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Germany

Laws

78 ingested laws from Germany in 1984. Walk years back as far as this source still publishes.

Law· Gesetzgebung10/1800enacted

Act über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1985 (Haushaltsgesetz 1985) (G-SIG: 10020266)

Original: Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1985 (Haushaltsgesetz 1985) (G-SIG: 10020266)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<strong>Europäische Impulse:</strong> Verordnungen des Rates der EG über Gemeinschaftsanleihen 397/5 und 398/75, ABl. L 46, S. 1 und 3 bzgl. Kredite, die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft über Gemeinschaftsanleihen gewährt<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Feststellung des Bundeshaushalts 1985 in Einnahmen und Ausgaben auf 260,226 Mrd DM; Ermächtigung zur Kreditaufnahme bis zur Höhe von 23,966 Mrd DM. Der Nettokreditrahmen ist auf 23,966 Mrd DM begrenzt, um den Haushalt von 260,226 Mrd DM auszugleichen.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Nettokreditaufnahme/Ermächtigung zur Nettokreditaufnahme im Haushaltsjahr 1985 bis zur Höhe von 23,966 Mrd DM * Lastenausgleichsgesetz/Änderung des § 324 Abs.5 LAG: Ersetzung der Zahl &quot;1984&quot; durch &quot;1985&quot; * Rechtstatsachenforschung/ Rechtstatsachenforschung

Law· Gesetzgebung10/1441enacted

Drittes act zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (G-SIG: 10020180)

Original: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (G-SIG: 10020180)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Bericht der Studienkommission "Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft" <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG vom 13.6.83, ABl. L 3, S. 18 <br><br><b>Inhalt:</b> Anpassung des Bankaufsichtsrechts an die veränderte Risikolage der Kreditinstitute und Umsetzung der EG-Richtlinie über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis: Einführung eines bankenaufsichtlichen Zusammenfassungsverfahrens für Kreditinstitute und Tochterbanken zur Kontrolle des Kreditgeschäfts, Beschränkungen für Großkredite und Verbesserung der Definition der Kreditnehmereinheit; Änderung und Ergänzung versch. §§ des Gesetzes über das Kreditwesen und des Schiffsbankgesetzes, Änderung des § 81 Versicherungsaufsichtsgesetz und des § 107 Vergleichsordnung, Aufhebung der §§ 1,3,4 Abs.2 und 5 in Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen, Neufassungsermächtigung. Beim Bundesaufsichtsamt entstehen einmalige Kosten in Höhe von 0,06 Mio DM und jährliche Kosten in Höhe von höchstens 0,15 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Bankaufsichtsrechtliche Konsolidierung über die Hinzurechnung der aktivischen Unterschiedsbeträge zum Konzernkapital für die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich mindestens um ein Zehntel fallenden Betrag. Gleichzeitig wird die Übergangsfrist bei Überschreitung des Grundsatzes I von fünf auf sechs Jahre verlängert. Zusätzliche Möglichkeit für Geldinstitutsgruppen zur Verstärkung des haftenden Eigenkapitals durch die Übernahme des Genußscheins in die Kreditwirtschaft: alle Kreditinstitutarten können im Verhältnis zum Eigenkapital 25 v.H. Genußrechtskapital nutzen. Festlegung der Nichtanrechnungsfrist für stille Beteiligung und Genußrechte auf zwei Jahre vor Fälligkeit. Die Kreditgrenze für die Erforderlichkeit von Kreditunterlagen wird bei Bonitätsprüfungen von 50 000 DM auf 100 000 DM angehoben. Eine Kreditnehmerzusammenfassung darf nur bei Mehrheitsbesitz an Unternehmen erfolgen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bankaufsicht * Kredit * Kreditinstitut * Tochtergesellschaft * Schiffsbankgesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ Schiffsbankgesetz betr. Bankaufsicht bei Krediten * Vergleichsordnung/Änderung des § 107 Vergleichsordnung betr. Bankaufsicht bei Krediten * Versicherungsaufsichtsgesetz/Änderung des § 81 Versicherungsaufsichtsgesetz betr. Bankaufsicht bei Krediten

Law· Gesetzgebung10/2121enacted

Act zu dem Vertrag vom 25. Juni 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020252)

Original: Gesetz zu dem Vertrag vom 25. Juni 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020252)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Kapitalanlage/act zu dem Vertrag vom 25. Juni 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Durch das act entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten.

Law· Gesetzgebung10/2120enacted

Act zu dem Vertrag vom 13. März 1984 zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands (G-SIG: 10020254)

Original: Gesetz zu dem Vertrag vom 13. März 1984 zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands (G-SIG: 10020254)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Überführung Grönlands ab dem 1.1.1985 in den Status eines mit der EG assoziierten Landes, Vereinbarung von Sonderregelungen auf dem Fischsektor: Freie Einfuhr von grönländischen Fischerzeugnissen in die Gemeinschaft, Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeit der EG- Staaten in den grönländischen Gewässern. Das gleichzeitig mit dem Vertrag abgeschlossene Fischereiabkommen verursacht dem Bund für fünf Jahre jährliche Kosten von rund 17 Mio DM. Für Länder und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Assoziierung mit den EG/Überführung Grönlands ab dem 1.1.1985 in den Status eines mit der EG assoziierten Landes * Fischereiabkommen/ Fischereiabkommen der EWG mit Grönland, Protokoll über die Bedingungen der Fischerei * Fischerei/Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeit der EG-Länder in den grönländischen Gewässern * Römische Verträge (25.03.1957)/act zu dem Vertrag vom 13. März 1984 zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands

Law· Gesetzgebung10/2097enacted

Viertes act zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (G-SIG: 10020256)

Original: Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (G-SIG: 10020256)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> BVerfGE vom 8.7.76, 42, S. 263 BT Entschließung (Drs. 8/3451) <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung von § 14 Abs. 2 act über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder": Anhebung der Renten für Contergangeschädigte um 10 v.H. ab 1. Januar 1985. Die Mehrkosten durch das act betragen jährlich rd. 2 Mio DM, die durch das Stiftungskapital und dessen Zinserträge gedeckt werden. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Contergangeschädigter/Viertes act zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" * Rentenanpassung

Law· Gesetzgebung10/2229enacted

Act über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 GG an das Saarland (G-SIG: 10020262)

Original: Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 GG an das Saarland (G-SIG: 10020262)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Siehe auch D29 und D34 bzgl. Bremen <br><br><b>Inhalt:</b> Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an das Saarland in Höhe von insges. 300 Mio DM in den Jahren 1985 bis 1987 zur Stärkung der Wirtschaftskraft, insbes. für Strukturinvestitionen und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze. Der Bundeshaushalt wird in den Jahren 1985 bis 1987 mit insgesamt 300 Mio DM belastet. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Finanzhilfe/act über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 GG an das Saarland * Grundgesetz: Art.104a/act über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 GG an das Saarland * Investitionsförderung/Finanzhilfen des Bundes an das Saarland zur Förderung von Infrastrukturmaßnahmen und Schaffung neuer Arbeitsplätze * Infrastruktur/Finanzhilfen des Bundes an das Saarland zur Förderung von Infrastrukturmaßnahmen und Schaffung neuer Arbeitsplätze * Arbeitsplatz/Finanzhilfen des Bundes an das Saarland zur Förderung von Infrastrukturmaßnahmen und Schaffung neuer Arbeitsplätze * Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern/ Ergänzung des Finanzausgleichs durch Investitionshilfemittel für das Saarland

Law· Gesetzgebung10/2115enacted

Act zu dem Abkommen vom 29. Mai 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 20. Januar 1984 (G-SIG: 10020265)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 20. Januar 1984 (G-SIG: 10020265)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> bill wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 391/81, BT Drs. 9/989,s.a.GESTA/9.WP/S.510) <br><br><b>Inhalt:</b> Lösung der durch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen nicht gedeckten Konfliktfälle im Bereich des Erbschaftsteuerrechts. Bei den Ländern werden Mehr- oder Mindereinnahmen bei der Erbschaftsteuer anfallen, deren Höhe nicht quantifizierbar ist. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Doppelbesteuerungsabkommen * Erbschaftsteuer/ Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel zur Lösung von Konfliktfällen im Erbschaftsteuerrecht

