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Germany

Laws

61 ingested laws from Germany in 1982. Walk years back as far as this source still publishes.

Law· Gesetzgebung09/251enacted

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1980) (G-SIG: 09020013)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

<b>Bezug:</b> Gesetzentwurf gleicher Materie wurde bereits in der 8. WP eingebracht (BR Drs. 339/79 (B), BT Drs. 8/3524, s.a. GESTA/8.WP/ S.751) <br><br><b>Inhalt:</b> Vereinheitlichung und Vereinfachung des Grunderwerbsteuerrechts in Anknüpfung an das Grunderwerbsteuergesetz von 1940, insbesondere Abbau der Steuerbefreiung bei gleichzeitiger Senkung des Steuersatzes auf 2 v.H.; Aufhebung von insgesamt 68 bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen sowie von 131 Einzelvorschriften. Der durch die Herabsetzung des Steuersatzes verursachte Steuerausfall wird durch den Abbau der Steuerbefreiungen ausgeglichen. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Bund. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Im Zusammenhang mit Verfahren der Flurbereinigung und der Umlegung werden bestimmte Vorgänge von der Besteuerung ausgenommen. Das Erstattungsverfahren nach Rückgängigmachung eines Erwerbs und die die Anzeigepflicht regelnden Vorschriften werden vereinfacht und an andere Verwaltungsnormen angeglichen. Für die Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten am 1.1.83 wird ein Wahlrecht begründet, das neue Recht schon ab dem Tag nach der Verkündung in Anspruch zu nehmen. Die Übergangs- und Schlußvorschriften wurden auf Grund einer Rechtsförmlichkeitsprüfung neu gefaßt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Steuerbefreiung/Aufhebung des Gesetzes zur Befreiung bestimmter Erwerbe von der Grunderwerbsteuer (Art.5 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vom 23. Dezember 1974), Aufhebung des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (Art.3 des Gesetzes über steuerliche VerGrunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1983) * Steuerreform/ Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1983) * Flurbereinigungsgesetz/ Aufhebung des § 108 Abs.3 zweiter Halbsatz des Flurbereinigungsgesetzes betr.Grunderwerbsteuerreform * Wohnbesitz/ Aufhebung von Art. 7 des Gesetzes zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau betr. Grunderwerbsteuerreform * Einführungsgesetz zur Abgabenordnung/Aufhebung von Art.97 § 3 Abs.2 und §§ 4 bis 7 EGAO 1977 betr. Grunderwerbsteuerreform * Sozialer Wohnungsbau/Aufhebung von Art.7 des Gesetzes zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau betr. Grunderwerbsteuerreform * Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"/ Aufhebung des § 21 Abs.3 des Gesetzes über die Einrichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" betr. Grunderwerbsteuerreform * Städtebauförderungsgesetz/Aufhebung des § 77 StBFG betr. Grunderwerbsteuerreform * Unternehmensform/Aufhebung des § 27 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform im Zuge der Grunderwerbsteuerreform

Law· Gesetzgebung09/1338enacted

Act über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) (G-SIG: 09020061)

Original: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) (G-SIG: 09020061)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Änderung des Deutschen Auslieferungsgesetzes von 1929, Neuregelung des Rechts der Auslieferung, der Durchlieferung und der "Kleinen Rechtshilfe", Einführung der Vollstreckung von im Ausland verhängten Sanktionen mit einem "Exequaturverfahren" in das deutsche Recht. Das act verursacht keine Kosten. Den durch das Exequaturverfahren entstehenden Belastungen werden entsprechende Entlastungen durch die Überstellung inhaftierter Ausländer gegenüberstehen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Gemäß den Vorschlägen des Bundesrates ist die Übernahme der Vollstreckung für im Ausland verurteilte Deutsche nur zulässig, wenn sich der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt. Eine Vollstreckung gegen den Willen des Verureilten ist nicht vorgesehen. Die Vollstreckung einer im Ausland erkannten freiheitsentziehenden Sanktion ist nur möglich, wenn die zu grundeliegende Tat auch nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht ist. In den Fällen, wo nach deutschem Recht nur auf Geldbuße erkannt worden wäre, wird die im Ausland dafür verhängte Freiheitsstrafe in der Heimat auch vollstreckt. Die für die Bundesregierung vorgesehene Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die der Förderung des Rechtshilfeverkehrs dienen sollen, wird gestrichen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Auslieferungsgesetz * Auslieferung von Straftätern * Strafvollstreckung/Vollstreckung von Strafen in der Bundesrepublik Deutschland, die von Gerichten im Ausland verhängt und in einem "Exequaturverfahren" in Strafen des deutschen Rechts umgewandelt worden sind

Law· Gesetzgebung09/1713enacted

Act zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (G-SIG: 09020167)

Original: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (G-SIG: 09020167)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Europäische Impulse:</b> Verordnung des Rates der EG 954/79 vom 15.5.79, ABl. L 121/1 <br><br><b>Inhalt:</b> Gleichberechtigter Zugang für alle Seeschiffahrtsunternehmen zu den Linienkonferenzen; Interessenausgleich zwischen Anbietern und Nutzern von Schiffahrtsdiensten; Vorschriften über die Beziehungen zwischen den Mitgliedslinien; Beziehungen zu Verladern; Frachtraten; Beilegung von Streitigkeiten. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Law· Gesetzgebung09/1905enacted

Drittes act zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (G-SIG: 09020173)

Original: Drittes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (G-SIG: 09020173)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> BVerfGE 35, S. 382(402); 51, S. 268(284) <br><br><b>Inhalt:</b> Streichung von § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO: Einräumung eines Beschwerderechts des Antragsgegners im Falle einer vom Verwaltungsgericht beschlossenen Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit einer behördlichen Anordnung. Es entstehen keine nennenswerten Mehrkosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Das Inkrafttreten des Gesetzes wird auf den 1.1.83 festgesetzt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Beschwerde (Rechtsbehelf) * Umweltschutz/Drittes act zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung * Energiepolitik/Drittes act zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Law· Gesetzgebung09/1909enacted

Drittes act zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (G-SIG: 09020176)

Original: Drittes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (G-SIG: 09020176)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> BVerfGE 40, S. 196 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung zahlreicher §§ GüKG betr. Einführung einer vereinfachten Regelung für die Beförderung von Umzugsgut bei Verzicht auf Unterscheidung zwischen Nah- und Fernverkehr, Umwandlung der Genehmigung für den Möbelfernverkehr in eine für den allgemeinen Güterfernverkehr, paritätische Besetzung der Tarifkommissionen mit Vertretern der Güterkraftverkehrsunternehmer und der Verlader, Bildung von Fachausschüssen für Teilmärkte, Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei Nichteinigung in der Tarifkommission. Für den Bundesetat können für die Tätigkeit des Schlichters Kosten von bis zu 15.000 DM jährlich anfallen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Zahlreiche Änderungen durch den Ausschuß; u.a. wird die im Regierungsentwurf beabsichtigte Neuordnung des Tarifbildungsverfahren für den gewerblichen Güterfernverkehr sowie die Möglichkeit, durch zwei Genehmigungen im kombinierten Verkehr Fernverkehrsbeförderungen auch auf den Bezirksverkehr auszudehnen, gestrichen. Frachtabzüge sind nur in ausdrücklich zugelassenen Fällen gestattet. Das Tarifbildungsverfahren im Umzugsverkehr wird analog zum Güterfernverkehr angewendet. Für den Umzugsverkehr wird eine allgemeine Versicherungspflicht vorgeschrieben. Für die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders eingerichteten Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Güternah- und -fernverkehrs. Der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr werden umfassendere Befugnisse eingeräumt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Möbelverkehr/Änderung zahlreicher §§ GüKG betr. Einführung einer vereinfachten Regelung für die Beförderung von Umzugsgut, Umwandlung der Genehmigung für den Möbelfernverkehr in eine für den allgemeinen Güterfernverkehr * Umzugsgut/Änderung zahlreicher §§ GüKG betr. Einführung einer vereinfachten Regelung für die Beförderung von Umzugsgut, Umwandlung der Genehmigung für den Möbelfernverkehr in eine für den allgemeinen Güterfernverkehr * Güterfernverkehr/ Änderung zahlreicher §§ GüKG betr. Einführung einer vereinfachten Regelung für die Beförderung von Umzugsgut, Umwandlung der Genehmigung für den Möbelfernverkehr in eine für den allgemeinen Güterfernverkehr * Frachttarif/Tarifbildungsverfahren im gewerblichen Güterkraftverkehr

Law· Gesetzgebung09/1910enacted

Act zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG) (G-SIG: 09020179)

Original: Gesetz zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG) (G-SIG: 09020179)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Entschließungen BT Drs. 8/3417 vom 29.11.79 und BR-Drs. 15/80 (B) vom 8.2.80 <br><br><b>Inhalt:</b> Fortführung der Verkehrsunfallstatistik unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes bei Einschränkung auf den unabweisbar notwendigen Informationsbedarf durch eine neue Rechtsgrundlage. Für den Bund ergeben sich keine Mehrkosten. Bei den Ländern ist durch die Verringerung der Fallzahlen mit einer Kostenentlastung zu rechnen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Einarbeitung von Vorschlägen des Bundesrates, nach denen Einzelangaben für Zwecke der Unfallforschung auch an die Gemeinden des Unfallortes übermittelt werden dürfen. Bei der Erhebung der Unfallstatistik werden auch Feststellungen darüber getroffen, ob die Fahrzeuginsassen angeschnallt waren. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Straßenverkehrsstatistik * Unfallstatistik

