur mittelfristigen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung; Aktualisierung der Sozial- und Unfallrentenanpassung an die Arbeitsentgelte des Vorjahres, volle Einbeziehung des Krankengeldes in die RV-Beitragspflicht, Verschärfung der Voraussetzungen für die Rentengewährung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Ersetzung des Kinderzuschusses in der Renten- und Unfallversicherung durch das Kindergeld, Kürzung der Witwen- und Witwerrentenabfindung bei Wiederheirat, sog. "Zwölftelung" von einmaligen Zuwendungen und Einbeziehung des Krankengeldes in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeitragspflicht, Zuordnung der Tbc-Heilbehandlungsmaßnahmen zur Krankenversicherung, Anpassung der Finanzierung der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner an die Rentnerkrankenversicherung, differenzierte Senkung der Lohnersatzleistungen in der Arbeitslosenversicherung, Senkung des Bundeszuschusses in der Altershilfe für Landwirte, Einsparungen bei den Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und bei der unentgeltlichen Beförderung Behinderter im öffentlichen Personenverkehr, Kürzung des Mutterschaftsurlaubsgeldes, Neuregelungen im BSHG, Wegfall des Graduiertenförderungsgesetzes, Senkung der Eingangsbesoldung im gehobenen und höheren Dienst, Nichtweitergabe struktureller Besoldungsverbesserungen an Versorgungsempfänger, Verlängerung des Abgabezeitraums und Ausdehnung der Rückzahlungsfrist der Investitionshilfeabgabe; Änderung von 26 Gesetzen

Law· Gesetzgebung10/336enacted

Act zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984 - StEntlG 1984) (G-SIG: 10020077)

Original: Gesetz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984 - StEntlG 1984) (G-SIG: 10020077)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<strong>Inhalt:</strong> Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Investitions- und Innovationstätigkeit der Wirtschaft; Abbau der Vermögensteuerbelastung beim Betriebsvermögen durch Einführung eines Freibetrags und eines um 25 v.H. ermäßigten Bewertungsansatzes, durch Senkung des Vermögensteuersatzes für Körperschaften auf 0,6 v. H. sowie durch Abbau der Mehrfachbelastung durch Senkung der Grenze für steuerbefreiten Anteilsbesitz von 25 v.H. auf 10 v.H.; Abschreibungserleichterungen für mittelständische Betriebe sowie bei Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen, Erweiterung des Verlustrücktrags und Verdoppelung des Freibetrags bei Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe wegen Alters oder Berufsunfähigkeit; Beseitigung des Abzugsverbots für die Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen bei der Körperschaftsteuer sowie Beseitigung körperschaftsteuerlicher Nachteile bei Vorabausschüttungen und verdeckten Gewinnausschüttungen; Einschränkung der Steuervorteile aus Verlustzuweisungsgesellschaften und Verteilung der Finanzierungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Jahre; Einschränkung der Kfz- Steuerbefreiung für Behinderte; Änderung der Umsatzsteueraufteilung zwischen Bund und Ländern zugunsten der Länder; Änderung div. Gesetze. Das act führt zu Mindereinnahmen von 1,494 Mrd DM bei den Ländern und 0,382 Mrd bei den Gemeinden sowie 0,656 Mrd DM beim Bund für 1984. Der Bund verzichtet 1984 auf 1 v.H. seines Anteils am Aufkommen der Umsatzsteuer in Höhe von 1,15 Mrd DM.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Änderungen und Ergänzungen durch die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Realisierung der vermögensteuerlichen Vergünstigung für Betriebsvermögen, die Einbeziehung von dem Betrieb dienenden Ehegattengrundstücken sowie bewertungsrechtliche Behandlung von Sondervermögen bei Personengesellschaften, die Aufnahme von Gesellschaften in den Kreis der Schachtelgesellschaften, Erleichterungen von Betriebsveräußerungen in der Land- und Forstwirtschaft, die Anpassung einer Sonderregelung für die gewerbliche Tierzucht, Rückwirkung des Abzugs von Kosten zur Ausgabe von Gesellschaftsanteilen, Einbeziehung von Biogasanlagen, vorübergehende Entlastung der Personenschiffahrt. Geringfügige Steuerausfälle im Entstehungsjahr 1984 rund 20 Mio DM, davon Bund etwa 10 Mio DM.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Wirtschaftspolitik/Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Investitions- und Innovationstätigkeit der Wirtschaft * Steuerpolitik/Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Investitions- und Innovationstätigkeit der Wirtschaft * Bewertungsgesetz/Änderung der §§ 26, 102, 121 und 124 sowie Einfügung eines § 117a BewG; u.a. Abbau der Mehrfachbelastung durch Senkung der Grenze für steuerbefreiten Anteilsbesitz auf 10 v.H., Abschlag beim Ansatz inländischen Betriebsvermögens in Höhe von 25 v. H. und Einführung eines Freibetrags von 125 000 DM * Betriebsvermögen/Abbau der Vermögensteuerbelastung inländischen Betriebsvermögens durch Einführung eines Freibetrags von 125 000 DM und einen allgemeinen Abschlag bei der Bewertung in Höhe von 25 v.H. * Vermögensteuergesetz/Änderung der §§ 2, 10, 11, 12, 13, 24 und 25 Vermögensteuergesetz; u.a. Senkung des Vermögensteuersatzes für Körperschaften auf 0,6 v.H., Wiederherstellung der Pauschalierungsmöglichkeit * Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz/Änderung der §§ 2 und 37 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz; Verhinderung der vermögensteuerlichen Vergünstigungen des StEntlG 1984 für beschränkt Steuerpflichtige der Erbschaft- und Schenkungsteuer * Abgabenordnung/Änderung des § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO; Anpassung an Änderungen des BewG im StEntlG 1984 * Einkommensteuergesetz/Änderung der §§ 7, 10, 11, 13, 15, 16, 18, 51 und 52 EStG; u.a. Einführung von Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen und für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen, Verdoppelung des Höchstbetrages für den Verlustrücktrag, Verteilung der Finanzierungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Jahr * Sonderabschreibung/Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen und für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen, Verlängerung der Sonderabschreibungen für Schiffe und Luftfahrzeuge * Forschungsförderung/ Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen * Verlustrücktrag gem. Einkommensteuergesetz/Verdoppelung des Höchstbetrags für den Verlustrücktrag auf 10 Mio DM * Besteuerungsverfahren/Verteilung der Finanzierungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im EStG auf mehrere Jahre * Verlustzuweisungsgesellschaft/Einschränkung der Steuervorteile aus Verlustzuweisungsgesellschaften * Steuerfreibetrag/Erhöhung des Steuerfreibetrags für Veräußerungserlöse bei Betriebsaufgabe wegen Alter oder Berufsunfähigkeit * Körperschaftsteuergesetz/Änderung div. §§ KStG; u.a. Senkung der Schachtelgrenze von 25 v.H. auf 10 v.H. bei der indirekten Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer, volle Abzugsfähigkeit der Kosten für die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen, Beseitigung körperschaftsteuerlicher Nachteile bei Vorabausschüttungen und verdeckten Gewinnausschüttungen * Gewinnausschüttung/Beseitigung körperschaftsteuerlicher Nachteile bei Vorabausschüttungen und verdeckten Gewinnausschüttungen * Außensteuergesetz/Änderung der §§ 13 und 20 Außensteuergesetz; Senkung der Beteiligungsgrenze für die Steuerfreistellung von Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften auf 10 v.H. * Gewerbesteuergesetz/Änderung der §§ 9 und 12 GewStG; Anpassung der gewerbesteuerlichen Schachtelgrenzen an die sonstigen Regelungen des StEntlG 1984 * Kraftfahrzeugsteuergesetz/Änderung der §§ 3, 5 und 17 KraftStG; Einschränkung der Kfz-Steuerbefreiung für Behinderte * Behinderter/Einschränkung der Kfz-Steuerbefreiung für Behinderte * Steuerbefreiung/Einschränkung der Kfz-Steuerbefreiung für Behinderte * Kraftfahrzeugsteuer/Einschränkung der Kfz-Steuerbefreiung für Behinderte * Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern/Änderung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern; Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer auf 34,5 v.H. * Umsatzsteuer/Erhöhung des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer auf 34,5 v.H. * Länderanteil am Steueraufkommen/ Erhöhung des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer auf 34,5 v. H. * Mittelstandsförderung/Abbau der Vermögensteuerbelastung und Einführung von Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen * Luftfahrzeug/Verlängerung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Luftfahrzeuge und Schiffe * Schiff/Verlängerung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Luftfahrzeuge und Schiffe