Law· Gesetzgebung10/2103enacted

Erstes act zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (G-SIG: 10020263)

Original: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (G-SIG: 10020263)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 6 und 10 sowie Einfügung der §§ 10a und 10b OEG: Zuständigkeit nur eines Versorgungsamtes bei Gewalttaten auf einem deutschen Schiff oder Flugzeug, Härteregelung für Fälle aus dem Zeitraum 1949 bis 1976; Neufassungsermächtigung. Für den Bund (B) und die Länder (L) ergeben sich folgende Mehrkosten: für 1984 0,4 Mio DM (B), 0,5 Mio DM (L); für 1985 bis 1987 jährlich ca. 2,5 bis 3,0 Mio DM (B), 4,0 bis 4,5 Mio DM (L). <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Versorgungsamt * Zuständigkeit * Schiff * Flugzeug

Law· Gesetzgebung10/2095enacted

Act zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung (G-SIG: 10020268)

Original: Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung (G-SIG: 10020268)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Gutachten der Beratergruppe zur "Neuordnung der Krankenhausfinanzierung", 1983 bill ähnlicher Materie s. G32 <br><br><b>Inhalt:</b> Übergang der Zuständigkeiten für die Investitionsförderung der Krankenhäuser auf die Länder, Erhöhung der Bundesanteile an Geldleistungsgesetzen, stärkere Beteiligung der Selbstverwaltung von Krankenhäusern und Krankenkassen an der Krankenhausplanung und den Investitionsentscheidungen der Länder, Vereinbarung der Pflegesätze im Konfliktfall durch eine unabhängige Schiedsstelle, Rationalisierungsinvestitionen über die Pflegesätze, Wiederherstellung der Vertragsfreiheit der Krankenkassen beim Abschluß von Versorgungsverträgen, wirtschaftlichere Betriebsführung durch: Leistungsorientierte Entgelte, Zulassung von Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, Einführung neuer Vergütungsarten in der Bundespflegesatzverordnung, Berücksichtigung der Empfehlungen der konzertierten Aktion im Gesundheitswesen, Änderung zahlreicher Paragraphen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Änderung § 4 und 7 housing construction-Prämiengesetz, § 34 Wohngeldgesetz, § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen, §§ 1 und 4 der Aufwendungserstattungs-Verordnung, §§ 371 bis 374 und 405a RVO, Neufassungsermächtigung. Die Länder erhalten nach einer zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarung als Ausgleich für den Wegfall der Finanzhilfen des Bundes einen Betrag von jährlich 972 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Unter Einbeziehung der Vorlage des Bundesrates (Drs. 10/2096) werden u.a. folgende Regelungen beschlossen: Die Mitwirkung der Beteiligten wird gestärkt, indem das Land einvernehmliche Regelungen mit den Beteiligten anstreben muß, die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Investitionsförderung werden auf Grundsätze beschränkt, das Selbstkostendeckungsprinzip behält grundlegende Bedeutung, wird aber modifiziert, die Pflegesätze werden von den Beteiligten vereinbart und die Änderung des Par. 371 RVO zum Abschluß von Versorgungsverträgen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern entfällt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Investitionsförderung/Übergang der Zuständigkeiten für die Investitionsförderung der Krankenhäuser auf die Länder * Mischfinanzierung/Erhöhung der Bundesanteile an Geldleistungsgesetzen bei Wegfall der Finanzhilfen des Bundes an die Länder für die Förderung der Krankenhäuser * Krankenhausbedarfsplan/ Stärkere Beteiligung der Selbstverwaltung von Krankenhäusern und Krankenkassen an der Krankenhausplanung und den Investitionsentscheidungen der Länder * Pflegekosten/Vereinbarung der Pflegesätze zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen mit Entscheidung durch eine unabhängige Schiedsstelle im Konfliktfall * Rationalisierung/Finanzierung von Rationalisierungsinvestitionen im Krankenhausbereich über die Pflegesätze * Krankenkasse/ Wiederherstellung der Vertragsfreiheit der Krankenkassen beim Abschluß von Versorgungsverträgen über die Behandlung der Versicherten und ihrer Angehörigen * Krankenhausbehandlung/Schaffung von Anreizen zu einer wirtschaftlicheren Betriebsführung der Krankenhäuser, insbesondere durch den Übergang zu leistungsorientierten Entgelten * housing construction-Prämiengesetz/Änderung § 4 Abs. 1 und § 7 housing construction-Prämiengesetz betr. Auflösung der Mischfinanzierung zwischen Bund und Ländern im Krankenhausbereich * Wohngeldgesetz/Änderung § 34 Wohngeldgesetz betr. Auflösung der Mischfinanzierung zwischen Bund und Ländern im Krankenhausbereich * Behinderter/Änderung § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen und Änderung § 1 Abs. 2 und § 4 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten betr. Auflösung der Mischfinanzierung zwischen Bund und Ländern im Krankenhausbereich * Reichsversicherungsordnung/Änderung der §§ 371 bis 374 und § 405a Abs. 2 Satz 1 RVO betr. Neuordnung der Krankenhausfinanzierung * Beschützende Werkstatt/Änderung § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen und Änderung § 1 Abs. 2 und § 4 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten betr. Auflösung der Mischfinanzierung zwischen Bund und Ländern im Krankenhausbereich

Law· Gesetzgebung10/2222enacted

Zehntes act zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (G-SIG: 10020276)

Original: Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (G-SIG: 10020276)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Entscheidung des BverfG vom 15.12.83 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1, 44) <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung des § 2 und Einfügung eines § 21 BKGG: Gewährung von Kindergeld für ausbildungswillige und arbeitslose Jugendliche zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr im Vorgriff auf die Neuregelung des Familienlastenausgleichs, Ausnahmeregelung für Kinder, die als Lohnersatzleistung oder aus einer Übergangsbeschäftigung mehr als 400 DM netto erhalten. Durch das act wird der Bundeshaushalt mit annähernd 100 Mio DM jährlich belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Kindergeld * Jugendarbeitslosigkeit * Familienlastenausgleich

Law· Gesetzgebung10/2230enacted

Drittes act zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (G-SIG: 10020278)

Original: Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (G-SIG: 10020278)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> bill gleicher Materie wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 483/81, BT Drs. 9/1482, s.a.GESTA/9.WP/S.472) Siehe auch D13 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung von § 3 Gemeindefinanzreformgesetz; Anhebung der Höchstbeträge für das zu berücksichtigende Einkommen bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf 32.000 DM bzw. 64.000 DM; Neufassungsermächtigung. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Gemeindeanteil am Steueraufkommen * Einkommensteuer/Anhebung der Höchstbeträge bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels zur Aufteilung der Einkommensteuer auf die Gemeinden

Law· Gesetzgebung10/2176enacted

Act zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz) (G-SIG: 10020292)