Law· Gesetzgebung09/1912enacted

Act über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1982 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1982 - BBVAnpG 82) (G-SIG: 09020208)

Original: Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1982 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1982 - BBVAnpG 82) (G-SIG: 09020208)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Siehe B16(S. 314) und D09(S. 106) <br><br><b>Inhalt:</b> Anhebung der Bezüge um 3,6 v.H. ab 1.8.1982, Zahlung eines Einmalbetrages von 40 DM, Anpassung der Anwärterbezüge ohne Einmalzahlung ab 1.6.1982, Änderung § 41a Bundesbesoldungsgesetzes sowie Art. 1 Nr. 5 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes. Für 1982 betragen die Kosten im Bundesetat 0,39 Mrd DM, bei den Sondervermögen Bahn und Post sowie den Sozialversicherungsträgern 0,465 Mrd DM und bei den Ländern und Gemeinden ca. 1,2 Mrd DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Bezüge werden im vorgesehenen Umfang um jeweils einen Monat früher, d.h. zum 1.7.82 bzw. zum 1.5.82 erhöht. Die einmonatige Vorziehung erhöht den Kostenanteil im Bundesetat für 1982 um 0,09 Mrd DM auf 0,48 Mrd. Bei den Sondervermögen und den Sozialversicherungsträgern belaufen sich die Kosten für 1982 auf insgesamt 0,985 Mrd DM, bei Ländern und Gemeinden auf 1,192 Mrd bzw. 0,194 Mrd DM. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Dienstbezüge/Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 3,6 v.H. ab 1.8.1982 * Versorgungsbezüge/Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 3,6 v.H. ab 1.8.1982 * Anwärterbezüge/Anpassung der Anwärterbezüge ohne Einmalzahlung ab 1.6.82 * Haushaltsstrukturgesetz/Änderung Art. 1 Nr. 5 des 2. HStruktG betr. Aufhebung der 1 v.H. Besoldungskürzung

Law· Gesetzgebung09/2038enacted

Drittes act zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (G-SIG: 09020216)

Original: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (G-SIG: 09020216)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 13, 14, 25 und 27: Anhebung der Renten wegen Contergan-Schadensfällen um 11 v.H. ab 1.1.1982, Einführung einer Ausschlußfrist für die Anmeldung neuer Ansprüche. Die entstehenden Mehrkosten von jährlich etwa 1,9 Mio DM werden durch Zinserträge und das Stiftungskapital gedeckt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Rentenanpassung/Anhebung der Renten wegen Contergan-Schadensfällen um 11 v.H. ab 1.1.1982

Law· Gesetzgebung09/2033enacted

Act zu dem Abkommen vom 14. Juni 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zaire über den Luftverkehr (G-SIG: 09020217)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juni 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zaire über den Luftverkehr (G-SIG: 09020217)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Nebenschlagwörter:</b> Luftverkehrsabkommen/act zu dem Abkommen vom 14. Juni 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zaire über den Luftverkehr Das act verursacht keine Kosten.

Law· Gesetzgebung09/2032enacted

Act zu dem Abkommen vom 24. Juli 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sri Lanka über den Luftverkehr (G-SIG: 09020218)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 24. Juli 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sri Lanka über den Luftverkehr (G-SIG: 09020218)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Nebenschlagwörter:</b> Luftverkehrsabkommen/act zu dem Abkommen vom 24. Juli 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sri Lanka über den Luftverkehr Das act verursacht keine Kosten.

Law· Gesetzgebung09/1920enacted

Act über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1983 (Haushaltsgesetz 1983) (G-SIG: 09020226)

Original: Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1983 (Haushaltsgesetz 1983) (G-SIG: 09020226)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Ergänzung zum Bundeshaushaltsgesetz siehe D38(S. 129) <br><br><b>Inhalt:</b> Feststellung des Haushalts 1983 in Einnahme und Ausgabe auf 250 500 Mio DM, Ermächtigung zur Kreditaufnahme bis zu 28 430 Mio DM und zur Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten bis zu 8 v.H. des Haushaltsvolumens. Die mit der erhöhten Neuverschuldung einhergehenden Kosten zu Lasten des Bundes sind nicht beziffert. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der Haushaltsplan wird auf 253,205 Mrd DM festgestellt. Die Nettokreditaufnahme wird auf 40,91 Mrd DM begrenzt. Die Gewährleistungen im außenwirtschaftlichen Bereich erniedrigen sich um 19 Mrd DM auf 185 Mrd DM. Im Rahmen der Personalfluktuation sind 1 v.H. der Planstellen und Stellen einzusparen. Die Kosten werden durch die um 12,5 Mrd DM gestiegene Nettokreditaufnahme erhöht.

Law· Gesetzgebung09/2028enacted

Act zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre (G-SIG: 09020241)

Original: Gesetz zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre (G-SIG: 09020241)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der neuen Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 1.11.1982 bis 31.12.1984 um 5 v.H. Der Bundeshaushalt wird durch diese Maßnahme in 26 Monaten um 0,079 Mio DM entlastet. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundesregierung/act zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre * Parlamentarischer Staatssekretär/act zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre * Bundesminister/act zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre

Law· Gesetzgebung09/2049enacted

Act über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 1982) (G-SIG: 09020251)

Original: Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 1982) (G-SIG: 09020251)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Haushaltsgesetz 1982 siehe B17(S. 54) Nachtragshaushaltsgesetz siehe D28(S. 123) <br><br><b>Inhalt:</b> Erhöhung des Haushaltsvolumens 1982 um 604 Mio DM, Erhöhung der Nettokreditaufnahme um 6,04 Mrd DM infolge von Steuermindereinnahmen, des Wegfalls der sog. Kindergeldmilliarde und der verschärften Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt. Die Erhöhung der Nettokreditaufnahme um 6,04 Mrd DM führt zu nicht bezifferten Kosten für den Bund. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Erhöhung des Haushaltsvolumens 1983 nur um 390 Mio DM, Verringerung der zusätzlichen Nettokreditaufnahme auf 5,79 Mrd DM. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundeshaushalt 1982/act über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 * Nettokreditaufnahme/Erhöhung der Nettokreditaufnahme 1982 um 6,04 Mrd DM

Law· Gesetzgebung09/2086enacted

Drittes act zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes (G-SIG: 09020252)

Original: Drittes Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes (G-SIG: 09020252)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Identischer Regierungsentwurf siehe D42(S. 474) Siehe auch D32(S. 126) <br><br><b>Inhalt:</b> Additive Ermittlung der Berliner Wertschöpfung, Neugestaltung der umsatzsteuerlichen Herstellerpräferenzen nach §§ 1 und 1a BerlinFG sowie Änderung zahlreicher weiterer Paragraphen BerlinFG. Es entstehen Kosten in Höhe von 80 Mio DM (für den Bund 52 Mio DM) für eine Übergangszeit von zwei Jahren in Form von Steuermindereinnahmen in den Jahren 1985 bis 1986. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Für bestimmte Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung wird eine Überpräferenzzierung ausgeschlossen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Steuervergünstigung/Neugestaltung der umsatzsteuerlichen Herstellerpräferenzen nach §§ 1 und 1a BerlinFG * Umsatzsteuer/ Neugestaltung der umsatzsteuerlichen Herstellerpräferenzen nach §§ 1 und 1a BerlinFG

Law· Gesetzgebung09/2079enacted

Act zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen (G-SIG: 09020254)