Law· Gesetzgebung10/337enacted

Act zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Vermögensbeteiligungsgesetz) (G-SIG: 10020079)

Original: Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Vermögensbeteiligungsgesetz) (G-SIG: 10020079)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Jahreswirtschaftsbericht der Bundesregierung 1983 <br><br><b>Inhalt:</b> Anregung der Beteiligung von Arbeitnehmern am Produktivkapital der Wirtschaft, Festigung der Wirtschaftsordnung und partnerschaftliche Integration der Arbeitnehmer in das Unternehmen, Stärkung der Investitionsfähigkeit des Unternehmens und Erleichterung der Zurückhaltung bei Nominallohnabschlüssen, steuerliche Begünstigung der Überlassung von Belegschaftsaktien; Änderung versch. §§ 3.VermBG, u.a. Umbenennung in 4.VermBG, Änderung der §§ 1 und 8 SparPG, Änderung der §§ 51 und 52 sowie Einfügung eines § 19a EStG, Umbenennung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in act über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, Änderung des § 10 dieses Gesetzes sowie Aufhebung des § 8 und der Durchführungsverordnung zum § 8. Die Steuermindereinnahmen werden wie folgt geschätzt: für 1984 (Entstehungsjahr) Bund (B): 80 Mio DM, Länder (L): 83 Mio DM, Gemeinden (G): 32 Mio DM. 1985: (B): 119 Mio DM, (L): 121 Mio DM, (G): 42 Mio DM, 1986: (B): 171 Mio DM, (L): 172 Mio DM, (G): 67 Mio DM, 1987: (B): 240 Mio DM, (L): 240 Mio DM, (G): 90 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Wegfall der Begrenzung bei Lebensversicherungen und bestimmten Sparverträgen auf 624 DM bei "Nullförderung" für den Aufstockungsbereich, Regelung zur Erleichterung der Beteiligung an Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften, Nichtberücksichtigung von Schwerbehinderten im Rahmen der Beschäftigungshöchstzahl der Kleinbetriebsvergünstigung nach Par. 14 3. Vermögensbildungsgesetz, Regelung betr. außerbetriebliche Beteiligung bei Tarifverträgen über Arbeitnehmerdarlehen. Die Mindereinnahmen werden erhöht durch die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderten. Für 1985 um 1 Mio DM, davon 0,4 Mio DM (B), 0,4 Mio DM (L), 0,2 Mio DM (G), für 1986 und 1987 um jeweils 1,3 Mio DM (B), 1,3 Mio DM (L), 0,4 Mio DM (G). <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Vermögensbildung/act zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen * Kapitalbeteiligung/ Beteiligung von Arbeitnehmern am Produktivkapital der Wirtschaft * Wirtschaftssystem/Stärkung der auf Privateigentum beruhenden Wirtschaftsordnung durch Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivkapital * Investitionsförderung/Stärkung der Investitionsfähigkeit des Unternehmens durch Beteiligung von Arbeitnehmern am Produktivkapital * Lohnpolitik/Erleichterung der Zurückhaltung bei Nominallohnabschlüssen durch Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivkapital * Steuervergünstigung/Steuerliche Begünstigung der Überlassung von Belegschaftsaktien * Vermögensbildungsgesetz/Änderung versch §§ 3.VermBG, u.a. Umbenennung in 4.VermBG, betr. Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivkapital * Spar-Prämiengesetz/Änderung der §§ 1 und 8 SparPG betr. Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivkapital * Eigenkapital/Umbenennung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien in act über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, Änderung des § 10 dieses Gesetzes sowie Aufhebung des § 8 und der Durchführungsverordnung zum § 8 bet * Nominalkapital/Umbenennung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien in act über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, Änderung des § 10 dieses Gesetzes sowie Aufhebung des § 8 und der Durchführungsverordnung zum § 8 bet * Belegschaftsaktie/ Umbenennung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien in act über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, Änderung des § 10 dieses Gesetzes sowie Aufhebung des § 8 und der Durchführungsverordnung zum § 8 bet * Steuerrecht/Umbenennung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien in act über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, Änderung des § 10 dieses Gesetzes sowie Aufhebung des § 8 und der Durchführungsverordnung zum § 8 bet

Law· Gesetzgebung10/338enacted

Act zur Änderung des Gesetzes über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie (Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz - StahlInvZulÄG) (G-SIG: 10020080)