Original: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz) (G-SIG: 10020292)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Befristete Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer auf 18 Monate, befristete Verlängerung der Sperrzeit in der Arbeitslosenversicherung, wenn die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde, befristete Erhöhung der Beiträge zur Rentenversicherung um 0,2 v.H. bei gleichzeitig unbefristeter Senkung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit; Einfügung der §§ 106a,119a,155a und 242d sowie Änderung des § 174 AFG, Änderung von Artikel 2 § 30b ArVNG, von Artikel 2 § 29b AnVNG, von Artikel 2 § 26b KnVNG und des § 20 Heimkehrergesetz. Bei der Bundesanstalt für Arbeit entstehen Mehrausgaben in Höhe von 1,060 Mrd DM (1985), 1,090 Mrd DM (1986), 1,120 Mrd DM (1987), 1,150 Mrd DM (1988). Entlastungen bei der Arbeitslosenhilfe in Höhe von 0,590 Mrd DM (1985), 0,610 Mrd DM (1986), 0,625 Mrd DM (1987), 0,640 Mrd DM (1988). Dem stehen Minderausgaben durch die Verschärfung der Sperrzeiten von 250 Mio DM (1985), 257 Mio DM (1986), 265 Mio DM (1987) und 272 Mio DM (1988) gegenüber. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung fallen Beitragsmehreinnahmen von jährlich 60 bis 70 Mio DM an. Durch die Beitragssatzanpassung entstehen Mehreinnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1,4 Mrd DM (1985) bis 1,8 Mrd DM (1988). <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Sperrzeit nach Par. 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird von drei auf vier Monate verlängert. Im Entwicklungshelfergesetz wird die Staffelung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe an die seit dem 1.1.83 geltende Staffelung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angepaßt. Außerdem Verbesserung des Schutzes für ältere arbeitslose, ehemalige Entwicklungshelfer. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Gesetzliche Rentenversicherung/act zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der gesetzlichen Rentenversicherung * Rentenversicherungs-Änderungsgesetz/act zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der gesetzlichen Rentenversicherung * Arbeitslosengeld * Älterer Arbeitnehmer * Arbeitslosenversicherung/Befristete Verlängerung der Sperrzeit in der Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer, die die Arbeitslosigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt haben * Arbeitsloser/Befristete Verlängerung der Sperrzeit in der Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer, die die Arbeitslosigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt haben * Sozialversicherungsbeitrag/ Befristete Erhöhung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung um 0,2 v.H. bei gleichzeitig unbefristeter Senkung des Beitragssatzes zur Bundesanstalt für Arbeit * Bundesanstalt für Arbeit/Befristete Erhöhung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung um 0,2 v.H. bei gleichzeitig unbefristeter Senkung des Beitragssatzes zur Bundesanstalt für Arbeit * Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetz/Änderung von Artikel 2 § 30b ArVNG betr. Erhöhung der Beitragssätze * Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz/ Änderung von Artikel 2 § 29b AnVNG betr. Erhöhung der Beitragssätze * Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung von Artikel 2 § 26b KnVNG betr. Erhöhung der Beitragssätze * Heimkehrergesetz/Änderung von § 20 Heimkehrergesetz betr. Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld * Politischer Häftling/Änderung von § 20 Heimkehrergesetz betr. Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Law· Gesetzgebung10/309enacted

Act zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzÄndG) (G-SIG: 10020010)

Original: Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzÄndG) (G-SIG: 10020010)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> bill über die Unterbringung in eine sozialtherapeutische Anstalt (BR Drs. 195/77, BT Drs. 8/792, s.a.GESTA/8.WP/S.87) 51. Justizministerkonferenz vom 8./9.5.80, 52. Justizministerkonferenz vom 29.9.-2.10.81 und 53. Justizministerkonferenz vom 28.-30.9.82 <br><br><b>Inhalt:</b> Aufhebung der Vorschriften des 2. Strafrechtsreformgesetzes über die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt und die Überweisung in den Vollzug dieser Maßnahme vor ihrem Inkrafttreten am 1.1.1985, Anpassung der Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Sozialtherapie entsprechend den Erfahrungen der Praxis; Änderung zahlreicher §§ des Strafvollzugsgesetzes, des 2. Gesetzes zur Reform des Strafrechts, des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, Änderung §§ 61 und 67f StGB, § 7 Jugendgerichtsgesetz Art.5 Nr.3: § 31 Art.6 und Art.9 Abs.2 StrÄndG, § 64 Bundeswahlordnung, Neufassungsermächtigung für StVollzG und StGB. Der Bund wird nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Die Länder können durch Verzicht der Maßregellösung Einsparungen verzeichnen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Sozialtherapeutische Anstalt * Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/ Änderung zahlreicher §§ des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch betr. Umstellung der Maßregellösung der Sozialtherapie auf eine Vollzugslösung * Strafrechtsreformgesetz/Änderung zahlreicher §§ des 2. Gesetzes zur Reform des Strafrechts betr. Umstellung der Maßregellösung der Sozialtherapie auf eine Vollzugslösung * Strafgesetzbuch/Änderung §§ 61 und 67f StGB betr. Umstellung der Maßregellösung der Sozialtherapie auf eine Vollzugslösung * Jugendgerichtsgesetz/Änderung § 7 Jugendgerichtsgesetz betr. Umstellung der Maßregellösung der Sozialtherapie auf eine Vollzugslösung * Strafrechtsänderungsgesetz/Änderung Art. 5 Nr. 3: § 31, Art. 6 und 9 Abs. 2 des 20. Strafrechtsänderungsgesetzes betr. Umstellung der Maßregellösung der Sozialtherapie auf eine Vollzugslösung * Bundeswahlordnung/Änderung § 64 BWO betr. Umstellung der Maßregellösung der Sozialtherapie auf eine Vollzugslösung

Law· Gesetzgebung10/1444enacted

Act zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes (G-SIG: 10020104)

Original: Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes (G-SIG: 10020104)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Hess. VGH, Entscheidung vom 28.6.1983 (5 TH 20/83); BVerfGE 7, S. 89 <br><br><b>Inhalt:</b> Einfügung eines § 12a AbwAG betr. Verhinderung einer aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid aufgrund eines Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 1983 zu einem motion der Hoechst AG, Anwendung der eingefügten Bestimmung auf Bescheide, die vor dem in Art.4 genannten Verkündungsdatum erlassen worden sind. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Widerspruch (Rechtsbehelf) * Hoechst AG

Law· Gesetzgebung10/881enacted

... act zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020109)

Original: ... Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020109)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> BVerfG Entscheidungen vom 4.2.81 (2 BvR 570/76, 590/76) und 11.3.81 (2 BvR 441/77), BGBl I, S. 414, 415 <br><br><b>Inhalt:</b> Ausbringung einer Amtszulage für Richter in herausgehobener Funktion, Erste Landesanwälte in Baden-Württemberg und Erste Staatsanwälte in Bayern, Korrektur der zuletzt unterbliebenen Anpassung der Amtszulagen-Beträge, Bezeichnung dieser Ämter als künftig wegfallend aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1981; Änderung von Artikel IX §§ 4 und 8 2. BesVNG, der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes und der Landesbesoldungsordnung R des Landesbesoldungsgesetzes Baden- Württemberg, Ermächtigung des Bundesministers des Innern zur Änderung der genannten Amtszulagen durch Rechtsverordnung. Der Bundeshaushalt wird mit unwesentlichen Mehrkosten belastet. Die Mehrkosten für die Länder sind nicht genau quantifizierbar. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Ausnahmen von der Absenkung der Eingangsbesoldung bzw. Abrechnung von Absenkungszeiten für Beamte, die vor der Entstehung des Besoldungsanspruchs bereits in einem hauptberuflichen Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst gestanden haben. Entsprechende Bestimmungen für Kirchenbeamte, Geistliche und hauptberufliche Angestellte öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände sowie von Lehrern an Ersatzschulen. Ausnahmeregelungen zur Gewinnung hervorragender Nachwuchswissenschaftler für Hochschulen und das Deutsche Patentamt. Möglichkeit der Gewährung von Zuschüssen an Hochschullehrer zur Verhinderung ihrer Abwanderung ins Ausland oder in die Wirtschaft. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Amtszulage * Richter * Landesanwalt * Bundesverfassungsgericht * BesVNG/Änderung von Artikel IX §§ 4 und 8 2.BesVNG betr. Amtszulage für Richter in herausgehobener Funktion, Erste Landesanwälte und Erste Staatsanwälte in Bayern * Bundesbesoldungsgesetz/Änderung der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes bei den Amtszulagen der Bundesbesoldungsordnung R * Landesbesoldungsgesetze/Änderung der Landesbesoldungsordnung R des Landesbesoldungsgesetzes Baden- Württemberg betr. Amtszulagen für Richter und Erste Landesanwälte * Baden-Württemberg, Land/Änderung der Landesbesoldungsordnung R des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg betr. Amtszulagen für Richter und Erste Landesanwälte * Bundesminister des Innern/ Ermächtigung des BMI zur Änderung der Amtszulagen für Richter in herausgehobener Position, Erste Landesanwälte und Erste Staatsanwälte durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates * Staatsanwalt/Ausbringung einer Amtszulage für Erste Staatsanwälte bei Verwaltungsgerichten in Bayern * Bayern, Land/Ausbringung einer Amtszulage für Erste Staatsanwälte bei Verwaltungsgerichten in Bayern

Law· Gesetzgebung10/1375enacted

Act zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020157)