Original: Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen (G-SIG: 09020254)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Identische Gesetzentwürfe siehe C16(S. 321) und C20(S. 323) Siehe auch L06(S. 402)und C13(S. 317) BVerfGE 37, S. 132, S. 140 BGHSt 30, S. 280 <br><br><b>Inhalt:</b> Zulassung von Zeitmietverträgen und Staffelmiete, Vereinfachung der Vorschriften über das außergerichtliche Mieterhöhungsverfahren, vermehrter Umfang aktualisierter Mietspiegel, Neuregelung der Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen, jedoch Schutz vor Luxusmodernisierung, Änderung der §§ 541, 550 und 564 BGB, des §§ 2, 5 und 10 Miethöhegesetz, des § 20 ModEnG, des § 9 Abs. 5 WoBindG, des Art. 2 des 2. WKSchG, der §§ 721 und 794a ZPO, des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz. Für den Bundesetat entstehen keine Kosten. Die Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln erfordert für die Gemeinden, die keinen Mietspiegel haben, zusätzlichen finanziellen Aufwand. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Staffelmietvereinbarungen können auch im Laufe eines Mietvertrages getroffen werden. Der neu definierte Vergleichsmietenbegriff gilt auch für die Vorschrift über die Mieterhöhung als Ausgangsbasis für die Ermittlung der sog. Wesentlichkeitsgrenze, die für Sanktionen gemäß Par. 5 Wirtschaftsstrafgesetz bedeutsam ist. Für Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheim ist, gelten Einschränkungen des Kündigungsschutzes. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Mietvertrag/Änderung §§ 564c und 556b BGB betr. Zulassung von Zeitmietverträgen * Bürgerliches Gesetzbuch/Änderung §§ 564c und 556b BGB betr. Zulassung von Zeitmietverträgen; Einfügung § 541b BGB betr. Wohnungsmodernisierung * Miethöhegesetz/Änderung §§ 2 und 10 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe betr. Zulassung der Staffelmiete sowie Vereinfachung des vorprozessualen Mieterhöhungsverfahrens * Staffelmiete/Änderung §§ 2 und 10 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe betr. Zulassung der Staffelmiete sowie Vereinfachung des vorprozessualen Mieterhöhungsverfahrens * Zivilprozeßordnung/Änderung der §§ 721 und 794a ZPO betr. Vorschriften über die Räumungsfrist einer Mietwohnung * Mietspiegel/ Erstellung von Mietspiegeln gem. § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.2 MHG * Wohnungsmodernisierung/Einfügung § 541b BGB betr. Vereinheitlichung der Duldungsvorschriften hinsichtlich des Mieters bei subventionierter und freifinanzierter Modernisierung * Mieterschutz/ Schutz der Mieter vor "Luxusmodernisierungen" * Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz/Aufhebung § 20 des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes betr. Vereinheitlichung der Duldungsvorschriften für den Mieter hinsichtlich subventionierter bzw. freifinanzierter Wohnungsmodernisierungen * Wohnungsbindungsgesetz/Änderung § 9 Abs.5 Wohnungsbindungsgesetz betr. Regelung der Mietkaution * Kaution/Änderung § 9 Abs.5 Wohnungsbindungsgesetz betr. Regelung der Mietkaution * Wirtschaftsstrafgesetz/Änderung § 5 Abs.1 Satz 2 betr. Regelung der Miethöhe

Law· Gesetzgebung09/2140enacted

Act zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) (G-SIG: 09020256)

Original: Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) (G-SIG: 09020256)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<strong>Bezug:</strong> In der 2. Beratung zusammengeführt mit dem identischen bill der CDU/CSU und FDP D40 (BT-Drs 09/2074); siehe auch G28, G29, G30, D30, D33 und D36<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung von 33 Gesetzen und der Sprachförderungsverordnung zur Begrenzung konsumptiver Ausgaben, zur steuerlichen Entlastung der Wirtschaft und zur Schaffung von Investitionsanreizen<br /> <br /> Schwerpunktmaßnahmen: Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 14 v.H., Einführung einer rückzahlbaren Investitionshilfeabgabe für Höherverdienende zur Förderung des Wohnungsbaus, Vorabregelung der Besoldungsanpassung 1983 zum 1.7. um 2 v.H., Neuregelung der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern, Änderung verschiedener Leistungsgesetze, u.a. Kürzungen bei Kindergeld, Wohngeld und BAföG, Verschiebung der Rentenanpassung 1983 auf den 1.7., Erhöhung von Beiträgen in der Sozialversicherung, Verstärkung der Selbstbeteiligung im Bereich der Krankenversicherung. Die Entlastung beim Bundesetat stellt sich auf 12,032 Mrd DM. Bei Ländern und Gemeinden werden Minderbelastungen in Höhe von ca. 5,8 Mrd DM erwartet.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammengeführt mit D40. Durch Detailkorrekturen ergibt sich für den Etat des Bundes eine zusätzliche Entlastung von 0,162 Mrd DM, bei Ländern und Gemeinden von insgesamt 0,065 Mrd DM.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Beschäftigungspolitik/act zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts * Konjunkturpolitik/act zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts * Steuerentlastung/Steuerliche Entlastung der Wirtschaft * Leistungsgesetz/Änderung verschiedener Leistungsgesetze zur Entlastung des Bundeshaushalts 1983, insbesondere beim Kindergeld, Wohngeld und BAföG * Verlustabzug gem.Einkommensteuergesetz/ Einführung einer befristeten Rücklage bei Erwerb von Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist (§ 6d EStG) * Auslandsinvestition/ Ausschluß des Ausgleichs bestimmter ausländischer Verluste (§ 2a EStG) * Vorsorgepauschale gem.Einkommensteuergesetz/Kappung der Vorsorgepauschale für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer auf 2000/4000 DM zuzüglich 900 DM je Kind (§ 10c EStG) * Schuldzinsen/Absetzbarkeit von Schuldzinsen in Höhe bis 10 000 DM für neugebaute selbstgenutzte Häuser und Eigentumswohnungen (§ 21d EStG) * Kinderfreibetrag/Einführung eines Kinderfreibetrages von 432 DM je Kind (§ 32 EStG) * Kinderbetreuungskosten/Wegfall der Kinderbetreuungskosten (§ 33 EStG) * Freibetrag gem. Bundesausbildungsförderungsgesetz/Halbierung der Ausbildungsfreibeträge ab 1.1.1984 (§ 33 EStG) * Einkommensteuergesetz/Änderung und Ergänzung versch §§ EStG, u.a. Wegfall des Ausgleichs von Auslandsverlusten, Kappung der Vorsorgepauschale, Schuldzinsenabzug für selbstgenutzten neugebauten Wohnraum, Wegfall der Kinderbetreuungskosten, Einführung eines Kinderfreibetrags sowie Halbierung der Ausbildungsfreibeträge * Erfindung/Änderung des § 2 des Gesetzes zur Überleitung steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder betr Verlängerung der Steuervergünstigung für Erfindervergütungen * Bewertungsgesetz/ Änderung der §§ 121a und 124 Bewertungsgesetz betr Ansatz des Nutzungswerts eigengenutzter Zweifamilienhäuser * Gewerbesteuergesetz/Änderung der §§ 8, 12 und 36 Gewerbesteuergesetz betr Wegfall von 40 v.H. in 1983 und 50 v.H. ab 1984 der Hinzurechnung von Dauerschulden und -zinsen * Umsatzsteuergesetz/ Änderung der §§ 12, 24, 27 sowie der Anlage Umsatzsteuergesetz betr Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 1.7.1983 von 13/6,5 auf 14/7 v.H. sowie der Vorsteuerpauschale für die Landwirtschaft * Vorsteuer/ Erhöhung der Vorsteuerpauschale für die Landwirtschaft * Mehrwertsteuer/Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 1.7.1983 von 13/6,5 auf 14/7 v.H. * Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern/Änderung der §§ 1, 11a und 17 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern betr Änderung der Umsatzsteuerverteilung und Wegfall der Ausgleichszahlung (sog. Kindergeldmilliarde) * Gemeindefinanzreformgesetz/Änderung des § 6 GemeindefinanzreformG betr Senkung der Gewerbesteuerumlage für 1983 und 1984 * Investitionshilfegesetz/Investitionshilfegesetz als Art.8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983, Einführung einer unverzinslichen rückzahlbaren Abgabe für Höherverdienende für 1983 und 1984 zur Förderung des Wohnungsbaus * Zwangsanleihe/Investitionshilfegesetz als Art.8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983, Einführung einer unverzinslichen rückzahlbaren Abgabe für Höherverdienende für 1983 und 1984 zur Förderung des Wohnungsbaus * Wohnungsbauförderung/ Investitionshilfegesetz als Art.8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983, Einführung einer unverzinslichen rückzahlbaren Abgabe für Höherverdienende für 1983 und 1984 zur Förderung des Wohnungsbaus * Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz/act über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1983 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1983 BBVAnpG 83) als Art.9 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983: Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Bund und Ländern um 2 v.H. ab 1.7.1983 * Bundessozialhilfegesetz/Änderung des § 22 BSHG betr Erhöhung der Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt um 2 v.H. zum 1.7.1983 * Bundeskindergeldgesetz/Änderung und Ergänzung versch §§ BKKG betr einkommensabhängige Reduzierung der Kindergeldsätze * Wohngeldgesetz/Änderung und Ergänzung versch §§ WGG betr Beseitigung struktureller Verzerrungen bei der Einkommensermittlung für das Wohngeld; Neufassungsermächtigung * Bundesausbildungsförderungsgesetz/Änderung von §§ des BAföG betr Einschränkung der Schülerförderung und Umstellung der Studentenförderung auf Darlehen * Schüler/Einschränkung der Schülerförderung nach BAföG * Studiendarlehen/Umstellung der Studentenförderung auf Darlehen * Lastenausgleichsgesetz/Änderung des § 277a LAG betr Verschiebung der Anpassung der Unterhaltshilfe und Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner * Rentenanpassungsgesetz/Rentenanpassungsgesetz 1983 als Art 17 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983: Verschiebung der Rentenanpassung auf den 1.7.1983, Erhöhung der Rentenleistungen um 5,59 v.H., Aufhebung von Art 15 des Rentenanpassungsgesetzes 1982 * Reichsversicherungsordnung/Änderung und Ergänzung versch §§ RVO betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 * Angestelltenversicherungsgesetz/Änderung und Ergänzung versch §§ AngestelltenversicherungsG betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 * Reichsknappschaftsgesetz/Änderung und Ergänzung versch §§ ReichsknappschaftsG betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 * Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung und Ergänzung versch §§ ArVNG betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 * Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung und Ergänzung versch §§ AnVNG betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 * Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung und Ergänzung versch §§ KnVNG betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 * Bundesversorgungsgesetz/Änderung und Ergänzung versch §§ BVG betr Anpassung der Leistungen * GAL/Änderung und Ergänzung versch §§ GAL betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 sowie Änderung der §§ 6c und 9c act zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte * Arbeitsförderungsgesetz/Änderung und Ergänzung versch §§ AFG betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983, u.a. Bemessung der Leistungen an der Dauer der Beitragszahlung * KVLG/Änderung und Ergänzung versch §§ KVLG betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 * Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar/Änderung des § 30a Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 * Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz/Änderung von Artikel 4 § 13 Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 * Personalausgaben/Änderung des § 1 act zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 * Bundesverwaltung/Änderung des § 1 act zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 * Rehabilitations-Angleichungsgesetz/Änderung der §§ 13 und 40 RehaAnglG betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 * Beschäftigungsförderungsgesetz/Aufhebung von Artikel 4 und 6 Abs.2 BeschFG betr Entlastung des Bundeshaushalts 1983 * Sprachförderungsverordnung/Änderung des § 2 SprachförderungsVO betr Einsparungen bei der Sprachförderung von Aussiedlern und Kontingentflüchtlingen * Krankenversicherung der Rentner/Stufenweise Einführung eines Krankenversicherungsbeitrags der Rentner * Rentenversicherungsbeitrag/Erhöhung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,5 v.H. ab 1.9.1983 * Sozialversicherung/Kürzung der Bundeszuschüsse im Bereich der Sozialversicherung * Arbeitslosengeld/Differenzierung der Leistungsdauer beim Arbeitslosengeld * Rezeptgebühren/Erhöhung der Rezeptgebühren von 1.50 DM auf 2.00 DM * Heilkur/Einführung einer Selbstbeteiligung der Versicherten von 10 DM pro Tag * Krankenhauspflegesatz/Einführung einer Selbstbeteiligung der Versicherten zu den Kosten der Krankenhauspflege von 5 DM pro Tag * Bundesanstalt für Arbeit/Entlastung der Finanzen der Bundesanstalt für Arbeit