Original: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie (Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz - StahlInvZulÄG) (G-SIG: 10020080)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Siehe auch D05 <br><br><b>Inhalt:</b> Erhöhung der Stahlinvestitionszulage auf 20 v.H. Das act führt zu Steuermindereinnahmen für 1984 in Höhe von 0,3 Mrd DM, davon 0,15 Mrd DM für den Bundeshaushalt; für 1985 auf 0,36 Mrd davon 0,18 Mrd DM für den Bundeshaushalt. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der motion der Unternehmen kann bis zum 30.6.82 beim BMWi gestellt werden; er kann bis zum 31.12.83 nachgeholt werden, wenn vor dem 1.7.82 die Investitionsvorhaben nach Lage, Art und Umfang hinreichend bestimmt waren und für die Vorhaben eine Bescheinigung nach Par. 2 des InvZulÄG beantragt worden ist. Wird das in dem motion bezeichnete Investitionsvorhaben von einem anderen als dem Steuerpflichtigen, der den motion gestellt hat, durchgeführt, so ist ein erneuter motion nicht erforderlich. Die Steuermindereinnahmen erhöhen sich um weitere 80 bis 100.000 DM aus der Übergangsregelung für Stahlinvestitionen für die der motion noch bis zum 31.12.83 nachgeholt werden kann, wobei 40 bis 50.000 DM auf den Bund entfallen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Eisen- und Stahlindustrie/act zur Änderung des Gesetzes über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie

Law· Gesetzgebung10/461enacted

Act zum Zweiten Protokoll vom 17. Februar 1983 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern (G-SIG: 10020087)

Original: Gesetz zum Zweiten Protokoll vom 17. Februar 1983 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern (G-SIG: 10020087)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Nebenschlagwörter:</b> Doppelbesteuerungsabkommen Die Mehr- oder Mindereinnahmen fallen haushaltswirtschaftlich nicht ins Gewicht.

Law· Gesetzgebung10/280enacted

Act über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1984 (Haushaltsgesetz 1984) (G-SIG: 10020095)

Original: Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1984 (Haushaltsgesetz 1984) (G-SIG: 10020095)

Germany · German Bundestag · 13 June 2023

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<b>Bezug:</b> Nachtragshaushaltsgesetz 1984 siehe D33 <br><br><b>Inhalt:</b> Feststellung des Bundeshaushalts 1984 in Einnahmen und Ausgaben auf 257,75 Mrd DM, Ermächtigung zur Kreditaufnahme bis zur Höhe von 37,34 Mrd DM. Der Nettokreditrahmen ist auf 37,3 Mrd DM begrenzt, um den Haushalt von 257,75 Mrd DM auszugleichen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Reduzierung des Haushalts auf 257,143 Mrd DM und der Nettokreditaufnahme auf 33,610 Mrd DM; Einführung einer Stellenbesetzungssperre von 6 Monaten ab 1.1.84, Einsparung von 60 Stellen im Bundeshaushaltsplan. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Nettokreditaufnahme/Ermächtigung zur Kreditaufnahme bis zur Höhe von 37,34 Mrd DM im Haushaltsjahr 1984 * Planstelle/Einführung einer Stellenbesetzungssperre von 6 Monaten ab 1.1.84, Einsparung von 60 Stellen im Bundeshaushaltsplan * Personalhaushalt/Einführung einer Stellenbesetzungssperre von 6 Monaten ab 1.1.84, Einsparung von 60 Stellen im Bundeshaushaltsplan * Beförderung von Beamten, Richtern und Soldaten/Einführung einer Stellenbesetzungssperre von 6 Monaten ab 1.1.84, Einsparung von 60 Stellen im Bundeshaushaltsplan

Law· Gesetzgebung10/460enacted

Viertes act zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau (G-SIG: 10020099)

Original: Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau (G-SIG: 10020099)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Dritte Fortschreibung des Energieprogramms vom 4.11.83 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 15: Verlängerung der Tätigkeit des Rationalisierungsverbandes des Steinkohlenbergbaus als Kreditinstitut der Bergbauunternehmen über den 31.12.1983 hinaus bis zum 31.12.1990. Keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Zechenstillegung/Viertes act zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau

Law· Gesetzgebung10/381enacted

Act zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (G-SIG: 10020105)

Original: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (G-SIG: 10020105)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> act zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 22.5.75, BGBl II, S. 773 Siehe auch F28 und F29 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3626/82 vom 3.12.82, ABl. EG L 384 S. 1 <br><br><b>Inhalt:</b> Anwendung der Vorschriften des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in der EG ab 1. Januar 1984 verbunden mit einer Aufhebung der Artikel 2 bis 15 des Gesetzes zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen, Regelung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung, Sanktionsvorschriften und Ausnahmeregelungen, Änderung einiger novellierungsbedürftiger Vorschriften. Dem Bund entstehen durch den Vollzug des Gesetzes jährlich laufende Personal- und Sachkosten in Höhe von 0,485 Mio DM. Die Länder werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Tierhandel/act zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft * Wildtier/act zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft * Wildpflanze/act zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft * Naturschutz/ act zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft

Law· Gesetzgebung10/470enacted

Zweites act zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes (G-SIG: 10020118)

Original: Zweites Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes (G-SIG: 10020118)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> BVerfGE 40, S. 296ff, 49, S. 2, <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 11 und 30 AbgG: Anhebung der Abgeordnetenentschädigung um 4,26 v.H. auf DM 7820, Verpflichtung des Bundestagspräsidenten zu einer Äußerung über die Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung im Rahmen des Diätenberichts; Änderung der §§ 9 und 15 EuAbgG: Anhebung der Entschädigung für die deutschen Mitglieder des EP um 4,26 v.H. auf DM 7820, Verlängerung der Geltungsdauer des Dritten Abschnitts EuAbgG bis zum Ende der zweiten Wahlperiode. Dem Bund entstehen Kosten für das Jahr 1983 in Höhe von 1,55 Mio DM, für das Jahr 1984 in Höhe von 3,1 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> In Par. 12 Abs. 2 wird die Kostenpauschale von bisher 4500 DM auf 4700 DM angehoben. Die Mehrausgaben belaufen sich für 1983 auf 2,175 Mio DM, für 1984 auf 4,298 Mio DM. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Europaabgeordnetengesetz/Zweites act zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes * Diäten für Abgeordnete/Zweites act zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes * Bundestagspräsident/Verpflichtung des Bundestagspräsidenten zu einer Äußerung über die Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung im Rahmen des Diätenberichts

Law· Gesetzgebung10/684enacted

Fünfunddreißigstes act zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1) (G-SIG: 10020142)

Original: Fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1) (G-SIG: 10020142)

Germany · German Bundestag · 18 July 2024

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<strong>Bezug:</strong> Abtrennung von Artikel I des &quot;Entwurfs eines Gesetzes über die Neuordnung der Parteienfinanzierung (Parteienfinanzierungsgesetz - PartFG)&quot;, B008, s. BT-Drs 10/183<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung von Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG: Verpflichtung der Parteien zur öffentlichen Rechenschaftslegung über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen. Durch das act entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Parteienfinanzierung

Law· Gesetzgebung10/668enacted

Act zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (G-SIG: 10020400)

Original: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (G-SIG: 10020400)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<strong>Bezug:</strong> Abtrennung von C67 (BT-Drs 10/171)<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Annahme des bills aus BT-Drs 10/171. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte.