Original: Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020157)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Änderung von Artikel 4 Nr. 3 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften: Beibehaltung der vierjährigen Ausbildungsdauer für den gehobenen nichttechnischen Dienst in Baden-Württemberg bis zum 1. Januar 1988 (Verlängerung der Übergangsvorschrift zu § 14 Abs. 2 BRRG um drei Jahre). Baden-Württemberg wird mit zusätzlichen Kosten in Höhe der Anwärterbezüge belastet. Für den Bund und die übrigen Bundesländer entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Gehobener Dienst * Baden-Württemberg, Land * Beamtenrechtsrahmengesetz * Ausbildungsplatz

Law· Gesetzgebung10/1493enacted

Act zu dem Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (G-SIG: 10020204)

Original: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (G-SIG: 10020204)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Ablösung der Übereinkommen CIM und CIV vom 7.2.1970 über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden, Weiterentwicklung des Beförderungsrechts. Durch das act entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Eisenbahnpersonenverkehr/Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung des Beförderungsrechts auf Eisenbahnlinien

Law· Gesetzgebung10/1492enacted

Act zu dem Abkommen vom 17. November 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Republik Tansania über den Fluglinienverkehr (G-SIG: 10020205)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 17. November 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Republik Tansania über den Fluglinienverkehr (G-SIG: 10020205)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Luftverkehrsabkommen/act zu dem Abkommen vom 17. November 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Republik Tansania über den Fluglinienverkehr Es entstehen keine Kosten.

Law· Gesetzgebung10/1484enacted

Act zu dem Europäischen Übereinkommen vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt (G-SIG: 10020206)

Original: Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt (G-SIG: 10020206)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Übereinkommen der europäischen Mitgliedstaaten der ILO, Regelungen für die ärztliche Betreuung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft von Personen bei vorübergehendem Aufenthalt nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften, Voraussetzung zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen über die Kostenerstattung, u.a. Bestimmungen über die Gewährung von Amtshilfe und die Gebührenbefreiung für Unterlagen. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ärztliche Behandlung/act zu dem Europäischen Übereinkommen vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt * Arbeitsunfall/act zu dem Europäischen Übereinkommen vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt * Ausländer/act zu dem Europäischen Übereinkommen vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt * Berufskrankheit/act zu dem Europäischen Übereinkommen vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt * Krankenbehandlung/act zu dem Europäischen Übereinkommen vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt * Krankheit/act zu dem Europäischen Übereinkommen vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt * Sozialversicherungsabkommen/act zu dem Europäischen Übereinkommen vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt * Unfall/act zu dem Europäischen Übereinkommen vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt * Internationale Arbeitsorganisation/Übereinkommen der europäischen Mitgliedstaaten der ILO über ärztliche Betreuung bei vorübergehendem Aufenthalt * Geburt/Regelung der ärztlichen Betreuung bei Mutterschaft von Personen mit vorübergehendem Aufenthalt * Schwangerschaft/Regelung der ärztlichen Betreuung bei Mutterschaft von Personen mit vorübergehendem Aufenthalt * Amtshilfe/Regelung der Amtshilfe bei der ärztlichen Betreuung von Personen mit vorübergehendem Aufenthalt * Gebührenbefreiung/Gebührenbefreiung für Unterlagen bei der ärztlichen Betreuung von Personen mit vorübergehendem Aufenthalt * Krankenbehandlungskosten/Regelung der Kostenerstattung bei der ärztlichen Behandlung von Personen mit vorübergehendem Aufenthalt

Law· Gesetzgebung10/1620enacted

Act zu dem Vertrag vom 11. November 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Lesotho über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020213)

Original: Gesetz zu dem Vertrag vom 11. November 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Lesotho über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020213)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Kapitalanlage/act zu dem Vertrag vom 11. November 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Lesotho über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Durch das act entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten.

Law· Gesetzgebung10/1621enacted

Act zu dem Vertrag vom 8. Dezember 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Mauretanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020214)

Original: Gesetz zu dem Vertrag vom 8. Dezember 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Mauretanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020214)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Kapitalanlage/act zu dem Vertrag vom 8. Dezember 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Mauretanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Durch das act entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten.

Law· Gesetzgebung10/1626enacted

Act zu dem Briefwechsel vom 29. April/4. Mai 1983 zu dem Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride (G-SIG: 10020215)

Original: Gesetz zu dem Briefwechsel vom 29. April/4. Mai 1983 zu dem Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride (G-SIG: 10020215)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Europäische Impulse:</b> Chemie- und Chloridübereinkommen zum Schutz des Rheins vom 3.12.1976, BGBl II, Nr. 37, S. 1053 (s.a.GESTA/8.WP/S.414) <br><br><b>Inhalt:</b> Neufestsetzung des im Chloridübereinkommen vereinbarten Zeitraums für Maßnahmen gegen die Rheinverschmutzung wegen verspäteter Ratifizierung des Übereinkommens durch Frankreich, Möglichkeit der Wahl eines anderen Versenkungsorts für die elsässischen Abfallsalze durch Frankreich. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch das act keine zusätzlichen Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Frankreich/act zu dem Briefwechsel vom 29. April/4. Mai 1983 zu dem Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride * Elsaß * Gewässerschutz/act zu dem Briefwechsel vom 29. April/4. Mai 1983 zu dem Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride

Law· Gesetzgebung10/1740enacted

Act zu dem Abkommen vom 7. Oktober 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020224)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Oktober 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020224)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Kapitalanlage/act zu dem Abkommen vom 7. Oktober 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen * Auslandsinvestition/act zu dem Abkommen vom 7. Oktober 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Durch das act entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten.

Law· Gesetzgebung10/1741enacted

Act zu dem Vertrag vom 29. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Benin über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020225)

Original: Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Benin über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (G-SIG: 10020225)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Kapitalanlage/act zu dem Vertrag vom 29. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Benin über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen * Auslandsinvestition/act zu dem Vertrag vom 29. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Benin über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Law· Gesetzgebung10/1747enacted

Zweites act zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (G-SIG: 10020228)

Original: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (G-SIG: 10020228)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Änderung von Artikel 1 Satz 1 und Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs: Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31. Dezember 1987. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Law· Gesetzgebung10/2228enacted

Act zu dem Zusatzprotokoll vom 21. März 1983 zu dem Protokoll zu dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen (G-SIG: 10020284)

Original: Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 21. März 1983 zu dem Protokoll zu dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen (G-SIG: 10020284)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Verlängerung der Beitrittsfrist für die EG-Mitgliedstaaten bis 1.1.1990. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Europäisches Abkommen/act zu dem Zusatzprotokoll vom 21. März 1983 zu dem Protokoll zu dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen

Law· Gesetzgebung10/849enacted

Drittes act zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes (G-SIG: 10020107)

Original: Drittes Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes (G-SIG: 10020107)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Siehe auch Q10 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG 84/... EWG vom...... betr. die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 2, 13 und 18 sowie Einfügung der §§ 13a und 13b AbfG: Genehmigungspflicht für Abfalltransporte aus oder durch den Geltungsbereich des AbfG, Grundsatz der Abfallbeseitigung im eigenen Land, Konkretisierung und Verschärfung der Genehmigungsvoraussetzungen für grenzüberschreitende Abfallbeseitigung, Bestimmung der Grenzübergänge, Information der Bundesländer über Abfalltransporte, Kennzeichnung der Transporte durch Warntafeln, Einbeziehung bestimmter Stoffe in die Überwachung und Genehmigungspflicht unabhängig von ihrer Abfalleigenschaft. Den Ländern entstehen sächliche und personelle Kosten in nicht abschätzbarer Höhe. Bund und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Zur Umsetzung von Rechtsakten der EG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über: Abweichungen von Genehmigungsvoraussetzungen für ein Verbringen von Abfällen aus der Bundesrepublik in ein anderes EG- Land, die Anwendung von Bestimmungen auf das Einsammeln und Befördern von Abfällen, das Verwaltungsverfahren zur Durchführung der entsprechenden EG-Richtlinie sowie die Umsetzung der in der Richtlinie enthaltenen Begriffe "Notifizierung", "Bestätigung" und "Einwand" in deutsche Rechtsbegriffe. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundesland/Information der Bundesländer, die von grenzüberschreitenden Abfalltransporten berührt werden * Gefährliche Güter * Gefährlicher Stoff/Einbeziehung bestimmter Stoffe in die Überwachung von Abfalltransporten unabhängig von ihrer Abfalleigenschaft * Grenzüberschreitender Verkehr/ Genehmigungspflicht für Abfalltransporte aus oder durch den Geltungsbereich des AbfG * Sonderabfall/Genehmigungspflicht für Abfalltransporte aus oder durch den Geltungsbereich des AbfG * Grenzübergang/Bestimmung der Grenzübergänge für Abfalltransporte * Transportbehälter/Kennzeichnung von Abfalltransporten durch Warntafeln * TCDD/Verbesserung der Überwachung grenzüberschreitender Abfallbeseitigung aufgrund der Vorfälle mit dem Abtransport des Seveso-Gifts und des Zusammenbruchs der Entsorgungsfirma UNISER * Uniser Holding Co/Verbesserung der Überwachung grenzüberschreitender Abfallbeseitigung aufgrund der Vorfälle mit dem Abtransport des Seveso-Gifts und des Zusammenbruchs der Entsorgungsfirma UNISER