Law· Gesetzgebung09/2119enacted

Act zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 09020264)

Original: Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 09020264)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages 5.12.73, 22.4.77, 8.11.78 <br><br><b>Inhalt:</b> Einführung des Dienstgrades "Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann" in der Besoldungsgruppe A9 und des Dienstgrades "Oberstabsfeldwebel/ Oberstabsbootsmann" in der Besoldungsgruppe A9 mit Zulage, Änderungen in den Besoldungsgruppen A8, A9, A10 und in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Es entstehen keine Mehrkosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der Anteil der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner wird auf bis zu 25 v.H. der Planstellen der Besoldungsgruppen A8 und A9 insgesamt begrenzt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Stabsfeldwebel * Matrose * Bundesbesoldungsgesetz/Änderungen in den Besoldungsgruppen A8, A9, A10 und in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes betr. Einführung neuer Dienstgradbezeichnungen bei Soldaten * Dienstgrad von Soldaten

Law· Gesetzgebung09/2201enacted

Act zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (G-SIG: 09020268)

Original: Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (G-SIG: 09020268)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Siehe C41(S. 459) für die Eintragungsgrenze bei Bußgeldbescheiden <br><br><b>Inhalt:</b> Anhebung der Eintragungsgrenze von Bußgeldbescheiden in das Verkehrszentralregister von 40 auf 80 DM, Änderung der §§ 26 und 28 StVG. Das act verursacht keine Kosten. Beim Kraftfahrbundesamt kann die Verringerung der Eintragungen zu Kosteneinsparungen führen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bußgeldbescheid * Verkehrszentralregister

Law· Gesetzgebung09/1126enacted

Act zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit (G-SIG: 09020104)

Original: Gesetz zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit (G-SIG: 09020104)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Erhöhung der Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit, insbesondere zur Entlastung der Landgerichte, Beschränkung der Rechtsmittel auf Fälle, deren Bedeutung den damit verbundenen Aufwand rechtfertigt; Änderung § 23 GVG, §§ 78,511a und 567 ZPO, § 45 WEG, § 20a FGG, § 34 LwVG, § 304 StPO, § 108 OWiG, § 146 VwGO, § 128 FGO, § 5 GKG, § 36 VerschG, § 14 Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats, § 12 act über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter, § 16 act über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie §§ 10 und 128 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Wertgrenze für die Zuständigkeit des Amtsgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird auf 4500 DM erhöht. Von den im Bundesratsentwurf vorgesehenen Erhöhungen der Berufungssummen, der Beschwerdesummen in Kostensachen sowie der Erhöhung der Beschwerdesummen in den Verfahren nach der Hausratsverordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz wird abgesehen. Ebenso entfallen die im Entwurf vorgesehenen Erhöhungen von Wertgrenzen weiterer Kostenbeschwerden in anderen Gesetzen. Das act soll zum 1.1.83 in Kraft treten. <br><br><b>Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:</b> Änderungsvorschlag. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Zivilprozeß/act zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit * Landgericht/Entlastung der Landgerichte durch Anhebung der Wertgrenzen * Gerichtsverfassungsgesetz/Änderung des § 23 GVG betr. Wertgrenzerhöhung * Zivilprozeßordnung/Änderung der §§ 78,511a und 567 ZPO betr. Wertgrenzerhöhung * Wohnung/Änderung des § 14 Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats betr. Wertgrenzerhöhung * Hausrat/Änderung des § 14 Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats betr. Wertgrenzerhöhung * Wohnungseigentumsgesetz/Änderung des § 45 WEG betr. Wertgrenzerhöhung * Freiwillige Gerichtsbarkeit/Änderung des § 20a FGG betr. Wertgrenzerhöhung * Gerichtsverfahren/Änderung des § 34 LwVG betr. Wertgrenzerhöhung * Landwirtschaft/Änderung des § 34 LwVG betr. Wertgrenzerhöhung * Strafprozeßordnung/Änderung des § 304 StPO betr. Wertgrenzerhöhung * Ordnungswidrigkeit/Änderung des § 108 OWiG betr. Wertgrenzerhöhung * Verwaltungsgerichtsordnung/Änderung des § 146 VwGO betr. Wertgrenzerhöhung * Finanzgerichtsordnung/ Änderung des § 128 FGO betr. Wertgrenzerhöhung * Gerichtskostengesetz/Änderung des § 5 GKG betr. Wertgrenzerhöhung * Ehrenamtlicher Richter/Änderung des § 12 act über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter betr. Wertgrenzerhöhung * Zeuge/Änderung des § 16 act über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen betr. Wertgrenzerhöhung * Sachverständiger/Änderung des § 16 act über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen betr. Wertgrenzerhöhung * Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte/Änderung der §§ 10 und 128 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte betr. Wertgrenzerhöhung * Verschollenheitsgesetz/ Änderung des § 36 VerschG betr. Wertgrenzerhöhung

Law· Gesetzgebung09/1719enacted

Act zum Kooperationsabkommen vom 2. April 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie zum Abkommen vom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits (G-SIG: 09020184)

Original: Gesetz zum Kooperationsabkommen vom 2. April 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie zum Abkommen vom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits (G-SIG: 09020184)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Inhalt:</b> Befreiung von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen, Zollplafonds für eine begrenzte Anzahl von Waren, schrittweiser Abbau der Zölle für bestimmte Rohstoffe, Verbesserung des Marktzugangs zum Agrarsektor, schrittweise Beseitigung der Hemmnisse im Warenverkehr in mehreren Etappen, Förderung der Technologie in Jugoslawien, der Zusammenarbeit der Unternehmen, des Absatzes auf den Märkten der Vertragsparteien sowie auf Drittmärkten, Bereitstellung von 200 Mio ECU für Projekte gemeinsamen Interesses für 5 Jahre durch die Europäische Investitionsbank, Nichtdiskriminierung im Bereich der Arbeitskräfte und auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit. Dem Bund entstehen durch die Bereitstellung von 200 Mio ECU lediglich mittelbare Kosten durch den Anteil am Kapital der Europäischen Investitionsbank in Höhe von 21,875 v.H. Dem Bund können unmittelbar zusätzliche Aufwendungen aus der Durchführung des Abkommens dadurch entstehen, daß Familienleistungen für in einem anderen Mitgliedstaat der EG lebende Kinder von Arbeitnehmern aus Jugoslawien in der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Europäische Wirtschaftsgemeinschaft/act zum Kooperationsabkommen vom 2. April 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie zum Abkommen vom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der SoziGesetz zum Kooperationsabkommen vom 2. April 1980 zwische * Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl/act zum Kooperationsabkommen vom 2. April 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie zum Abkommen vom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Sozi * Kooperation/act zum Kooperationsabkommen vom 2. April 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie zum Abkommen vom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Sozi

Law· Gesetzgebung09/1671enacted

Act zur Vereinfachung der Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte (G-SIG: 09020196)