Law· Gesetzgebung10/61enacted

Act zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (G-SIG: 10020024)

Original: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (G-SIG: 10020024)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> bill wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 373/82, BT Drs. 9/2081, s.a.GESTA/9.WP/S.508) Siehe auch XC09 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> EWG-Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (GÜV), BGBl II, 1957, S. 753, 766; 1972, S. 773; 1973, S. 60; Protokoll: BGBl II, 1972, S. 845; 1975, S.1138; Beitritt neuer Mitgliedstaaten: BGBl II, 1972, S. 1125; 1973, S. 175; Ergänzungen: BGBl I, 1972, S. 1328 <br><br><b>Inhalt:</b> Erleichterung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs der Mitgliedstaaten. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Dänemark/act zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses ÜbeGesetz zu dem Übereinkommen vom 9 * Irland/act zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übe * Großbritannien/act zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übe

Law· Gesetzgebung10/351enacted

Act zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern (G-SIG: 10020078)

Original: Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern (G-SIG: 10020078)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Abbau von Rückkehrhemmnissen, gezielte Rückkehrhilfe, Einlösung individueller Ansprüche unter Vermeidung von Mitnahmeeffekten, zeitliche Befristung; Änderung § 27 ArVNG, § 26 AnVNG, § 19 KnVNG, §§ 3 und 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, §§ 10 und 52 EStG, §§ 2 und 10 WoPG, §§ 1 und 8 SparPG und §§ 2 und 17 VermBG. Dem Bund entstehen Kosten für die Rückkehrhilfe, für die staatlich begünstigten Sparleistungen und die Beitragserstattung in der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie bei den übrigen Rentenversicherungsträgern in der Größenordnung von 155 Mio DM für 1983, 680 Mio DM für 1984. Demgegenüber stehen Einsparungen von 340 Mio DM für 1985 und 275 Mio DM für 1986 bis 1987. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der frühestmögliche Zeitpunkt von dem ab der ausländische Arbeitnehmer den Geltungsbereich des Gesetzes verlassen kann, ist der 30.10.83, wenn Arbeitnehmer infolge Betriebsstillegung oder Konkurs arbeitslos geworden sind. Bei Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe durch Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten sechs Monate Anspruch auf Kurzarbeitergeld stellen konnten, muß der Anspruch ununterbrochen bestanden haben und mindestens 20 v.H. der betrieblichen Arbeitszeit umfaßt haben. Verläßt der Arbeitnehmer erst einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und später als einen Monat nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen den Geltungsbereich dieses Gesetzes, so vermindern sich die Beträge um 1500 DM bzw. 750 DM. Nach Ablauf von sieben Monaten wird eine Rückkehrhilfe nicht mehr gezahlt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle Tatsachen, die für den Anspruch auf Rückkehrhilfe relevant sind, zu bescheinigen. Die Beratung und Unterrichtung der rückkehrwilligen Ausländer wird verstärkt. Die Mehrkosten steigen um 0,5 Mio DM jährlich durch die Regelung der Beratung (Art. 1, Par. 5b). <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausländer/act zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung § 27 ArVNG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung § 26 AnVNG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung von Artikel 2 § 19 KnVNG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Betriebliche Altersversorgung/Änderung §§ 3 und 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Einkommensteuergesetz/Änderung §§ 10 und 52 EStG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * housing construction-Prämiengesetz/ Änderung §§ 2 und 10 WoPG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Spar-Prämiengesetz/Änderung §§ 1 und 8 SparPG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Vermögensbildungsgesetz/Änderung §§ 2 und 17 VermBG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern

Law· Gesetzgebung10/63enacted

Act zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (G-SIG: 10020003)

Original: Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (G-SIG: 10020003)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> bill wurde bereits am 24.12.82 zugestellt (BR Drs. 535/82) Siehe auch F09, F11 und F19 <br><br><b>Inhalt:</b> Grundsätze für das Ver- und Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten folgender Haustiere: Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel. Das act verursacht in den öffentlichen Haushalten keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Tierschutz/act zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren * Haustier

Law· Gesetzgebung10/59enacted

Act zu dem Abkommen vom 3. Juni 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (G-SIG: 10020029)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juni 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (G-SIG: 10020029)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> bill wurde bereits in der 9. WP eingebracht (BR Drs. 454/82, s.a. GESTA/9.WP/S.506) <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Eheschließung/act zu dem Abkommen vom 3. Juni 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen * Personenstandsurkunde/act zu dem Abkommen vom 3. Juni 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

Law· Gesetzgebung10/41enacted

Act zum Zusatzübereinkommen vom 8. Oktober 1982 zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit (G-SIG: 10020011)

Original: Gesetz zum Zusatzübereinkommen vom 8. Oktober 1982 zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit (G-SIG: 10020011)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> act zum Übereinkommen vom 9.12.77 und zu der Vereinbarung vom 28.3.79 zur Durchführung dieses Übereinkommens (s.a. GESTA/8.WP/ S.528) 3. Zusatzabkommen vom 29.8.80, BGBl II, 1982, S. 414, 748 <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Liechtenstein/act zum Zusatzübereinkommen vom 8. Oktober 1982 zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit * Österreich/act zum Zusatzübereinkommen vom 8. Oktober 1982 zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit * Schweiz/act zum Zusatzübereinkommen vom 8. Oktober 1982 zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit Bund, Länder und Gemeinden werden nicht unmittelbar mit Kosten belastet.