Law· Gesetzgebung10/1765enacted

Act über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra (G-SIG: 10020234)

Original: Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra (G-SIG: 10020234)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Vereinbarungen mit der DDR über einen grenzüberschreitenden Abbau von Kalisalzen: Übertragung von Bergbauberechtigungen auf den jeweils auf der anderen Seite der Grenze benachbarten Bergbautreibenden. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Grenzgebiet zur DDR/act über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra * Werra/act über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra * Bergbau/act über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra * Deutsche Demokratische Republik/ Vereinbarungen mit der DDR über einen grenzüberschreitenden Abbau von Kalisalzen im Gebiet an der Werra

Law· Gesetzgebung10/2080enacted

Act über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1984 (Nachtragshaushaltsgesetz 1984) (G-SIG: 10020288)

Original: Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1984 (Nachtragshaushaltsgesetz 1984) (G-SIG: 10020288)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Bundeshaushaltsgesetz 1984 siehe D11 <br><br><b>Inhalt:</b> Umstrukturierung des Haushalts 1984 zur Finanzierung eines unverzinslichen Vorschusses an den EG-Haushalt in Höhe von 650 Mio DM. Der Haushaltsplan 1984 bleibt in der Summe der Einnahmen und Ausgaben unverändert. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Entsprechend dem höheren Anteil, den die Bundesbank von ihrem Reingewinn an den Bund abführt, wird die Kreditaufnahme im Einzelplan 32 von 32,61 Mrd DM auf rd. 30,24 Mrd DM zurückgeführt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Haushalt der Europäischen Gemeinschaften/Finanzierung eines unverzinslichen Vorschusses an den EG-Haushalt in Höhe von 650 Mio DM in 1984

Law· Gesetzgebung10/543enacted

Act zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (G-SIG: 10020130)

Original: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (G-SIG: 10020130)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> BVerfG Beschluß vom 20.10.81 (Par. 4, Abs. 2 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)) <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 1 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen betr. Unterschreitung der Mindestsätze in der HOAI durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen, wenn die Leistungen mit außergewöhnlichem Aufwand verbunden sind. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Mindestsätze können in Ausnahmefällen unterschritten werden. Der Zusatz "wenn die Leistungen mit außergewöhnlich geringem Aufwand verbunden sind" wird gestrichen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Architekt * Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Law· Gesetzgebung10/1526enacted

Act zur Regelung der Preisangaben (G-SIG: 10020188)

Original: Gesetz zur Regelung der Preisangaben (G-SIG: 10020188)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> BVerfG Entscheidung vom 8.11.1983 (1 BvR 1249/81), BGBl I, Nr. 6, 10.2.84, S. 210 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG 79/581/EWG vom 19.6.1979, ABl. L 158/19 <br><br><b>Inhalt:</b> Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Neuerlaß der Verordnung über Preisangaben durch ein neues Preisangabengesetz; Änderung § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954. Durch das act entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Verstöße gegen das Preisangabengesetz werden mit Bußgeld belegt. Die Einhaltung der Preisangabenverordnung kann von den zuständigen Behörden überwacht werden (Betretens- und Besichtungsrecht der Behörden, Kontrolle nur während der üblichen Geschäftszeiten, Auskunftsverweigerungsrecht). <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundesminister für Wirtschaft/Ermächtigung des BMWi zum Neuerlaß der Verordnung über Preisangaben * Wirtschaftsstrafgesetz/Änderung des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 * Preisangabenverordnung

Law· Gesetzgebung10/2010enacted

Act zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020281)

Original: Gesetz zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020281)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> BVerfG Entscheidung vom 15.12.83 (1 BvR 209/83) BGBl I 1984, Nr. 1, S. 31 Siehe auch B29, B34 und B56 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung von Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise und von § 3 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland: Aufhebung des Inkrafttretens des Gesetzes und der Verordnung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 betr. datenschutzrechtliche Ergänzungen. Durch das act entstehen Kosten in noch nicht quantifizierbarer Höhe. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundesverfassungsgericht * Datenschutz

Law· Gesetzgebung10/1013enacted

Act zur Änderung des Städtebauförderungsgesetzes (G-SIG: 10020068)

Original: Gesetz zur Änderung des Städtebauförderungsgesetzes (G-SIG: 10020068)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Gesetzentwürfe mit ähnlicher Materie wurden in der 8.WP und in der 9. WP (BR Drs. 232/81, BT Drs. 9/746, s.a.GESTA/9.WP/S.404) eingebracht Entschließung des Bundestages in 8.WP (BT Drs. 8/2885) 81. Ministerkonferenz der ARGEBAU vom 2.12.82, Ausschuß der ARGEBAU "Kurznovelle" vom 25.4.83 <br><br><b>Inhalt:</b> Anregung privater Investitionen im Städtebau, Aufhebung des "Anwendungszwanges" des Städtebauförderungsgesetzes, Lockerung der Förderungsvoraussetzungen bei Sanierungsmaßnahmen, Vereinfachung bodenrechtlicher Vorschriften, des Trägerrechts und der Förderungsvorschriften bei Modernisierungen, bei Instandsetzungen und Neubauten, Auflösung des Deutschen Rates für Stadtentwicklung, Änderung §§ 9 bis 12 ModEnG. Bund und Ländern entstehen keine zusätzlichen Kosten. Bei Ländern und Gemeinden kann eine Minderung des Verwaltungsaufwandes auftreten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der Begriff des "vereinfachten Verfahrens" wird eingeführt und in Par. 5 geregelt. In Fällen geringfügiger Bodenwerterhöhung wird auf die Erhebung des Ausgleichsbetrages für das Sanierungsgebiet oder für Teile des Sanierungsgebietes verzichtet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Investition/Anregung privater Investitionen im Städtebau * Stadtsanierung/Lockerung der Förderungsvoraussetzungen bei Sanierungsmaßnahmen und bei Neubauten im Sanierungsgebiet * Bodenrecht/Aufhebung des Zwangs zur Anwendung der besonderen bodenrechtlichen Vorschriften des StBFG * Wohnungsmodernisierung/ Vereinfachung der Förderungsvorschriften bei Modernisierungen und Instandsetzungen * Stadtentwicklung/Auflösung des Deutschen Rates für Stadtentwicklung * Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz/ Änderung §§ 9 bis 12 ModEnG betr. Förderkompetenz der Länder

Law· Gesetzgebung10/340enacted

Erstes act zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (G-SIG: 10020052)