Original: Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte (G-SIG: 09020196)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<strong>Bezug:</strong> In der 2. Beratung zusammengeführt mit dem identischen Länderantrag von Baden-Württemberg und Bayern D24 (BT-Drs 09/1886)<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung des § 40a EStG: Verzicht auf die mit dem 2.HStruktG eingeführte Vorlage einer amtlichen Bescheinigung als Voraussetzung der Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte. Über die Kosten kann keine Aussage gemacht werden.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammengeführt mit D24.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Lohnsteuer/act zur Vereinfachung der Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte * Besteuerungsverfahren/act zur Vereinfachung der Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte

Law· Gesetzgebung09/2034enacted

Sechstes act zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (G-SIG: 09020244)

Original: Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (G-SIG: 09020244)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> 41. Sitzung des Innenausschusses des 9. BT vom 29.9.82 BVerfGE 16, S. 130, S. 145 <br><br><b>Inhalt:</b> Neuabgrenzung der Wahlkreise 228(Erlangen) und 229(Fürth) für die Wahl zum 10.Deutschen Bundestag. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundestagswahl

Law· Gesetzgebung09/524enacted

Act zur Aufhebung des Gesetzes über die Pockenschutzimpfung (G-SIG: 09020037)

Original: Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Pockenschutzimpfung (G-SIG: 09020037)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Ein bill, der eine erhebliche Einschränkung der Pockenschutzimpfpflicht vorsah, wurde bereits in der 8.WP eingebracht (BR Drs. 212/77, BT Drs. 8/933, s.a.GESTA/8.WP/S.764) <br><br><b>Inhalt:</b> Wegfall der Notwendigkeit einer Pockenschutzimpfung aufgrund von Feststellungen der WHO. Das act führt zu nicht quantifizierten Kosteneinsparungen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Das Datum des Inkrafttretens wird auf den 1.7.83 festgelegt.

Law· Gesetzgebung09/1699enacted

Act zu dem Abkommen vom 19. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (G-SIG: 09020185)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (G-SIG: 09020185)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Nebenschlagwörter:</b> Doppelbesteuerungsabkommen/act zu dem Abkommen vom 19. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Das sich daraus ergebende Mehr- oder Minderaufkommen wird haushaltswirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen.

Law· Gesetzgebung09/1698enacted

Act zu dem Abkommen vom 24. November 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (G-SIG: 09020186)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (G-SIG: 09020186)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Nebenschlagwörter:</b> Doppelbesteuerungsabkommen/act zu dem Abkommen vom 24. November 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen Die Mehr- oder Mindereinnahmen fallen haushaltswirtschaftlich nicht ins Gewicht.

Law· Gesetzgebung09/95enacted

Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (SGB) (G-SIG: 09020010)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

<b>Inhalt:</b> Zusammenfassung und Neuordnung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten als Drittes Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, Änderung zahlreicher Sozialgesetze. Das Gesetz verursacht keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Auf Anregung des Bundesrates hin wurden Verweisungsvorschriften zusammengefaßt und eine Reihe klarstellender Regelungen formuliert, z.B. bei der Beschleunigung der Leistungen, dem Erstattungsverfahren, der Auftragskündigung u.a. Die Regelung über die Arbeitsgemeinschaften werden neu gefaßt. Belange des Datenschutzes werden berücksichtigt, u.a. bei den Regelungen über die Auskunftspflicht, die modifiziert werden. Gemäß dem Antrag des Bundesrates werden die Vorschriften über den Forderungsübergang bei Schadenersatzansprüchen präzisiert. Eine Reihe von Vorschriften mußten der zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage angepaßt werden, bzw. im Falle der durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz eingetretenen Härtefälle entsprechende Korrekturen angebracht werden. Das Gesetz soll zum 1.1.1983 in Kraft treten. Die Änderungen belasten den Bundesetat 1982 mit ca. 1,26 Mio DM, die Länder und Gemeinden mit insgesamt ca. 140 Mio DM. <br><br><b>Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:</b> Änderungsvorschlag. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Sozialversicherungsträger/Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten * Bundesausbildungsförderungsgesetz/Änderung § 38 betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Arbeitsförderungsgesetz/Änderung zahlreicher §§ betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Reichsversicherungsordnung/Änderung zahlreicher §§ betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Angestelltenversicherungsgesetz/Änderung verschiedener §§ betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Reichsknappschaftsgesetz/Änderung verschiedener §§ betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Altershilfe für Landwirte/Änderung verschiedener §§ des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Krankenversicherung der Landwirte/Änderung verschiedener §§ des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Bundesversorgungsgesetz/Änderung verschiedener §§ des Bundesversorgungsgesetzes betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Rehabilitations-Angleichungsgesetz/Änderung der §§ 6 und 18 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Bundeskindergeldgesetz/Änderung der §§ 8 und 13 betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Wohngeldgesetz/Änderung § 23 betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Bundessozialhilfegesetz/Änderung verschiedener §§ betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Unterhaltssicherungsgesetz/Änderung § 12 betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten * Unterhaltsvorschußgesetz/Änderung § 7 betr. Zusammenarbeit der Leistungsträger der Sozialversicherung und ihre Beziehungen zu Dritten

Law· Gesetzgebung09/1065enacted

Act zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Verschmelzungsrichtlinie-act) (G-SIG: 09020103)

Original: Gesetz zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz) (G-SIG: 09020103)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

Translated from German

<b>Bezug:</b> Vgl. dazu BT-Drs. 6/1027, BR-Drs. 394/70, BT-Drs. 6/3071, BR-Drs. 696/71 Beschluß <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG 78/855 EWG vom 20.10.78 "Verschmelzungsrichtlinie", ABl. L 295/36 vom 20.10.78 <br><br><b>Inhalt:</b> Umsetzung der Dritten Richtlinie des Rates zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 9. Oktober 1978 in deutsches Recht, Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Gläubiger und Dritte bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften; Änderung und Ergänzung verschiedener §§ AktG, Umwandlungsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz sowie Änderung des § 26d EGAktG, des § 145 act über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Einfügung eines § 31a und Änderung der §§ 32 und 33 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Für die Fälle der Aufnahme einer mehr als 90-prozentigen Tochtergesellschaft in die Muttergesellschaft wird auf einen Genehmigungsbeschluß der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft verzichtet, es sei denn, daß Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen. Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1.10.82. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Unternehmensfusion/act zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts * Aktiengesellschaft/act zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts * Rechtsangleichung in den EG/ act zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts * Gesellschaftsrecht/act zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts * Einführungsgesetz zum Aktiengesetz/Änderung und Ergänzung verschiedener §§ AktG sowie Änderung des § 26d EGAktG betr. Harmonisierung der Schutzbestimmungen bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften * Umwandlungsgesetz/Änderung und Ergänzung verschiedener §§ Umwandlungsgesetz betr. Harmonisierung der Schutzbestimmungen bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften * Versicherungsaufsichtsgesetz/Änderung und Ergänzung verschiedener §§ Versicherungsaufsichtsgesetz betr. Harmonisierung der Schutzbestimmungen bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften * Freiwillige Gerichtsbarkeit/Änderung des § 145 act über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betr. Harmonisierung der Schutzbestimmungen bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften * Eigenkapital/Einfügung eines § 31a und Änderung der §§ 32 und 33 act über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betr. Harmonisierung der Schutzbestimmungen bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften * Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Einfügung eines § 31a und Änderung der §§ 32 und 33 act über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betr. Harmonisierung der Schutzbestimmungen bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften

Law· Gesetzgebung09/1632enacted

Act zu dem Vertrag vom 9. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gemeinsame Information und Beratung der Schiffahrt in der Emsmündung durch Landradar- und Revierfunkanlagen (G-SIG: 09020166)

Original: Gesetz zu dem Vertrag vom 9. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gemeinsame Information und Beratung der Schiffahrt in der Emsmündung durch Landradar- und Revierfunkanlagen (G-SIG: 09020166)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Schiffssicherheit/act zu dem Vertrag vom 9. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gemeinsame Information und Beratung der Schiffahrt in der Emsmündung durch Landradar- und Revierfunkanlagen * Niederlande/act zu dem Vertrag vom 9. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gemeinsame Information und Beratung der Schiffahrt in der Emsmündung durch Landradar- und Revierfunkanlagen Es entstehen keine Kosten.

Law· Gesetzgebung09/1720enacted

Act zu dem Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (G-SIG: 09020183)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (G-SIG: 09020183)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Katastrophenhilfe/act zu dem Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf Kostenerstattung bei Hilfeleistungen im humanitären Bereich. Beim Einsatz von Flugzeugen ist Kostenbeteiligung je zur Hälfte vorgesehen.