Law· Gesetzgebung10/40enacted

Act zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung (G-SIG: 10020012)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung (G-SIG: 10020012)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Ablösung des Übereinkommens vom 4. Februar 1928, Neuregelung in Anknüpfung an bestehende Regelungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht unmittelbar mit Kosten belastet. Eine unmittelbare Entlastung des Bundeshaushaltes tritt ein, wenn die Verordnung über die Erstattung der Kurzarbeiterentschädigung an die schweizerischen Arbeitslosenkassen außer Kraft tritt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Arbeitslosenversicherung/act zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung * Sozialabkommen/ act zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung * Grenzgänger/act zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung

Law· Gesetzgebung10/62enacted

Act zu dem Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer (G-SIG: 10020021)

Original: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer (G-SIG: 10020021)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> bill wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 316/82, BT Drs. 9/2055, s.a.GESTA/9.WP/S.517) <br><br><b>Inhalt:</b> Sicherstellung des sozialen Schutzes der Rheinschiffer im Bereich der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen sowie der Familienbeihilfen bei Aufenthalt auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht unmittelbar mit Kosten belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Gesetzliche Krankenversicherung/Sicherstellung des sozialen Schutzes der Rheinschiffer bei Aufenthalt auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei * Gesetzliche Rentenversicherung/Sicherstellung des sozialen Schutzes der Rheinschiffer bei Aufenthalt auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei * Gesetzliche Unfallversicherung/ Sicherstellung des sozialen Schutzes der Rheinschiffer bei Aufenthalt auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei * Arbeitslosenversicherung/Sicherstellung des sozialen Schutzes der Rheinschiffer bei Aufenthalt auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei * Familienlastenausgleich/Sicherstellung des sozialen Schutzes der Rheinschiffer bei Aufenthalt auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei * Soziale Sicherheit/act zu dem Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Law· Gesetzgebung09/34enacted

Act zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich (G-SIG: 09020006)

Original: Gesetz zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich (G-SIG: 09020006)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<strong>Bezug:</strong> In der 2. Beratung zusammengeführt mit dem teilweise identischen bill der SPD, FDP C39 (BT-Drs 09/1981) und dem Alternativentwurf der CDU/CSU C14 (BT-Drs 09/562) u.d.T. &quot;draft act zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich&quot;; BVerfG Entscheidung vom 28.2.80 (1 BvL 17/77)<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Milderung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Versorgung des Verpflichteten<br /> a) wenn für den Berechtigten keine angemessenen Leistungen aus der eigenen Rentenanwartschaft zu erwarten sind und<br /> b) wenn aus der Rentenanwartschaft des Verpflichteten keine angemessenen Leistungen zu erwarten sind. Für den Bund entstehen Kosten zwischen 49 und 67 Mio DM, für die Länder solche in Höhe von 22,8 bis 35 Mio DM, für die Gemeinden zwischen 6,2 und 9,5 Mio DM sowie Kosten für die Rentenversicherungsträger zwischen 375 bis 575 Mio DM pro Jahr.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Bürgerliches Gesetzbuch/Änderung des § 1587 BGB betr. Versorgungsausgleich in besonderen Fällen

Law· Gesetzgebung09/1493enacted

Vierzehntes act zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (G-SIG: 09020125)

Original: Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (G-SIG: 09020125)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG vom 5.3.79 über die Aufnahme der Direktversicherung, ABl. L 63, S. 1, vom 30.5.78, ABl. L 151, S. 25 <br><br><b>Inhalt:</b> Umsetzung der EG-Lebensversicherungsrichtlinie und der EG- Mitversicherungsrichtlinie in deutsches Recht, Weiterentwicklung der Aufsicht des Bundes über das privatrechtliche Versicherungswesen; Änderung und Ergänzung verschiedener §§ Versicherungsaufsichtsgesetz und von 23 weiteren Rechtsvorschriften, u.a. Aufhebung der bundesrechtlichen Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Vereinheitlichung der Versicherungsaufsicht, Neufassungsermächtigung. Kosten können z.Z. nicht abschließend beurteilt werden. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Verlängerung der Frist zur Bildung von Verlustrücklagen um ein Jahr auf den 31.12.83. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen/Änderung der §§ 2, 6 und 8 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen sowie des § 3 der Ersten Durchführungsverordnung und der §§ 2 und 7 der Dritten Durchführungsverordnung zum act über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Pflichtversicherungsgesetz/Änderung der §§ 2, 8 und 13 Pflichtversicherungsgesetz betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Vergleichsordnung/Änderung des § 112 der Vergleichsordnung betr. Anpassung an EG-Richtlinien * FGG/Änderung § 145 FGG betr. Anpassung an EG-Richtlinien * AGB-act/Änderung § 16 AGB-act betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Erbbaurecht/Änderung des § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Rechnungslegung/Änderung der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Aktiengesetz/Änderung der §§ 70, 209, 360 und 385d Aktiengesetz betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Körperschaftsteuergesetz/Änderung § 5 KStG betr. Anpassung an EG- Richtlinien * Gewerbesteuergesetz/Änderung § 35C GewStG betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Vermögensteuergesetz/Änderung § 5 VStG betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Kartellgesetz/Änderung § 102 GWB betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Bundesjagdgesetz/Änderung § 17 Bundesjagdgesetz betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Gewerbeordnung/ Änderung § 12 GewO betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Makler/ Änderung des § 2 der Makler- und Bauträgerverordnung betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Kreditwesengesetz/Änderung § 20 KWG betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Bausparkasse/Änderung § 14 act über Bausparkassen betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Betriebliche Altersversorgung/Änderung § 14 act zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung betr. Anpassung an EG-Richtlinien * Rechtsangleichung in den EG * Bauträger/Vierzehntes act zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes * Bauträger/Änderung des § 2 der Makler- und Bauträgerverordnung betr. Anpassung an EG- Richtlinien

Law· Gesetzgebung09/1897enacted

Act zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts (G-SIG: 09020127)