Original: Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (G-SIG: 10020052)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> bill gleicher Materie wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 246/82, s.a.GESTA/9.WP/S.482) <br><br><b>Inhalt:</b> Wiedervorlage des bills in BR Drs 246/82 (BT Drs 9/2040): Änderung der §§ 8, 11, 14 und 32 JArbSchG zur Anpassung dieser Vorschriften an eine praxisbezogene Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeitbestimmungen in Bäckereien, Fleischereien, im Baugewerbe und in Krankenanstalten. Das act verursacht keine Kosten in den öffentlichen Haushalten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Schüler über 15 Jahre können während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung ausüben. Die Freistellung der Jugendlichen von der Beschäftigung im Betrieb wird auf einen Berufsschultag in der Woche beschränkt. Die Schichtzeit in Beschäftigungsbereichen mit viel Fahr-, Wege- und Unterbrechungszeiten wird verlängert. Der Arbeitsbeginn Jugendlicher wird - abgesehen von Ausnahmen - ab 6 Uhr zugelassen. Änderungen bei Arbeitszeitregelungen im Bäckereigewerbe und bei Beschäftigungsverrboten an Samstagen und Sonntagen. Abweichende Regelungen von der Arbeitszeit können durch Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen getroffen werden. Für Saisonarbeiter wird die Anwartschaft der Arbeitslosenversicherung auf sechs Monate ausgedehnt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Arbeitszeit/Erstes act zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes * Berufsausbildung/Erstes act zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes * Ausbildungsplatz/ Erhaltung und Schaffung neuer Ausbildungsplätze * Jugendarbeitslosigkeit/Erhaltung und Schaffung neuer Ausbildungsplätze * Bäckerei/Neuregelung der Arbeitszeitbestimmungen für Auszubildende * Fleischerei/Neuregelung der Arbeitszeitbestimmungen für Auszubildende * Baugewerbe/Neuregelung der Arbeitszeitbestimmungen für Auszubildende * Krankenpflegeausbildung/Neuregelung der Arbeitszeitbestimmungen für Auszubildende

Law· Gesetzgebung10/629enacted

Erstes act zur Änderung des Bundeswaldgesetzes (G-SIG: 10020097)

Original: Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes (G-SIG: 10020097)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Landwirtschaftszählungsgesetz (Ausschließung der Waldinventur) BT Drs. 8/1273, S. 5-6 <br><br><b>Inhalt:</b> Einfügung eines § 41a und Änderung der §§ 44 und 47 Bundeswaldgesetz: Durchführung einer Bundeswaldinventur auf Stichprobenbasis durch die Länder zur Ermittlung von Grundlagenmaterial über großräumige Waldverhältnisse einschließlich der Waldschäden, Zusammenstellung und Auswertung der Daten durch den Bund. Bei Durchführung der Bundeswaldinventur in den Jahren 1984 bis 1989 betragen die Gesamtkosten 12,82 Mio DM, wovon 3,41 Mio DM auf den Bund und 9,41 Mio DM auf die Länder entfallen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Wald * Forstwirtschaft * Forstschaden/Ermittlung von Waldschäden * Baumkrankheit/Ermittlung von Waldschäden * Stichprobenerhebung * Statistik

Law· Gesetzgebung10/1125enacted

Act zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020119)

Original: Gesetz zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020119)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Änderung zahlreicher §§ der Gewerbeordnung: Vereinfachung des Rechts des Reisegewerbes (ambulantes Gewerbe), unbefristete Ausstellung der Reisegewerbekarte, Aufhebung unzeitgemäßer Beschränkungen, Reduzierung des Kataloges der für das Reisegewerbe geltenden Verbote auf die für den Verbraucherschutz notwendigen Vorschriften; Änderung der §§ 5, 6, 8 und 9 des Blindenwarenvertriebsgesetzes, Änderung der §§ 9 und 118 der Handwerksordnung, Änderung des § 22 des Schornsteinfegergesetzes. Bund und Ländern entstehen keine Kosten. Bei den Gemeinden sind bestimmte, nicht näher quantifizierbare Mindereinnahmen zu erwarten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstaltet, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen von Minderjährigen ist ebenso wie die fahrlässige Hehlerei dieser Gegenstände verboten. Aufhebung von Par. 12 der Gewerbeordnung. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Reisegewerbe/act zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften * Verbraucherschutz/ Reduzierung des Kataloges der für das Reisegewerbe geltenden Verbote auf die für den Verbraucherschutz notwendigen Verbote * Blindenwarenvertriebsgesetz/Änderung der §§ 5, 6, 8 und 9 des Blindenwarenvertriebsgesetzes betr. ambulantes Gewerbe * Handwerksordnung/Änderung der §§ 9 und 118 der Handwerksordnung betr. ambulantes Gewerbe * Schornsteinfegergesetz/Änderung des § 22 des Schornsteinfegergesetzes betr. ambulantes Gewerbe

Law· Gesetzgebung10/930enacted

... act zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020126)

Original: ... Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020126)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Gesetzentwürfe gleicher Materie siehe B05 und B07 <br><br><b>Inhalt:</b> Erweiterung der Teilzeitbeschäftigung für alle Beamten und Richter auf 10 Jahre; Einführung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für Beamte und Richter, die mindestens zwanzig Jahre vollzeitbeschäftigt gewesen sind und das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Ruhestand, sowie bis zur Dauer von sechs Jahren für alle Beamten ohne bestimmte Dienstzeit- und Lebenszeitvoraussetzungen; Heraufsetzung der Höchstdauer der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen auf neun Jahre; Einführung eines Versorgungsabschlags für alle Formen von Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung; Befristung dieser Regelungen bis zum 31.12.1992; Änderung §§ 44 und 48 BRRG, Änderung § 79 BBG, Änderung § 48, 76 und 78 des Deutschen Richtergesetzes, Änderung § 6 BBesG, Änderung der §§ 5, 6, 14, 48, 54 und 55 BeamtVG, Änderung §§ 26, 55 und 65 SVG. Dem Bund entstehen höhere Sozial- und Gemeinkosten, deren absolute Höhe davon abhängt, wie viele Richter und Beamte von den Möglichkeiten der erweiterten Teilzeitbeschäftigung Gebrauch machen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die vorgesehenen Änderungen gelten für die Landesgesetzgebung und für die Beamten und Richter des Bundes. Ein Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ohne Dienstbezüge bis zu sechs Jahren ist für Beamte möglich, die ganz oder in der Regel für eine im öffentliche Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet sind (inbesondere für Lehrer). Für Richter gilt ebenfalls eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und ein sog. Altersurlaub. Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen wird grundsätzlich von einem Verzicht einer entgeltlichen Nebentätigkeit abhängig gemacht. Die Höchstdauer für Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beträgt 15 Jahre, die Höchstdauer der arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung beträgt neun Jahre. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub sowie ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung sowie ermäßigte Arbeitszeit sollen zusammen 18 Jahre nicht überschreiten, auch in Ausnahmefällen dürfen 23 Jahre nicht überschritten werden. Änderungen im Soldaten- und Soldatenversorgungsgesetz (u.a. Dienstgradregelung bei früheren Berufssoldaten). <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Teilzeitbeschäftigung/Erweiterung der Teilzeitbeschäftigung für alle Beamten und Richter auf 10 Jahre * Beurlaubung/Einführung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für Beamte und Richter, die mindestens zwanzig Jahre vollzeitbeschäftigt gewesen sind und das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Ruhestand, sowie bis zur Dauer von 6 Jahren für alle Beamten ohne bestimmte Dienstzeit- und Lebenszeitvoraussetzungen; Heraufsetzung der Höchstdauer der Beurlaubung aus * Versorgung/Einführung eines Versorgungsabschlags für alle Formen von Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung * Beamtenrechtsrahmengesetz/Änderung §§ 44 und 48 BRRG: Erweiterung der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Ermäßigung der Dienstzeit * Bundesbeamtengesetz/Änderung § 79 BBG: Erweiterung der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Ermäßigung der Dienstzeit * Deutsches Richtergesetz/Änderung der §§ 48, 76 und 78 des Deutschen Richtergesetzes: Erweiterung der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Ermäßigung der Dienstzeit * Bundesbesoldungsgesetz/ Änderung § 6 BBesG: Erweiterung der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Ermäßigung der Dienstzeit * Beamtenversorgungsgesetz/ Änderung der §§ 5, 6, 14, 48, 54 und 55 BeamtVG: Erweiterung der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Ermäßigung der Dienstzeit * Soldatenversorgungsgesetz/Änderung §§ 26, 55 und 65 SVG: Erweiterung der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Ermäßigung der Dienstzeit

Law· Gesetzgebung10/1001enacted

Erstes act zur Änderung des Durchführungsgesetzes EG-Richtlinien Funkstörungen (G-SIG: 10020151)