Law· Gesetzgebung09/1750enacted

Act über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 (Nachtragshaushaltsgesetz 1982) (G-SIG: 09020207)

Original: Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 (Nachtragshaushaltsgesetz 1982) (G-SIG: 09020207)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Bundeshaushaltsgesetz 1982 siehe D15(S. 112) 2. Nachtragshaushaltsgesetz siehe D39(S. 131) <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 1, 2 und 20 Bundeshaushaltsgesetz 1982: Erhöhung des Haushaltsvolumens um 5,3 Mrd DM, insbesondere wegen gestiegener Arbeitslosenzahl, Erhöhung der Nettokreditaufnahme um 7,1 Mrd DM sowie personalwirtschaftliche Erleichterungen für Forschungseinrichtungen. Die mit der Erhöhung des Nettokreditbedarfs um 7,09 Mrd DM anfallenden Belastungen gehen zu Lasten des Bundesetats. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der Haushalt wird im Volumen auf 245,987 Mrd DM festgestellt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundeshaushaltsgesetz 1982/act über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 * Arbeitslosigkeit/Erhöhung des Haushaltsvolumens 1982 wegen gestiegener Arbeitslosenzahl * Nettokreditaufnahme/Erhöhung der Nettokreditaufnahme 1982 um 7,1 Mrd DM * Forschungseinrichtung/ Personalwirtschaftliche Erleichterungen für Forschungseinrichtungen

Law· Gesetzgebung09/564enacted

Zweites act zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung (G-SIG: 09020004)

Original: Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung (G-SIG: 09020004)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> OVG Berlin Entscheidung vom 29.7.81 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 11 Abs.3: Erweiterung der Möglichkeit, die befristete, zweckgebundene Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes über die Gesamtdauer von höchstens 4 Jahren hinaus zu verlängern, insbesondere im Interesse der pharmazeutischen Versorgung der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen. Das act verursacht keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die besondere Erlaubnis kann auch einem Flüchtling im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für die im Rahmen humanitärer Hilfaktionen aufgenommenen Flüchtlinge vom 22.7.80 erteilt werden. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausländischer Arbeitnehmer/Zweites act zur Änderung der Bundes- Apothekerordnung

Law· Gesetzgebung09/785enacted

Viertes act zur Änderung des Weingesetzes (G-SIG: 09020070)

Original: Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (G-SIG: 09020070)

Germany · German Bundestag · 19 January 2023

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<b>Europäische Impulse:</b> Gerichtshof der EG Entscheidungen vom 20.2.75, Rechtssache 12/74; 12.10.78, Rechtssache 13/78, 20.2.79, Rechtssache 120/78; Verordnungen des Rates der EG vom 5.2.79, ABl. EG L 54 vom 5.3.79; Verordnung (EWG) Nr. 453/80 vom 18.2.80; ABl. EG L 57, S. 1. <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung und Ergänzung versch §§ Weingesetz; Anpassung des Weingesetzes von 1971 an das Gemeinschaftsrecht und die aus dem Vollzug gewonnenen Erfahrungen, u.a. Einführung der Bezeichnung "Landwein", Verbesserung der Überwachung und Vorschriften über Keltermethoden sowie für in der DDR und Berlin (Ost) hergestellte Erzeugnisse; Neufassungsermächtigung. Den Ländern werden durch die in Art. 1 Nr. 4 vorgesehene obligatorische amtliche Feststellung des natürlichen Alkoholgehaltes (Mostgewicht) und der Erntemenge ab der Weinlese 1985 zusätzliche Kosten entstehen, sofern sie diese nicht in die Gebühren der amtlichen Qualitätsprüfung miteinbeziehen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Es erfolgen - unter anderem auf Anregung des Bundesrates - eine Vielzahl von Änderungen z.B. bei der Herbstkontrolle wo statt einer amtlichen Feststellung von Erntemenge und Mostgewicht ab 1985 nur noch eine tägliche Feststellung dieser Daten und Eintragung in ein vom Erzeuger zu führenden Herbstbuch gefordert wird; die Länder erlassen durch Rechtsverordnung eine Herbstordnung. Weiterhin werden Änderungen bei Herkunft und Bezeichnung vorgenommen u.a. sollen eingeführte Bereichsnamen erhalten bleiben. In der Begriffsbestimmung für Branntwein aus Wein wird ein Mindestalkoholgehalt von 38 Volumenprozent festgesetzt. Die Straf- und Bußgeldvorschriften werden wesentlich erweitert, um eine Bewehrung des Rechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch Rechtsverordnungen zu vermeiden. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Rechtsangleichung in den EG/Viertes act zur Änderung des Weingesetzes * Landwein/Einführung der Bezeichnung "Landwein" * Lebensmittelkontrolle/Verbesserung der Überwachung der Ernte, der Herstellung und des Inverkehrbringens von Wein * Deutsche Demokratische Republik/Vorschriften für in der DDR und Berlin (Ost) hergestellte Weinerzeugnisse

Law· Gesetzgebung09/1572enacted

Act zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) (G-SIG: 09020137)

Original: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) (G-SIG: 09020137)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Änderung des § 18d Abs. 1 WoBindG: Folgeänderung zu dem durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz geänderten § 18a WoBindG betr. Subventionsabbau bei mit Zins- und Tilgungshilfen geförderten Wohnungen. Das act bringt Minderausgaben in noch nicht quantifizierbarer Höhe. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Regelung über Kleindarlehen wird auf Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen erweitert. Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen die Mietpreisbindung erlischt. Die Vorschriften werden so gefaßt, daß der Bestand an Bergarbeiterwohnungen nicht vermindert wird. Die notwendigen Folgeänderungen in anderen Vorschriften und Gesetzen werden eingebracht. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Haushaltsstrukturgesetz * Subvention * Saarland, Land/Einbeziehung der mit Wohnungsfürsorgemittel im Saarland geförderten Wohnungen in das Wohnungsbindungsgesetz * Wohnungsbaugesetz/Titeländerung des als act zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen - Wohnungsbindungsgesetz eingebrachten Gesetzes in "act zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland" * Wohnungsbaugesetz/ Titeländerung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in "act zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes, des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland"

Law· Gesetzgebung09/1357enacted

Act zu dem Abkommen vom 3. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (G-SIG: 09020142)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (G-SIG: 09020142)

Germany · German Bundestag · 5 May 2026

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<strong>Inhalt:</strong> Rückwirkende Abkommensanwendung ab 1.1.1979, Erhebung einer deutschen Mehrsteuer nur in den Fällen, in denen eine Entlastung an amerikanischen Steuern gegenübersteht, Ausdehnung der Zusammenarbeit der beiden Steuerverwaltungen auf die Erbschaft- und Schenkungssteuer. Die Kosten fallen haushaltswirtschaftlich nicht ins Gewicht.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Doppelbesteuerungsabkommen/act zu dem Abkommen vom 3. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungssteuern * Erbschaftsteuer/act zu dem Abkommen vom 3. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungssteuern

Law· Gesetzgebung09/1576enacted

Act über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1982 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1982) (G-SIG: 09020150)

Original: Gesetz über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1982 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1982) (G-SIG: 09020150)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Mittelbereitstellung in Höhe von 3,7 Mrd DM, Finanzierung eines Drittels der Ausgaben durch Kreditaufnahme. Es können Kosten durch Tilgung von im Jahr 1982 fällig werdenden Krediten in der Höhe von 29 Mio DM entstehen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Das Volumen des ERP-Wirtschaftsplans wird um 0,685 Mrd DM auf 4,419 Mrd DM erhöht, die durch entsprechende Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten bis zur Höhe von nunmehr 1,899 Mrd DM gedeckt werden. Die Investitionshilfe wird um 1 Mio DM auf 10,2 Mio DM aufgestockt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Mittelständisches Unternehmen/act über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1982 * Existenzgründung von Selbständigen/act über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1982 * Umweltschutz/act über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1982 * Berlinförderung/act über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1982 * Entwicklungshilfe/act über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1982

Law· Gesetzgebung09/1640enacted

Drittes act zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin (G-SIG: 09020152)

Original: Drittes Gesetz zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin (G-SIG: 09020152)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Verlängerung der Mietpreisbindung bis zum 31.12.1989, Einführung einer allgemeinen Betriebskostenumlage, Zulassung allgemeiner Grundmieterhöhungen, Mieterhöhungsmöglichkeit im Härtefall und nach Durchführung erheblicher Instandsetzungen, Zahlung eines modernisierungsbedingten Mieterhöhungsbetrages, Differenzierung der Mietpreise nach: Ausstattung, Baualter, Lage im Gebäude und im Stadtgebiet sowie Größe, Entlassung aus der Preisbindung für neu abgeschlossene Mietverhältnisse ab dem 1.1.1988, unbefristeter Ausschluß der Eigenbedarfskündigung bei einer Sozialwohnung sowie Ausschluß der Eigenbedarfskündigung im Härtefall, Änderung der §§ 15 und 18 des 2. Bundesmietengesetzes, der §§ 18, 24, 25, 29 und 44 des 1. Bundesmietengesetzes, des § 564b BGB sowie des § 32 Wohnungsbindungsgesetz. Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Obergrenze für Mieterhöhungen der Jahre 1984-89 wird von 5 v.H. auf 4 v.H. gesenkt. Dem unabhängigen Ausschuß, der vor Erlaß von Rechtsverordnungen des Senats über Mieterhöhungen gehört werden muß, werden je ein Vertreter der Bundesregierung und des Berliner Senats zusätzlich zugeordnet. Die Grundmiete wird neu definiert. Die Voraussetzungen werden bestimmt, unter denen die Miete über die allgemeinen Ansätze hinaus erhöht werden darf. Der Wohnlagezuschlag entfällt. Für die Ertragsberechnung wird weiterhin die Preisbehörde eingeschaltet. Die die Eigenbedarfskündigung restringierenden Vorschriften werden gelockert u.a.m. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Mietpreisbindung/Änderung der §§ 15 und 18 Zweites BMG betr. Verlängerung der Mietpreisbindung bis zum 31.12.1989 im Land Berlin * Bundesmietengesetz/Änderung der §§ 15 und 18 Zweites BMG betr. Verlängerung der Mietpreisbindung bis zum 31.12.1989 im Land Berlin * Bundesmietengesetz/Änderung der §§ 18, 24, 25, 29 und 44 Erstes BMG betr. Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften in Berlin * Bürgerliches Gesetzbuch/Änderung § 564b BGB betr. Mietrechtsregelung in Härtefällen in Berlin * Wohnungsbindungsgesetz/Änderung § 32 WoBindG betr. Regelung des Mieterschutzes in Berlin * Mieterschutz/ Änderung § 32 WoBindG betr. Regelung des Mieterschutzes in Berlin * Sozialwohnung/Unbefristeter Ausschluß der Eigenbedarfskündigung bei einer Sozialwohnung in Berlin * Berlin, Land/Drittes act zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin * Investitionsförderung/Förderung der Investitionsbereitschaft auf dem Berliner housing market durch eine Mieterhöhungsmöglichkeit nach Durchführung von Instandsetzungen und Modernisierungen * Miete/Differenzierung der Mietpreise in Berlin nach: Ausstattung, Baualter, Größe, Lage im Gebäude und im Stadtgebiet * Betriebskosten im Wohnungswesen/Einführung einer allgemeinen Betriebskostenumlage für Altbauten in Berlin