Original: Gesetz zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts (G-SIG: 09020127)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Änderung zahlreicher §§ des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Zivildienstgesetzes: u.a. Möglichkeit der Heranziehung von Wehrpflichtigen schon mit 17 Jahren, Ergänzung von Wehrdienstausnahmen, Entlassung von Wehrpflichtigen bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe, Ersatzpflicht bei Bekleidungs- und Ausrüstungsverlusten, die der Wehrpflichtige zu vertreten hat, Verpflichtung der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, bei vorzeitigem Ausscheiden etwaige Ausbildungskosten zu erstatten, Berücksichtigung der Tätigkeit von Regierungsmitgliedern und Parlamentarischen Staatssekretären, deren Wehrdienstverhältnis ruht, als Wehrdienstzeit im Rahmen des Soldatenversorgungsgesetzes. Es entstehen im Saldo keine Mehrkosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Spitzenorganisationen der Soldaten werden bei der Gestaltung des Dienstrechts beteiligt. Spezifizierung der Pflichten der Wehrpflichtigen im Hinblick auf Meldewesen, Wehrüberwachung, Aufbewahrung und Pflege von Ausrüstungsstücken, Wehrpaßunterlagen u. a.m. Die Vorschriften sind strafbewehrt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Soldatengesetz/act zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts * Soldatenversorgungsgesetz/Änderung verschiedener §§ des Soldatenversorgungsgesetzes, u.a. Berücksichtigung der Tätigkeit von Regierungsmitgliedern und Parlamentarischen Staatssekretären, deren Wehrdienstverhältnis ruht, als Wehrdienstzeit im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes * Minister/ Änderung verschiedener §§ des Soldatenversorgungsgesetzes, u.a. Berücksichtigung der Tätigkeit von Regierungsmitgliedern und Parlamentarischen Staatssekretären, deren Wehrdienstverhältnis ruht, als Wehrdienstzeit im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes * Parlamentarischer Staatssekretär/Änderung verschiedener §§ des Soldatenversorgungsgesetzes, u.a. Berücksichtigung der Tätigkeit von Regierungsmitgliedern und Parlamentarischen Staatssekretären, deren Wehrdienstverhältnis ruht, als Wehrdienstzeit im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes * Zivildienstgesetz/Änderung verschiedener §§ des Zivildienstgesetzes als Folge der Änderung des Wehrrechts * Wehrpflichtiger/Möglichkeit der Heranziehung von Wehrpflichtigen schon mit 17 Jahren * Wehrpflichtgesetz/Änderung verschiedener §§ Wehrpflichtgesetz: u.a. Möglichkeit zur Einberufung auf motion bereits mit 17 Jahren, Zurückstellung vom Wehrdienst für Abgeordnete des Europäischen Parlaments, Teilnehmer des zweiten Bildungswegs sowie in den ersten vier Jahren der Berufsausbildung * Jugendstrafe/Entlassung von Wehrpflichtigen bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe * Bundeswehr/Ersatzpflicht bei Bekleidungs- und Ausrüstungsverlusten, die der Wehrpflichtige zu vertreten hat * Berufssoldat/Verpflichtung der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit bei vorzeitigem Ausscheiden etwaige Ausbildungskosten zu erstatten * Soldat auf Zeit/Verpflichtung der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit bei vorzeitigem Ausscheiden etwaige Ausbildungskosten zu erstatten

Law· Gesetzgebung09/1598enacted

Erstes act zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (G-SIG: 09020146)

Original: Erstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (G-SIG: 09020146)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG 81/851 EWG vom 28.9.81 betr. Tierarzneimittel, ABl. L 317, S. 1; Richtlinie des Rates der EG 81/ 852 EWG vom 28.9.81 betr. die analytischen, toxikologisch- pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften mit Tierarzneimitteln <br><br><b>Inhalt:</b> Eindämmung des Mißbrauchs von Tierarzneimitteln, Verschärfung der Kontrolle über den Arzneimittelhandel, Zulassung von Arzneimitteln nur bei Vorlage eines praktikablen Rückstandsnachweisverfahrens, Kennzeichnung von Schlachttieren zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugerbetriebs; Änderung versch §§ Arzneimittelgesetz, Änderung von Artikel 3 § 17 act zur Neuordnung des Arzneimittelrechts sowie Einfügung eines § 4a und Änderung des § 27 Fleischbeschaugesetz. Es entstehen Personal- und Sachkosten, die im Einzelplan 15 abgedeckt sind. Für die Länder entstehen keine unmittelbaren Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Kontrollbestimmungen betreffend den Bezug und die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Tiere werden konkretisiert sowie einschlägige Straf- und Bußgeldvorschriften auf weitere Tatbestände ausgedehnt und präzisiert. Ebenso werden die Vorschriften über die Fleischbeschau entsprechend den Anregungen des Bundesrates modifiziert. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Tierarzneimittel * Arzneimittelmißbrauch/Erstes act zur Änderung des Arzneimittelgesetzes * Arzneimittelzulassung/Zulassung von Tierarzneimitteln nur bei Vorlage eines praktikablen Rückstandsnachweisverfahrens * Zusatzstoff in Lebensmitteln/ Verbesserung der Kontrolle bei der Gewinnung rückstandsunbedenklicher tierischer Lebensmittel * Schlachtvieh/ Einfügung eines § 4a und Änderung des § 27 Fleischbeschaugesetz betr. Kennzeichnung von Schlachttieren zur nachträglichen Feststellung des Erzeugerbetriebs * Fleischbeschaugesetz/Einfügung eines § 4a und Änderung des § 27 Fleischbeschaugesetz betr. Kennzeichnung von Schlachttieren zur nachträglichen Feststellung des Erzeugerbetriebs

Law· Gesetzgebung09/1809enacted

Viertes act zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise (G-SIG: 09020164)

Original: Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise (G-SIG: 09020164)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Siehe auch B11(S. 49) Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister der Länder vom 12.3.81 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung des Personalausweisgesetzes vom 6.3.1980: Einführung neuer fälschungssicherer Personalausweise: Verkleinerung des Formats, Verzicht auf mehrere Angaben Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises, Erhebung einer bundeseinheitlichen Gebühr, Bestimmung des Zeitpunkts für die Einführung, jährliche Kosten für die Gemeinden von rund 150 Mio DM bei Gebühreneinnahmen von jährlich rund 40 Mio DM, Änderung § 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 1 und Einfügung § 8. Der Bund wird nicht mit Kosten belastet. Für die Gemeinden ergeben sich jährliche Kosten von rd. 150 Mio DM, denen 40 Mio DM Einnahme aus Gebühren gegenüberstehen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die bundeseinheitliche Gebühr für die erstmalige Ausstellung sowie für die Neuausstellung nach Gültigkeitsablauf wird auf 10 DM festgesetzt. Bei Personen unter 21 Jahren ist die erstmalige Ausstellung gebührenfrei. Wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist, kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Das Inkrafttreten ist für den 1.11.84 vorgesehen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Innere Sicherheit

Law· Gesetzgebung09/1901enacted

Act zu dem Übereinkommen vom 8. Oktober 1970 zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte (act zur Pharmazeutischen Inspektions-Convention - PIC) (G-SIG: 09020165)

Original: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. Oktober 1970 zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte (Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions-Convention - PIC) (G-SIG: 09020165)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> GMP-Richtlinie, Bundesanzeiger (1978) Nr. 1, 3.1. <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG 75/319 EWG zur Angleichung der Rechts- u. Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten, ABl. L 147/13 <br><br><b>Inhalt:</b> Austausch von Inspektionen über Arzneimittelrisiken. Dem Bund entstehen jährliche Kosten von 20.000 DM, für die Länder 9000 DM; im Abstand von 12 Jahren ergeben sich einmalige Kosten in Höhe von 30.000 DM. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Arzneimittelsicherheit/act zu dem Übereinkommen vom 8. Oktober 1970 zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte

Law· Gesetzgebung09/1900enacted

Bundeskleingartengesetz (BKleingG) (G-SIG: 09020177)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