Original: Erstes Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EG-Richtlinien Funkstörungen (G-SIG: 10020151)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie der Kommission der EG 83/447 EWG vom 18.08.83, ABl. L 247, S. 10; Richtlinie des Rates der EG 76/889 und 76/890 EWG, ABl. L 336, S. 1 bis 29 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 2 und 6 des Durchführungsgesetzes EG-Richtlinien Funkstörungen: Anerkennung von in eigener Verantwortung des Herstellers oder Importeurs gefertigten Bescheinigungen als gleichwertig mit amtlichen Prüfzeichen. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Prüfzeichen/Erstes act zur Änderung des Durchführungsgesetzes EG- Richtlinien Funkstörungen

Law· Gesetzgebung10/1082enacted

Act zu dem Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" (G-SIG: 10020160)

Original: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" (G-SIG: 10020160)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen über die Gründung von "EUTELSAT", mit dem die vorläufige Europäische Fernmeldesatellitenorganisation in eine Regierungsorganisation umgewandelt wird, deren Aufgabe der Ausbau eines europäischen Satellitensystems (ECS) zur Verbesserung des europäischen Fernmeldenetzes ist; Zeichnung der zugehörigen Vertriebsvereinbarung durch die Deutsche Bundespost als Träger der Fernmeldehoheit. Die Kosten in Höhe von 25 Mio DM jährlich gehen zu Lasten des Haushaltes der Deutschen Bundespost. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Fernmeldesatellit/act zu dem Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT"

Law· Gesetzgebung10/1162enacted

Act zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen (G-SIG: 10020164)

Original: Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen (G-SIG: 10020164)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Konkretisierung des Vorschlagrechts von selbständigen Arbeitnehmervereinigungen, Vorverschiebung des Zeitpunkts für die Feststellung der Vorschlagberechtigung, Wegfall der Wahlräume, Beschränkung der Haftung von Organmitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofortige Vollstreckung von Verpflichtungsbescheiden bei gerichtlicher Anordnung; Änderung und Einfügung versch. §§ Viertes Buch SGB, Änderung des § 205 AFG und des § 107b StGB. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Das Quorum beitragszahlender Mitglieder wird auf die Hälfte der nach Par.48 Abs.2 geforderten Anzahl reduziert. In Bremen wird ein einheitlicher Unfallversicherungsträger geschaffen, Unfallkassen werden in den Ländern Berlin und Hamburg eingerichtet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Wahlrecht * Arbeitnehmerverband/Konkretisierung des Vorschlagrechts selbständiger Arbeitnehmervereinigungen zu Sozialversicherungswahlen, Vorverlegung des Zeitpunkts für die Feststellung der Vorschlagsberechtigung * Amtshaftung/Beschränkung der Haftung von Organmitgliedern bei Sozialversicherungswahlen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit * Wahlvorschlag/Beschränkung der Haftung von Organmitgliedern bei Sozialversicherungswahlen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit * Sozialgesetzbuch/Änderung und Einfügung versch. §§ Viertes Buch SGB betr. Neuregelung des Wahlverfahrens bei Sozialversicherungswahlen * Arbeitsförderungsgesetz/Änderung des § 205 AFG betr. Neuregelung des Wahlverfahrens bei Sozialversicherungswahlen * Strafgesetzbuch/Änderung des § 107b StGB betr. Neuregelung des Wahlverfahrens bei Sozialversicherungswahlen

Law· Gesetzgebung10/1361enacted

Erstes act zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (G-SIG: 10020171)

Original: Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (G-SIG: 10020171)

Germany · German Bundestag · 19 January 2023

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<b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG 80/777/EWG vom 15.7.80, "Mineralwässer- Richtlinie", ABl. L 229 vom 30.8.80, S. 1 <br><br><b>Inhalt:</b> Einfügung eines § 19a und Änderung des § 53 LMBG: Regelung für das im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebene Verfahren für die amtliche Anerkennung von Lebensmitteln, die in Verkehr gebracht werden sollen (Mineralwasser), auf dem Verordnungswege. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen zunächst keine Kosten. Zur Durchführung der auf die Ermächtigung gestützten Rechtsverordnung können die Länder Gebühren erheben. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Das Inverkehrbringen natürlicher Mineralwässer bedarf einer amtlichen Anerkennung. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 DM geahndet werden. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Mineralwasser * Rechtsangleichung in den EG * Mineralwasser/act über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern

Law· Gesetzgebung10/1369enacted

Act zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (G-SIG: 10020190)

Original: Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (G-SIG: 10020190)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Siehe auch G24 und I40 <br><br><b>Inhalt:</b> Verbesserung des Schutzes ungeborenen Lebens durch eine Bundesstiftung, die Hilfen für Schwangere, die sich wegen einer Notlage an eine Beratungsstelle gem.§ 218b StGB (soziale Indikation) wenden, finanziert. Im Entstehungsjahr 1984 stellt der Bund der Stiftung 25 Mio DM, in den Jahren 1985 bis 1988 jährlich 50 Mio DM zur Verfügung. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die auf die einzelnen Länder entfallenen Mittel werden jeweils nur einem Zuschußempfänger gewährt. Bundesmittel, die die Stiftung bis zum Abschluß eines Haushaltsjahres nicht verbraucht hat, können für den Aufbau des Stiftungsvermögens verwendet werden. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Strafgesetzbuch: § 218 * Schwangerschaft * Schwangerschaftsberatung * Schwangerschaftsabbruch

Law· Gesetzgebung10/1314enacted

Act zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (G-SIG: 10020195)

Original: Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (G-SIG: 10020195)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<strong>Bezug:</strong> In der 2. Beratung zusammengeführt mit der identischen interfraktionellen Initiative D022 (BT-Drs 10/1189); siehe auch D17 BFH Entscheidungen vom 21.11.83 (GrS 2/82 und 3/82)<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung der §§ 4,9,12 und 52 EStG sowie der §§ 10 und 54 KStG; Ausschluß der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch das act keine zusätzlichen Kosten.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammenführung mit D22 (BT-Drs 10/1189). Die Rückzahlung von Ausgaben und Sanktionen darf den Gewinn nicht erhöhen. Auf eine gesonderte Aufzeichnung der Sanktionen wird verzichtet. Weiterhin erfolgt eine Definition der &quot;Nebenkosten vermögensrechtlicher Art&quot;.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Körperschaftsteuer/act zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes * Geldbuße/Ausschluß der steuerlichen Absetzbarkeit von Geldbußen und Geldstrafen * Geldstrafe/Ausschluß der steuerlichen Absetzbarkeit von Geldbußen und Geldstrafen * Steuerliche Abschreibung/Ausschluß der steuerlichen Absetzbarkeit von Geldbußen und Geldstrafen * Werbungskosten gem.Einkommensteuergesetz/Ausschluß der steuerlichen Absetzbarkeit von Geldbußen und Geldstrafen

Law· Gesetzgebung10/1475enacted

Elftes act zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (G-SIG: 10020231)

Original: Elftes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (G-SIG: 10020231)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Siehe auch H03 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 7 und 9 sowie der Wehrsoldtabelle: Anhebung der Tagessätze des Wehrsoldes um 1 DM, Erhöhung der besonderen Zuwendung um 40 DM auf 310 DM, Erhöhung der Monatsbeträge des Entlassungsgeldes bei Ledigen auf 74 DM und bei Verheirateten auf 84 DM zum 1.10.1984. Die durch das act verursachten Mehrkosten betragen jährlich im Bundeswehrbereich 105,2 Mio DM und im Zivildienstbereich 22,2 Mio DM (insgesamt 127,4 Mio DM). Im laufenden Haushaltsjahr 1984 wird der Bund durch das act mit 33,3 Mio DM belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Entlassungsgeld gem.Wehrsoldgesetz/Erhöhung der Monatsbeträge des Entlassungsgeldes bei Ledigen von 70 DM auf 74 DM und bei Verheirateten von 80 DM auf 84 DM

Law· Gesetzgebung10/319enacted

Zweites act zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (2.BZR-ÄndG) (G-SIG: 10020016)