Law· Gesetzgebung09/1518enacted

Act zur Abschaffung des Zündwarenmonopols (G-SIG: 09020156)

Original: Gesetz zur Abschaffung des Zündwarenmonopols (G-SIG: 09020156)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Anleihevertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kreuger-Konzern vom 26.10.1929, Deutscher Reichstag, Drs. IV, 1572, Anl.4, S. 31 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Art. 37 Abs. 1 EWG-Vertrag vom 25.3.57, BGBl II, S. 753, S. 1678; BGBl II, 1958, S. 64 <br><br><b>Inhalt:</b> Auflösung der das Zündwarenmonopol ausübende Monopolgesellschaft durch Aufhebung des Zündwarenmonopolgesetzes, des Gesetzes zur Eingliederung der Genossenschaftsfabriken in das Zündwarenmonopol und der Verordnung über die Festsetzung der Preise für Zündwaren. Die Einnahmen des Bundes werden um ca. 3 Mio DM jährlich vermindert. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Genossenschaftsfabrik/Aufhebung des Gesetzes zur Eingliederung der Genossenschaftsfabriken in das Zündwarenmonopol

Law· Gesetzgebung09/1620enacted

Act zu dem Abkommen vom 17. Juli 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern (G-SIG: 09020169)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Juli 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern (G-SIG: 09020169)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Anpassung des Abkommens von 1956 an den gegenwärtigen Stand des internationalen Wirtschaftsverkehrs und Steuerrechts. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Doppelbesteuerungsabkommen/act zu dem Abkommen vom 17. Juli 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern

Law· Gesetzgebung09/875enacted

Act über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz - AsylVerfG) (G-SIG: 09020123)

Original: Gesetz über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz - AsylVerfG) (G-SIG: 09020123)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<strong>Bezug:</strong> In der 2. Beratung zusammengeführt mit der BR-Initiative C25 (BT-Drs 09/221); BVerfG Entscheidungen vom 25.2.81 (1 BvR 413/80) und vom 30.6.81 (1 BvR 561/81); BVerwG Entscheidungen vom 19.5.81 (IC 168/79 und IC 170/79)<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Zusammenfassung der bisher in verschiedenen Gesetzen geregelten Bestimmungen über das Asylrecht, Regelung für den Aufenthaltsstatus des asylum seekerss, Beschleunigung des Verfahrens vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und des Verwaltungsgerichtsverfahrens; Änderung der §§ 11,15 und 24 sowie Aufhebung der §§ 28 bis 46 Ausländergesetz, Änderung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO und Aufhebung des zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens. Der Entwurf verursacht keine zusätzlichen Kosten.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammengeführt mit C25. Es werden erhebliche redaktionelle und sachliche Ergänzungen vorgenommen. Insbesondere werden Maßnahmen zur Beschleunigung des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens geändert. U.a. werden an die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Ausländers verfahrensrechtliche Folgen geknüpft. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden wird der Widerspruch weitgehend ausgeschlossen. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird nur zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist befristet und muß begründet werden. Zur Durchführung des Asylverfahrens wird dem Ausländer, der den motion gestellt hat, der Aufenthalt nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.Er hat keinen Anspruch darauf sich in einem bestimmten Land oder in einem bestimmten Ort aufzuhalten. Bei der Errichtung zentraler Ausländerbehörden für die Entgegennahme von Asylanträgen und einer erweiterten dezentralen Tätigkeit des Bundesamtes werden voraussichtlich zusätzliche Personal- und Sachkosten in Höhe von 0,45 Mrd DM jährlich entstehen.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Ausländergesetz/Änderung der §§ 11,15 und 24 sowie Aufhebung der §§ 28 bis 46 Ausländergesetz betr. Neuregelung des Asylverfahrens * Verwaltungsgerichtsordnung/Änderung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO betr. Neuregelung des Asylverfahrens * Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge/Beschleunigung des Verfahrens vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge * Grundgesetz: Art.2/Einschränkung von Artikel 2 Abs.2 Satz 1 GG durch das Asylverfahrensgesetz

Law· Gesetzgebung09/1443enacted

Act zu dem Vertrag vom 30. Oktober 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen (Erster Grenzberichtigungsvertrag) (G-SIG: 09020149)

Original: Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Oktober 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen (Erster Grenzberichtigungsvertrag) (G-SIG: 09020149)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Niederlande/act zu dem Vertrag vom 30. Oktober 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen Beim Bund und bei den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen können geringfügige Kosten durch die vertragsbedingte Neuvermarkung der Staatsgrenze auftreten.

Law· Gesetzgebung09/1227enacted

Act zu dem Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit (G-SIG: 09020131)

Original: Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit (G-SIG: 09020131)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Arbeitsschutz/act zu dem Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit * Hafen/act zu dem Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit * Schiffssicherheit/act zu dem Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit * Unfallverhütung/act zu dem Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

Law· Gesetzgebung09/1370enacted

Act zu dem Abkommen vom 27. Februar 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Seschellen über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus (G-SIG: 09020139)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Seschellen über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus (G-SIG: 09020139)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Luftverkehrsabkommen/act zu dem Abkommen vom 27. Februar 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Seschellen über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus Das act verursacht keine Kosten.

Law· Gesetzgebung09/1371enacted

Act zu dem Abkommen vom 28. Januar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Luftverkehr (G-SIG: 09020140)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Januar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Luftverkehr (G-SIG: 09020140)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Luftverkehrsabkommen/act zu dem Abkommen vom 28. Januar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Luftverkehr Das act verursacht keine Kosten.

Law· Gesetzgebung09/1372enacted

Act zu dem Abkommen vom 3. Oktober 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste über den Luftverkehr (G-SIG: 09020145)

Original: Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Oktober 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste über den Luftverkehr (G-SIG: 09020145)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> Luftverkehrsabkommen/act zu dem Abkommen vom 3. Oktober 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste über den Luftverkehr Es entstehen keine Kosten.

Law· Gesetzgebung09/1488enacted

Act über steuerliche und sonstige Maßnahmen für Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität (Beschäftigungsförderungsgesetz - BeschäftFG) (G-SIG: 09020159)

Original: Gesetz über steuerliche und sonstige Maßnahmen für Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität (Beschäftigungsförderungsgesetz - BeschäftFG) (G-SIG: 09020159)