<b>Bezug:</b> BVerfGE 52, S. 1 <br><br><b>Inhalt:</b> Zusammenfassung des materiellen Kleingartenrechts in einem Sondergesetz, Öffnung der Kleingartenanlagen für die Allgemeinheit, Erweiterung der Kündigungsmöglichkeiten sowie Regelung der Vertragsdauer und der Höhe der Pachtzinsen. Den Öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die gesetzliche Verpflichtung, die Kleingartenanlagen der Öffentlichkeit allgemein zugänglich zu machen, wird gestrichen. Es werden die Voraussetzungen definiert, unter welchen Bedingungen eine Kleingärtnerorganisation als gemeinnützig anerkannt werden kann. Die Ermächtigungen an die Landesregierungen, durch Rechtsverordnungen die Höchstpachtzinsen festzusetzen, wird gestrichen: statt dessen wird ein Gutachten über die ortsübliche Zinshöhe durch den Gutachterausschuß nach Par. 137 BBauG zugrunde gelegt. Die Vorschriften über Kündigungsfristen und -termine werden modifiziert. Das Gesetz tritt am 1.4.83 in Kraft. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Grünanlage/Öffnung der Kleingartenanlagen für die Allgemeinheit * Privatrechtlicher Vertrag/Regelung der Vertragsdauer für Kleingartenanlagen * Pacht/Regelung der Höhe der Pachtzinsen für Kleingartenanlagen

Law· Gesetzgebung09/1970enacted

Act über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensusgesetz) (G-SIG: 09020178)

Original: Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensusgesetz) (G-SIG: 09020178)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Fortführung des Mikrozensus für die Jahre 1983 bis 1990, Neuregelung der zu erfragenden Sachverhalte, der Periodizität und des Auswahlsatzes. Die beim Bund entstehenden jährlichen Kosten beim Statistischen Bundesamt betragen 1,14 Mio DM. Bei den Statistischen Landesämtern entstehen Kosten in Höhe von ca. 11,4 Mio DM pro Jahr; bei der Neuwahl in den Ländern entstehen voraussichtliche einmalige Kosten in Höhe von 0,35 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der Auswahlsatz im Jahr 1983 wird von 1 v.H. auf 0,5 v.H. der Bevölkerung festgesetzt. Daten über Tatbestände, die den Beruf, die Tätigkeitsmerkmale u.a. betreffen, werden frühestens ab 1984 erhoben. Die Tatbestände bei Pendlern, über benutzte Verkehrsmittel u.a. werden frühestens ab 1984 im Abstand von drei bis fünf Jahren nachgefragt. Auskünfte über vermögenswirksames Sparen und über Führerscheinbesitz und dessen Ausnutzung entfallen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bevölkerungsstatistik/act über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens * Arbeitsmarktstatistik/act über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens

Law· Gesetzgebung09/1829enacted

Drittes act zur Änderung des Seemannsgesetzes (G-SIG: 09020180)

Original: Drittes Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes (G-SIG: 09020180)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Änderung zahlreicher §§ des Seemannsgesetzes, u.a. Ermächtigung für den Erlaß einer neuen Schiffsbesetzungsverordnung mit dem Ziel einer flexibleren Gestaltung der Besetzung deutscher Seeschiffe, Verlängerung der Kündigungsfristen für Schiffsleute, Erleichterung des Auslaufens von Heuerverhältnissen im Ausland, insbesondere auch bei einer Kündigung durch das Besatzungsmitglied. Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Das Heuerverhältnis endet grundsätzlich erst mit dem Eintreffen in der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, daß ein Ersatzmann ohne Kosten für den Reeder an die Stelle des Gekündigten tritt. Ein unberechtigtes Zurücklassen eines Seemanns im Ausland wird unter Strafe gestellt. Über Ausnahmen von der Regelbesatzung wird auf Grund von Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt wird, durch den Bundesminister für Verkehr oder nachgeordnete Behörden entschieden; der paritätisch besetzte Ausschuß hat nur beratende Funktion. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Schiffsbesatzung/Ermächtigung für den Erlaß einer neuen SchiffsbesetzungsVO mit dem Ziel einer flexibleren Gestaltung der Besatzung deutscher Seeschiffe * Seemann/Verlängerung der Kündigungsfristen für Schiffsleute, Erleichterung des Auslaufens von Heuerverträgen im Ausland, insbesondere auch bei einer Kündigung durch das Besatzungsmitglied * Kündigung eines Arbeitsverhältnisses/ Verlängerung der Kündigungsfristen für Schiffsleute, Erleichterung des Auslaufens von Heuerverträgen im Ausland, insbesondere auch bei einer Kündigung durch das Besatzungsmitglied

Law· Gesetzgebung09/1987enacted

Erstes act zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (G-SIG: 09020192)

Original: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (G-SIG: 09020192)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG 78/686 EWG und 78/687 EWG vom 25.7.78, ABl. L 233, S. 1 und S. 10 Gerichtshof der EG Entscheidungen (Rechtssache 2/74 und 33/74) <br><br><b>Inhalt:</b> Anpassung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde an EG- Recht: Gleichstellung der gem. EWG-Richtlinie gegenseitig anerkannten Diplome, Prüfungszeugnisse etc., Mindestanforderungen an die zahnärztliche Ausbildung, Zugang zum Zahnarztberuf für EG- Ausländer, beschränkte Anwendung der Übergangsregelungen für die Eingliederung der Dentisten; Einführung der Bezeichnung "Approbation als Zahnarzt", Umstellungen in Aufbau und Systematik des Gesetzes, Neufassungsermächtigung; Änderung der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, Aufhebung des nordrhein-westfälischen Niederlassungsgesetzes mit Ausnahme des § 3. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ist auf maximal drei Jahre befristet und kann nur in Ausnahmefällen um ein Jahr verlängert werden. Bei Flüchtlingen oder asylberechtigten Personen sind weitere Ausnahmen zulässig. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Dentist/Erstes act zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde * Diplom/Gleichstellung der gem. EWG-Richtlinie gegenseitig anerkannten Diplome, Prüfungszeugnisse etc. der Zahnärzte * Prüfungszeugnis/Gleichstellung der gem. EWG-Richtlinie gegenseitig anerkannten Diplome, Prüfungszeugnisse etc. der Zahnärzte * Rechtsangleichung in den EG/Erstes act zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde * Freizügigkeit/ Erstes act zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde * Zahnarzt * Bundesärzteordnung/Änderung der Anlage zu § 3 Abs.1 der Bundesärzteordnung betr.europäische Prüfungszeugnisse der Zahnärzte * Niederlassungsfreiheit/Aufhebung des nordrhein- westfälischen Niederlassungsgesetzes mit Ausnahme des § 3 betr. Neuregelung der Approbation als Zahnarzt

Law· Gesetzgebung09/1952enacted

Act zum Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkommen) (G-SIG: 09020193)