Original: Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (2.BZR-ÄndG) (G-SIG: 10020016)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> bill wurde bereits in der 9.WP eingebracht(BR Drs. 144/82, BT Drs. 9/2068, s.a.GESTA/9.WP/S.448) <br><br><b>Inhalt:</b> Anpassung des BZRG an die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge und an die des Betäubungsmittelrechts, Umstellung der Erhebungsmethode in der Strafverfolgungsstatistik, Änderung der Vorschriften über die Eintragung ausländischer Verurteilungen, Einführung einer Hinweispflicht bei möglicher Gesamtstrafenbildung, Vereinheitlichung der Vorschriften über die Auskunfterteilung für waffen-, jagd- und sprengstoffrechtliche Zwecke, Änderung zahlreicher §§ BZRG sowie der §§ 149, 150 und 153 GewO. Es entstehen keine Kosten. Mit einer Verwaltungsvereinfachung bei den Ländern wird gerechnet. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Ergänzung der Vorschriften über die Auskunft und die Löschung von Eintragungen in das Gewerbezentralregister. Ausdehnung der Vorschriften über die Exterritorialität. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Strafverfolgungsstatistik/Umstellung der Erhebungsmethode in der Strafverfolgungsstatistik * Strafregister/Änderung der Vorschriften über die Eintragung ausländischer Verurteilungen * Gewerbeordnung/ Änderung der §§ 149, 150 und 153 GewO betr. Zulassung zu einem Gewerbe * Auskunfterteilung/Vereinheitlichung der Vorschriften über die Auskunfterteilung für waffen-, jagd- und sprengstoffrechtliche Zwecke

Law· Gesetzgebung10/489enacted

Act zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (G-SIG: 10020035)

Original: Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (G-SIG: 10020035)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Änderung § 11a des Arbeitsplatzschutzgesetzes: Abbau von Benachteiligungen für Bewerber zum öffentlichen Dienst, die Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben. Kosten entstehen durch dieses act nicht. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Öffentlicher Dienst * Wehrdienst * Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Law· Gesetzgebung10/311enacted

Act zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020044)

Original: Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020044)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> bill wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 104/82, BT Drs. 9/1885, s.a. GESTA/9.WP/S.415) <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 44 Satz 4 und § 48a Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz betr. Beibehaltung von 60 vergütungsfähigen Mehrarbeitsstunden in den Bereichen der inneren Sicherheit und im ärztlichen Dienst an Krankenhäusern für eine Übergangszeit von 3 Jahren, Feststellung der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen eines Beamten auch durch einen frei praktizierenden Arzt. Der Verzicht auf amtsärztliche Gutachten wirkt in geringem Umfang kostensenkend. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Fortgeltung der Höchstgrenze von 60 Stunden im Monat für Mehrarbeit vom 1.1.84 bis 31.12.86, Neufestsetzung der Höchstgrenze auf 50 Stunden im Monat für die Zeit vom 1.1.87 bis 31.12.87. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Mehrarbeitsvergütung * Innere Sicherheit/Änderung § 44 Satz 4 Beamtenrechtsrahmengesetz betr. Beibehaltung von 60 vergütungsfähigen Mehrarbeitsstunden im Bereich der inneren Sicherheit * Krankenhaus * Beamtenrechtsrahmengesetz * Gutachten/ Feststellung der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen eines Beamten durch Gutachten eines frei praktizierenden Arztes * Arzt/ Feststellung der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen eines Beamten durch Gutachten eines frei praktizierenden Arztes

Law· Gesetzgebung10/911enacted

Act über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1984 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1984) (G-SIG: 10020121)

Original: Gesetz über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1984 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1984) (G-SIG: 10020121)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Bereitstellung von Mitteln in Höhe von ca. 4,2 Mrd DM, die zu 20 v.H. durch Kreditaufnahme finanziert werden. Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens wird in Einnahmen und Ausgaben auf rd. 4,2 Mrd festgestellt. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1984 Kredite in Höhe von 0,821 Mrd DM aufzunehmen. Garantien, Bürgschaften und Gewährleistungen zur Förderung der Wirtschaft können bis zur Höhe von 0,7 Mrd DM übernommen werden. Die ERP- Investitionshilfe hat gemäß ihrem Wirtschaftsplan ein Volumen von 2,3 Mio DM. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Kredite bis zur Höhe von 5 Mio DM zur Tilgung von im Jahr 1984 fällig werdenden Krediten aufzunehmen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen bei Kap. 1 (Ausgaben), u.a. wird die Verpflichtungsermächtigung teilweise gesperrt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Wirtschaftsförderung/act über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1984 * Berlinförderung/act über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1984 * Kreditaufnahme/act über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1984

Law· Gesetzgebung10/1108enacted

Drittes act zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (G-SIG: 10020147)

Original: Drittes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (G-SIG: 10020147)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<strong>Bezug:</strong> Siehe auch C27 und C40 Gesetzentwürfe ähnlicher Materie wurden bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 311/82, s.a.GESTA/9.WP/S.453; BR Drs. 353/82, BT Drs. 9/2376, s.a.GESTA/9.WP/S.455) Ausschuß der Justizministerkonferenz zur Reform der Juristenausbildung, Abschlußbericht Februar 1982<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Vereinheitlichung und Verbesserung der Juristenausbildung nach Beendigung der Experimentierphase mit einstufigen Modellen mit dem Ausbildungsziel des &quot;Einheitsjuristen&quot;, u.a. Pflicht zur Teilnahme an praktischen Studienzeiten in der vorlesungsfreien Zeit, Regelung des Studieninhalts und des Vorbereitungsdienstes, schriftliche Prüfung und studienbegleitende Leistungskontrollen unter Prüfungsbedingungen, Beibehaltung der beiden Staatsprüfungen<br /> <br /> Änderung der §§ 5 bis 5d und 109 DRiG, des § 2 Rechtspflegergesetz, des § 20 HRG, des § 14a BRRG, des § 19 BBG und des § 5 StBAG; Neufassungsermächtigung. Geringfügige Mehrkosten für die Länder durch Ausbau der praktischen Studienzeiten und die Einführung von studienbegleitenden Leistungskontrollen.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Bei der Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst werden auf den Vorbereitungsdienst nicht mehr als sechs Monate angerechnet. Ausbildungslehrgänge können bei den Pflicht- und Wahlstationen angerechnet werden, soweit sie sich auf den gewählten Schwerpunktbereich beziehen.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Juristenausbildung * Berufsausbildung/Vereinheitlichung und Verbesserung der Juristenausbildung * Studium * Staatsprüfung/ Beibehaltung der beiden juristischen Staatsprüfungen * Jurist/ Vereinheitlichung des Jurastudiums mit dem Ausbildungsziel des &quot;Einheitsjuristen&quot; * Rechtspflegergesetz/Änderung des § 2 Rechtspflegergesetz betr. Juristenausbildung * Hochschulrahmengesetz/ Änderung des § 20 HRG betr. Juristenausbildung * Bundesbeamtengesetz/ Änderung des § 19 BBG betr. Juristenausbildung * Steuerbeamten- Ausbildungsgesetz/Änderung des § 5 StBAG betr. Juristenausbildung * Beamtenrechtsrahmengesetz/Änderung des § 14a BRRG betr. Juristenausbildung

Law· Gesetzgebung10/1081enacted

Act zu dem Abkommen vom 31. Januar 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Bau und die Unterhaltung einer Grenzbrücke über die Sauer zwischen den Gemeinden Langsur und Mertert (G-SIG: 10020162)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Januar 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Bau und die Unterhaltung einer Grenzbrücke über die Sauer zwischen den Gemeinden Langsur und Mertert (G-SIG: 10020162)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Brücke/act zu dem Abkommen vom 31. Januar 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Bau und die Unterhaltung einer Grenzbrücke über die Sauer zwischen den Gemeinden Langsur und Mertert Der auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Kostenanteil für die Ausführung des Bauwerks (Straßenbrücke im Zuge einer Bundesfernstraße) wird nach Kostenstand 1983 auf rd. 57 Mio DM geschätzt; er wird vom Bund als Baulastträger aus den Mitteln des Straßenbauplans getragen. Die anteiligen Verwaltungskosten trägt das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der Auftragsverwaltung.

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