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Bill · Gesetzgebung

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Act zum besseren Schutz der Opfer von Sexualdelikten (G-SIG: 10020136)

Original: Gesetz zum besseren Schutz der Opfer von Sexualdelikten (G-SIG: 10020136)

Translated from German

openGermany· German Bundestag· DE

Introduced

1 December 1983

Last action

1 December 1983 · 1. Beratung

Status

Abgeschlossen - Ergebnis siehe Vorgangsablauf

Sponsors

Subjects

Recht

Source updated

26 July 2022

Recht

Summary

<strong>Bezug:</strong> bill gleicher Materie siehe auch C29 und C32 BVerfGE 38, S. 105 Siehe auch C71, C72 und C76. <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Ausdehnung der Strafbarkeit der Vergewaltigung gem.§§ 177 bis 179 StGB auf den ehelichen Bereich, Erweiterung des 5. Buches der StPO um den Abschnitt &quot;Beistand des Verletzten&quot; mit den §§ 402a und b, Ergänzung der Vorschriften des GVG durch § 171b über den Ausschluß der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung, wenn eine Vergewaltigung Gegenstand des Verfahrens ist, Änderung § 102 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Durch die Beiordnung des Beistandes entstehen den Ländern zusätzliche Kosten, soweit diese nicht vom Verurteilten beigetrieben werden können und soweit sie nicht ohnehin im Rahmen der Prozeßkostenhilfe für die Nebenklage anfallen würden. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Vergewaltigung * Ehe/Ausdehnung der Strafbarkeit der Vergewaltigung gem.§§ 177 bis 179 StGB auf den ehelichen Bereich * Strafgesetzbuch/ Ausdehnung der Strafbarkeit der Vergewaltigung gem.§§ 177 bis 179 StGB auf den ehelichen Bereich * Strafprozeßordnung/Erweiterung des 5. Buches der StPO um den Abschnitt &quot;Beistand des Verletzten&quot; mit den §§ 402a und 402b bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung * Beistand des Verletzten/Erweiterung des 5. Buches der StPO um den Abschnitt &quot;Beistand des Verletzten&quot; mit den §§ 402a und 402b bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung * Gerichtsverfassungsgesetz/Ergänzung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes durch § 171b über den Ausschluß der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung, wenn eine Vergewaltigung Gegenstand des Verfahrens ist * Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte/Änderung § 102 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte betr. Gebührenregelung des Beistandes der Verletzten in einem Verfahren, in dem eine Vergewaltigung Gegenstand des Verfahrens ist

Discovery translation for search and reading. The original official text remains authoritative.

Timeline

  1. 9 November 1983

    Gesetzentwurf

    Gesetz zum besseren Schutz der Opfer von Sexualdelikten (G-SIG: 10020136)

    Source: BT

  2. 1 December 1983

    1. Beratung

    Gesetz zum besseren Schutz der Opfer von Sexualdelikten (G-SIG: 10020136)

    Source: BT

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Sources

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