Original: Gesetz zum Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkommen) (G-SIG: 09020193)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Verbot der absichtlichen Auslösung von Naturereignissen größeren Ausmaßes als Mittel militärischen Zwangs zwecks Sicherung des biologischen und ökologischen Systems. Bund, Ländern und Gemeinden können später durch die Teilnahme an der internationalen Zusammenarbeit Kosten entstehen, die gegenwärtig nicht quantifizierbar sind. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Naturkatastrophe/act zum Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken * Ökologie/act zum Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken * Klima/act zum Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken * Krieg/act zum Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken * Umweltschutz/act zum Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken

Law· Gesetzgebung09/1951enacted

Act zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) (G-SIG: 09020194)

Original: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) (G-SIG: 09020194)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Beseitigung von bakteriologischen und Toxinwaffen, deren Einsatz bereits nach dem Genfer Protokoll von 1925 verboten ist. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Krieg/act zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen * Kriegswaffen/act zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen * Toxin/act zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen

Law· Gesetzgebung09/2172enacted

Drittes act zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (3.ÄndG BVFG) (G-SIG: 09020221)

Original: Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (3.ÄndG BVFG) (G-SIG: 09020221)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Änderung § 46 Bundesvertriebenengesetz: Anhebung der Darlehenskonditionen für aus der Landwirtschaft stammende Aussiedler und Zuwanderer. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Von der Konditionenanhebung werden geförderte Betriebe, die heute noch Vollerwerbsbetriebe sind, nicht erfaßt. Die Mehrbelastung wird auf 1200 DM jährlich begrenzt. Bei vorzeitiger Rückzahlung wird ein gestaffelter Schuldnachlaß gewährt. Die Darlehenskonditionen für nach dem SFG geförderte Siedler werden entsprechend angehoben. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Aufbaudarlehen * Landwirt * Aussiedler

Law· Gesetzgebung09/2035enacted

Viertes act zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (G-SIG: 09020224)

Original: Viertes Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (G-SIG: 09020224)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Europäische Impulse:</b> Verordnung des Rates der EG über die gemeinsame Marktordnung für Zucker(EWG) Nr. 1785/81 vom 30.6.81, ABl. L 177, S. 4 <br><br><b>Inhalt:</b> Aufnahme von Isoglukose und Fruchtzucker in das Zuckersteuergesetz bei Festlegung von Steuersätzen, die denen für Saccharose entsprechen, Änderung zahlreicher Paragraphen des Zuckersteuergesetzes. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. Die Einnahmen des Bundes werden sich etwa um 2 Mio DM jährlich erhöhen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Isoglukose/Aufnahme von Isoglukose in das Zuckersteuergesetz bei gleichen Steuersätzen wie für Saccharose

Law· Gesetzgebung09/2097enacted

Act über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1983 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1983) (G-SIG: 09020225)

Original: Gesetz über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1983 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1983) (G-SIG: 09020225)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Bereitstellung von 4,4 Mrd.DM, die durch Zins- und Tilgungsmaßnahmen sowie zu einem Drittel durch Kreditaufnahme finanziert werden. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Erhöhung des Kapitals der Lastenausgleichsbank um 55 Mio DM auf 80 Mio DM, wovon 25 Mio DM aus dem ERP-Sondervermögen sowie 30 Mio DM durch Kürzung des Ansatzes für das Existenzgründungsprogramm bereitgestellt werden. Der Umschuldungsbedarf muß für 1983 um 200 Mio erhöht werden. Der Bundesminister für Wirtschaft kann Kassenverstärkungskredite auch bei den Hauptleihinstituten des ERP- Sondervermögens anlegen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> ERP-Sondervermögen/act über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1983

Law· Gesetzgebung09/2124enacted

Act zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes (Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz - KDVNG) (G-SIG: 09020265)

Original: Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes (Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz - KDVNG) (G-SIG: 09020265)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Alternativbill der SPD siehe I15(S. 396) <br><br><b>Inhalt:</b> Neuregelung des Verfahrens zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, Festsetzung der Dauer des Zivildienstes auf ein Drittel länger als der Grundwehrdienst (20 Monate), Weiterentwicklung und Verbesserung der Durchführung des Zivildienstes; Änderung verschiedener §§ des Zivildienstgesetzes und des Wehrpflichtgesetzes. Wegen der Verlängerung der Zivildienstzeit um ein Drittel erhöht sich die Zahl der zu besetzenden Zivildienstplätze um 25 v.H., was zu jährlichen Mehrkosten (einschließlich der Aufwandszuschüsse) von 0,172 Mrd DM führt, deren volle Höhe erstmals im Haushaltsjahr 1986 zum Tragen kommt. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der Antragsteller ist ohne persönliche Anhörung anzuerkennen, wenn die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen äußeren Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben begründen. Gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamtes ist ein Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. Der Abbau des Antragstaues erhöht die Kosten für den Bundesetat für 1984 auf 0,15 Mrd DM, für 1985 um 0,288 Mrd DM und für 1986 um 0,48 Mrd DM über die Mehrkosten für die Verlängerung des Zivildienstes von 0,178 Mrd DM ab 1986 hinaus. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Kriegsdienstverweigerer/Neuregelung des Verfahrens zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer * Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer/Änderung verschiedener §§ des Zivildienstgesetzes: Festsetzung der Dauer des Zivildienstes auf ein Drittel länger als der Grundwehrdienst (20 Monate), Weiterentwicklung und Verbesserung der Durchführung des Zivildienstes * Wehrpflichtgesetz/Änderung verschiedener §§ des Wehrpflichtgesetzes betr. Herauslösung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung

Law· Gesetzgebung09/2128enacted

Fünftes act zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (G-SIG: 09020266)

Original: Fünftes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (G-SIG: 09020266)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> BVerfGE 11, S. 168; BVerfGE 40, S. 196 (zum Güterkraftverkehr); BVerwGE 51, S. 235 Länderverkehrsministerkonferenz, Sitzung am 16.11.81 <br><br><b>Inhalt:</b> Einschränkung der Übertragbarkeit der Genehmigungen im Taxiverkehr, Verbesserung der Abgrenzung von Taxi- und Mietwagenverkehr, Konkretisierung der Genehmigungsvergabe im Taxiverkehr und Aktualisierung der betrieblichen, verkehrlichen und tarifrechtlichen Vorschriften für den Taxiverkehr, Änderung zahlreicher Paragraphen des Personenbeförderungsgesetzes. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Übertragung von Genehmigungen für den Taxiverkehr ist nur noch zusammen mit dem Unternehmen selbst oder mit abgrenzbaren Teilen desselben zulässig. Enumerative Aufzählung der Kriterien, die bei der Vergabe neuer Taxigenehmigungen zu berücksichtigen sind. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Taxi * Mietwagen