Germany · German Bundestag · 17 April 2023

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<strong>Bezug:</strong> In der 2. Beratung zusammengeführt mit der identischen BT-Initiative von SPD, FDP D23 (BT-Drs 09/1400); zur Regelung der Einheitswerte des Grundbesitzes siehe D26<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Einführung einer befristeten Investitionszulage von 10 v.H., Erhöhung der Umsatzsteuersätze auf 14 v.H./7 v.H. ab 1. Juli 1983, Vorziehung der Neubewertung unbebauter baureifer Grundstücke, Beschleunigung des Steuereingangs bei Mehrergebnissen aus noch laufenden Betriebsprüfungen, Bildungsbeihilfen an arbeitslose Jugendliche, Kürzung des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung um 1,3 Mrd DM im Jahre 1984, Einführung einer Selbstbeteiligung der Rentner an den Kosten ihrer Krankenversicherung bei Kürzung des Beitragszuschusses der Rentenversicherungsträger zu den Krankenversicherungsbeiträgen der Rentner um 1 v.H.; Änderung und Ergänzung verschiedener §§ KVLG, Änderung der §§ 83e und 93 Angestelltenversicherungsgesetz, der §§ 96c und 104 Reichsknappschaftsgesetz, von Artikel 2 §§ 27a, 40b und 45a AnVNG, von Artikel 2 §§ 28a, 41b und 47a ArVNG, der §§ 2 und 3 act über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie, der §§ 12, 24, 27 sowie der Überschrift der Anlage UStG 1980, der §§ 19 und 73 BewG, Einfügung eines § 13a GrStG, Änderung des § 164 AO 1977, Einfügung eines § 4b und Änderung des § 5 Investitionszulagengesetz, Teilhauptfeststellungsgesetz 1983 als Artikel 6 BeschäftFG, act über die Gewährung von Bildungsbeihilfen für arbeitslose Jugendliche aus Bundesmitteln als Artikel 8 BeschäftFG. Das finanzielle Volumen der Gesamtmaßnahmen beläuft sich auf ca. 5,6 Mrd DM. Die Investitionszulage belastet den Bundesetat 1983 mit 1,85 Mrd DM (die Länder und Gemeinden mit 2,15 Mrd DM). Die Bildungsbeihilfen für arbeitslose Jugendliche liegen für 1982 bei 0,03 Mrd DM, in 1983 bei 0,055 Mrd DM zulasten des Bundesetats. Die Verminderung der Bundeszuschüsse in Zusammenhang mit der Krankenversicherung der Rentner entlastet den Bundesetat um 1,411 Mrd DM in 1984. Die Mehreinnahmen aus der Mehrwertsteuererhöhung belaufen sich auf 2,838 Mrd DM bei Bund und auf 1,462 Mrd DM bei den Ländern sowie aus Steuernachforderungen (Par. 173 AO) auf 0,21 Mrd DM beim Bund sowie auf 0,29 Mrd DM bei Ländern und Gemeinden.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammenführung mit D23. Im Zusammenhang mit der Investitionszulage wird auf ein besonderes Verzeichnis der Investitionen für den maßgeblichen Dreijahreszeitraum verzichtet. Die dreijährige Behaltefrist gilt auch für nachträgliche Herstellungsarbeiten. Die Definition &quot;baureifes Grundstück&quot; wird genauer gefaßt. Die Dauer der Bildungsbeihilfe für arbeitslose Jugendliche wird auf die Jahre 1982 bis 1984 beschränkt; die Voraussetzung einer dreimonatlichen Arbeitslosigkeit wird fallengelassen, wenn in diesem Zeitraum mit einer Vermittlung nicht zu rechnen ist.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Investitionszulagengesetz/Einfügung eines § 4b und Änderung des § 5 Investitionszulagengesetz, Einführung einer befristeten Investitionszulage von 10 v.H. * Umsatzsteuergesetz/Änderung der §§ 12, 24, 27 sowie der Überschrift der Anlage UStG 1980, Erhöhung der Umsatzsteuersätze auf 14 v.H./7 v.H. ab 1. Juli 1983 * Teilhauptfeststellungsgesetz 1983/TeilhauptG 1983 als Artikel 6 BeschäftFG, Vorziehung der Neubewertung unbebauter baureifer Grundstücke * Bewertungsgesetz/Änderung der §§ 19 und 73 BewG betr. Vorziehung der Neubewertung unbebauter baureifer Grundstücke * Grundstückswert/Vorziehung der Neubewertung unbebauter baureifer Grundstücke * Betriebsprüfung (Steueraufsicht)/Beschleunigung des Steuereingangs bei Mehrergebnissen aus noch laufenden Betriebsprüfungen; Änderung des § 164 AO 1977 * Steueraufkommen/ Beschleunigung des Steuereingangs bei Mehrergebnissen aus noch laufenden Betriebsprüfungen; Änderung des § 164 AO 1977 * Abgabenordnung/Beschleunigung des Steuereingangs bei Mehrergebnissen aus noch laufenden Betriebsprüfungen; Änderung des § 164 AO 1977 * Jugendarbeitslosigkeit/act über die Gewährung von Bildungsbeihilfen für arbeitslose Jugendliche aus Bundesmitteln als Artikel 8 BeschäftFG * Bildungsbeihilfe/act über die Gewährung von Bildungsbeihilfen für arbeitslose Jugendliche aus Bundesmitteln als Artikel 8 BeschäftFG * Gesetzliche Rentenversicherung/Kürzung des Bundeszuschusses zur GRV um 1,3 Mrd DM im Jahre 1984 * Krankenversicherung der Rentner/Einführung einer Selbstbeteiligung der Rentner an den Kosten ihrer Krankenversicherung bei Kürzung des Beitragszuschusses der Rentenversicherungsträger zu den Krankenversicherungsbeiträgen der Rentner um 1 v.H. * KVLG/Änderung und Ergänzung verschiedener §§ KVLG betr. Rentnerkrankenversicherung * Angestelltenversicherungsgesetz/Änderung der §§ 83e und 93 Angestelltenversicherungsgesetz betr. Rentnerkrankenversicherung * Reichsknappschaftsgesetz/Änderung der §§ 96c und 104 Reichsknappschaftsgesetz betr. Rentnerkrankenversicherung * Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung von Artikel 2 §§ 27a, 40b und 45a AnVNG betr. Rentnerkrankenversicherung * Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung von Artikel 2 §§ 28a, 41b und 47a ArVNG betr. Rentnerkrankenversicherung * Eisen- und Stahlindustrie/Änderung der §§ 2 und 3 des Gesetzes über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie (Artikel 39 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes): Einführung einer befristeten Investitionszulage von 10 v.H. * Haushaltsstrukturgesetz/Änderung der §§ 2 und 3 des Gesetzes über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie (Artikel 39 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes): Einführung einer befristeten Investitionszulage von 10 v.H. * Arbeitsmarkt/act über steuerliche und sonstige Maßnahmen für Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität * Konjunkturpolitik/act über steuerliche und sonstige Maßnahmen für Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität

Law· Gesetzgebung09/419enacted

Act zur Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages (G-SIG: 09020064)

Original: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages (G-SIG: 09020064)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> Bericht der Kommission "Kompetenzen Wehrbeauftragter" vom 24.5.76 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung zahlreicher §§ des Gesetzes über den Wehrbeauftragten: Präzisierung der verfassungsrechtlichen Stellung und der Kompetenzen des Wehrbeauftragten, Vorrang des Verteidigungsausschusses bei der Verwirklichung parlamentarischer Kontrolle, Angleichung der Amtsbefugnisse an die des Petitionsausschusses, Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts, Neuregelung der Vertretung des Wehrbeauftragten und der Beendigung des Amtsverhältnisses. Es entstehen gerinfügig höhere Personalkosten im Titel 0203 des Bundes. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der Wehrbeauftragte wird auch auf Weisung des Bundestages tätig. Dem Wehrbeauftragten darf die Genehmigung als Zeuge auszusagen, nur verweigert werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Amtsbezüge bemessen sich nach der Besoldungsgruppe B10 für Beamte. Die Amtszeit wird auf fünf Jahre festgelegt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Zeugnisverweigerungsrecht/Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts für den Wehrbeauftragten * Bundestag: Verteidigungsausschuß/Vorrang des Verteidigungsausschusses vor dem Wehrbeauftragten bei der Verwirklichung parlamentarischer Kontrolle * Parlamentarische Kontrolle/Vorrang des Verteidigungsausschusses vor dem Wehrbeauftragten bei der Verwirklichung parlamentarischer Kontrolle

Law· Gesetzgebung09/1032enacted

Act zu der Vereinbarung vom 18. Mai 1981 zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (G-SIG: 09020122)

Original: Gesetz zu der Vereinbarung vom 18. Mai 1981 zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (G-SIG: 09020122)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Bezug:</b> NATO-Truppenstatut (NTS) vom 19.6.51, BGBl II, 1961, S. 1183, BGBl II, 1973, S. 1021; BAG Entscheidung vom 21.8.79 (6 ABR 77/77) <br><br><b>Inhalt:</b> Ablösung der Regelungen des Personalvertretungsgesetzes vom 5.8.1955 für die Betriebsvertretungen der zivilen Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften durch die Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes vom 15.3.1974. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundespersonalvertretungsgesetz/act zu der Vereinbarung vom 18. Mai 1981 zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen * Arbeitnehmer bei verbündeten Streitkräften/act zu der Vereinbarung vom 18. Mai 1981 zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen

Law· Gesetzgebung09/1363enacted

Act zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (G-SIG: 09020143)

Original: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (G-SIG: 09020143)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Inhalt:</b> Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen. Die Beitragspflicht verursacht Kosten von 0,11 Mio DM im Jahr zu Lasten des Bundesetats. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Tierschutz/act zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis * Pflanzenschutz/ act zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Law· Gesetzgebung09/1362enacted

Act zu dem Protokoll vom 10. Dezember 1981 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Spaniens (G-SIG: 09020147)

Original: Gesetz zu dem Protokoll vom 10. Dezember 1981 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Spaniens (G-SIG: 09020147)

Germany · German Bundestag · 26 July 2022

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<b>Nebenschlagwörter:</b> NATO/act zu dem Protokoll vom 10. Dezember 1981 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Spaniens * Nordatlantikvertrag (04.04.1949)/act zu dem Protokoll vom 10. Dezember 1981 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Spaniens Es entstehen keine Kosten. Es dürfte eine Entlastung bei den Finanzierungsschlüsseln eintreten.

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